Parkgebühren; Zahlung
Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).
Beschreibung
Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.
Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.
Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.
Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.
Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Coburg - Straßenverkehr, Kommunale Verkehrsüberwachung
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96419 Coburg
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/663182463857Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 6a Straßenverkehrsgesetz (StVG)Gebühren
- § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)Parkgebühren
- § 3 Abs. 4 Nr. 4 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg
- Parkgebührenverordnung (141)Verordnung für die gebührenpflichtigen Parkplätze auf öffentlichem Verkehrsgrund im Stadtgebiet Coburg
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Normenkontrollverfahren
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg
Fachlich freigegeben durch Stadt Coburg am 19.01.2024