Prozesskostenhilfe Bewilligung

    Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; Beantragung

    Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe wird auf Antrag gewährt.

    Beschreibung

    Prozesse zu führen, kostet Geld – auf Kläger- und Beklagtenseite. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat ggf. Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

    Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

    Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

    In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Prozesskostenhilfe "Verfahrenskostenhilfe". Sie richtet sich im Wesentlichen nach denselben Voraussetzungen wie die Prozesskostenhilfe.

    Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist nachrangig zu einem Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten kann gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein Anspruch darauf zustehen, die Kosten für einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten vorzuschießen (sog. unterhaltsrechtlicher Vorschussanspruch). Dieser Anspruch ist Ausfluss der Unterhaltspflicht. Er besteht nur für solche Rechtsstreitigkeiten, die eine enge Beziehung zur Person oder den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aufweisen (wie z. B. die Ehe betreffende Verfahren, aber auch Betreuungssachen, Verfahren betreffend Ehre oder Freiheit, die Wiederherstellung der Gesundheit, etc.). Das Gleiche gilt für volljährige Kinder gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Besteht dieser Vorschussanspruch und kann er zeitnah durchgesetzt werden, so entfällt der Anspruch auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.

    Das für die Unterhaltssache zuständige Familiengericht kann auf Antrag des Unterhaltsberechtigten den Unterhaltspflichtigen, z. B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren verpflichten.

    Im Arbeitsgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend.

    Im Sozialgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend, obwohl das Verfahren in den meisten Fällen kostenfrei ist und nur für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Auf Antrag des Beteiligten kann das Gericht den beizuordnenden Rechtsanwalt selbst auswählen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen anderen Bevollmächtigten (z. B. Mitglied oder Antragsteller einer Gewerkschaft oder eines Verbandes) vertreten ist.

    Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend.

    Ansprechpartner

    Arbeitsgericht Augsburg (ArbG A)

    Adresse

    Hausanschrift

    Frohsinnstr. 2

    86150 Augsburg

    Postfachadresse

    Postfach 10 11 52

    86001 Augsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@arbg-a.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=26109645316Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/26109645316Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 71035-0

    Fax: +49 821 71035-999

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Sozialgericht Augsburg (SG A)

    Adresse

    Hausanschrift

    Holbeinstr. 12

    86150 Augsburg

    Postfachadresse

    Postfach 102352

    86013 Augsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 9:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Di 9:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Mi 9:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Do 9:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Fr 9:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@sg-a.bayern.de

    De-Mail: safe-sp1-1450172531666-015988757@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/28776293320Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 3444-0

    Fax: +49 821 3444-200

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg (VG A)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kornhausgasse 4

    86152 Augsburg

    Postfachadresse

    Postfach 112343

    86048 Augsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vg-a.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=1111010218Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1111010218Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-04

    Fax: +49 821 327-3149

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amtsgericht Nördlingen (AG NÖ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Tändelmarkt 5

    86720 Nördlingen

    Postfachadresse

    Postfach 1111

    86711 Nördlingen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-noe.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=36888164156Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/36888164156Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9081 2109-0

    Fax: +49 9081 2109-520

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss außerdem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

    Um die finanzielle Belastbarkeit des Antragstellers festzustellen, ist das sog. einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ggf. außergewöhnlicher Belastungen. Von dem verbleibenden Betrag des monatlichen Einkommens sind bis zu 48 Monatsraten in der Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens anzusetzen. Der Antragsteller muss außerdem sein Vermögen einsetzen, soweit ihm dies zumutbar ist.

    Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten zuzüglich der aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

    Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

    Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt angefochten werden. Die Verweigerung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe kann die betroffene Partei unter bestimmten Voraussetzungen mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe mittels E-Mail ist unzulässig. Informationen, wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können, finden Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Gerichtes.

    Zuständig ist das Prozessgericht, das mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gericht bzw. – sofern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt – das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht.

    Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige Verbindlichkeiten) sowie Belege zu den gemachten Angaben sind zwingend beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Gericht oder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder abgerufen werden kann.

    Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und zur Beurteilung der Frage, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, Nachforschungen anstellen. Es kann insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nur in Ausnahmefällen vernommen. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Änderung ihrer Anschrift hat die bedürftige Partei dem Gericht unverzüglich von sich aus mitzuteilen.

    Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei, so muss sie dies dem Gericht ebenfalls sofort mitteilen. Eine Einkommensverbesserung ist dabei als wesentlich anzusehen, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Die gleiche Grenze ist zugrunde zu legen, wenn berücksichtigungsfähige Belastungen entfallen.

    Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, so kann bei bisheriger Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ein neuer Antrag sinnvoll sein.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 20.08.2024

    Stichwörter

    Gerichtskosten, Rechtshilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English