Schulen; Schulärztliche Beratungen
Eltern und Schulleitung können beim Gesundheitsamt um eine schulärztliche Beratung bitten, wenn bei Schülerinnen und Schülern Probleme festgestellt werden, die gesundheitlich bedingt sein könnten oder zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könnten.
Beschreibung
Die Gesundheitsämter beraten Eltern schulärztlich. Ggf. werden Unterlagen des behandelnden Arztes angefordert. Im Bedarfsfall werden weitere fachärztliche Maßnahmen bzw. Gesundheitsförderungsangebote empfohlen. Die Gesundheitsverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte berät auf Wunsch auch Schulen zu Fragen der Schulfähigkeit und altersgemäßem Entwicklungsstand.
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Ansprechpartner
Landratsamt Donau-Ries - Fachbereich 31 - Humanmedizin, Ernährungsberatung (Standort 1) (LRA DON)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Pflegstr. 2
86609 Donauwörth
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: gesundheitswesen@lra-donau-ries.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/378735343915Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 906 74-0
Fax: +49 906 74-273
Landratsamt Donau-Ries - Fachbereich 31 - Humanmedizin, Ernährungsberatung (Standort 2) (LRA DON)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Bürgermeister-Reiger-Str. 5
86720 Nördlingen
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: gesundheitswesen@lra-donau-ries.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/378735343915Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 906 74-6820
Rechtsgrundlage(n)
- Schulgesundheitspflege - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultusvom 12. November 2010
- Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV)vom 20. Dezember 2008
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
Verfahrensablauf
Schulleitung, Beratungslehrer und Eltern können formlos, aber schriftlich um eine schulärztliche Beratung bitten. Aus dem Antrag muss der Grund für die schulärztliche Beratung ersichtlich sein.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 22.01.2024
Stichwörter
Schularzt