Gemeinsame Sorge; Erklärung
Nicht miteinander verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärungen abgeben. Diese wird vom Jugendamt beurkundet.
Beschreibung
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen.
Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.
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Ansprechpartner
Landratsamt Passau - Kreisjugendamt (LRA PA)
Adresse
Hausanschrift
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Passauer Str. 39
94121 Salzweg
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: kreisjugendamt@landkreis-passau.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/263623171938Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 851 397-0
Fax: +49 851 2894
Internet
Voraussetzungen
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch jeder Notar/jede Notarin Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)Beurkundung
- § 87e Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigungen
Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024