Parkgebühren; Zahlung
Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).
Beschreibung
Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.
Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.
Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.
Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Wettstetten
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kirchplatz 10
85139 Wettstetten
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@wettstetten.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/40885336766Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 841 99436-0
Fax: +49 841 99436-66
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Normenkontrollverfahren
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024