Tierschutz; Anordnung

    Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen und ggf. Anordnungen erlassen.

    Beschreibung

    Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass

    • der Halter erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG umsetzt,
    • Tiere dem Halter fortgenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
    • Tiere veräußert werden,
    • Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
    • keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
      das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht wird,
    • Tierversuche eingestellt werden.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 61 - Verbraucherschutz, FQA, Betreuungsstelle (LRA RO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittelsbacherstr. 55

    83022 Rosenheim

    Postfachadresse

    Postfach 100465

    83004 Rosenheim

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gewerberecht@lra-rosenheim.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5587363376414Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 392-01

    Fax: +49 8031 392-9001

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 23.02.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Tiere, Kampfhunde, Tierschutzrechtliche Anordnung

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