Versorgungsausgleich

    Versorgungsausgleich; Durchführung

    Wenn Sie sich scheiden lassen, dann entscheidet das Familiengericht über die Teilung der Versorgungsanrechte, die Sie und Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner in der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit erworben haben. 

    Beschreibung

    Bei ab dem 01.07.1977 geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehen, werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich jeweils zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Gleiches gilt für laufend bezogene Leistungsansprüche (z.B. Renten, Pensionen). Diese Regelungen gelten auch für alle ab 01.01.2005 begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften. Bei früher geschlossenen Lebenspartnerschaften gilt der Versorgungsausgleich nicht, es sei denn, vor dem Amtsgericht ist bis zum 31.12.2005 ein Versorgungsausgleich für den Fall einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt worden. Seit dem 01.10.2017 begründen auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe.

    Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht unabhängig von der Art der Versorgungsanrechte.

    Aufgeteilt werden unter anderem Versorgungsanrechte aus folgenden Sicherungssystemen:

    • Gesetzliche Rentenversicherung,
    • Beamtenversorgung,
    • Berufsständische Versorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung),
    • Alterssicherung der Landwirte
    • Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Rosenheim (AG RO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 1

    83022 Rosenheim

    Postfachadresse

    Postfach 1189

    83013 Rosenheim

    Öffnungszeiten


    Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-ro.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=21443711158Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/21443711158Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 8074-0

    Fax: +49 8031 8074-200

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie oder Ihr früherer Ehe-/Lebenspartner müssen im In- oder Ausland bestehende Versorgungsanrechte erworben haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Über den Versorgungsausgleich als Teil des Scheidungsverfahrens entscheidet das Familiengericht ohne gesonderten Antrag.
    • Das Familiengericht stellt die Ehezeit für den Versorgungsausgleich fest. Es übermittelt beiden Ehe-/Lebenspartnern einen Vordruck mit der Bitte um Angabe ihrer in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte und ihres jeweils zuständigen Versorgungsträgers. Es fordert von den Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte an.
    • Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht im Scheidungsurteil auf.

    Kosten

    Bei einem Versorgungsausgleichsverfahren fallen grundsätzlich Gerichtskosten an, für die Sie einen Vorschuss zahlen müssen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Ihren Nettoeinkünften und den Nettoeinkünften Ihres früheren Ehepartners sowie nach der Anzahl der zu prüfenden in- und ausländischen Versorgungsanrechte.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 14.10.2024

    Stichwörter

    Scheidung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English