Tierschutz; Anordnung
Beschreibung
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
- der Halter erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG umsetzt,
- Tiere dem Halter fortgenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
- Tiere veräußert werden,
- Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
- keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht wird, - Tierversuche eingestellt werden.
Ansprechpartner
Landratsamt Bamberg (LRA BA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
96045 Bamberg
Öffnungszeiten
Mo 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:45 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ba.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=62664828396Sicheres Kontaktformular
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 23.02.2024
Stichwörter
Gefährliche Tiere, Kampfhunde, Tierschutzrechtliche Anordnung