Sondernutzung von Straßen Erlaubnis bei Baumaßnahmen

    Straßenverkehr; Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung

    Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und beschildert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden.

    Beschreibung

    Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
     
    Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

    Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck

    Online-Dienste

    Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO

    ID: L100042_46557.-79968

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO beantragen.

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    Prüfungstool Zuständigkeit Straßenverkehrsbehörde § 45 StVO

    ID: L100042_136578.-79968

    Beschreibung

    Sie möchten auf öffentlichen Verkehrsflächen Arbeiten durchführen und brauchen daher eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 StVO. Sie sind sich aber nicht sicher, welche Behörde im Landkreis Fürstenfeldbruck zuständig ist? In diesem Tool können Sie in wenigen Schritten überprüfen, ob das Landratsamt Fürstenfeldbruck für die jeweilige Verkehrsfläche zuständig ist.

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    • Prüfungstool Zuständigkeit Straßenverkehrsbehörde § 45 StVO
      Sie möchten auf öffentlichen Verkehrsflächen Arbeiten durchführen und brauchen daher eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 StVO. Sie sind sich aber nicht sicher, welche Behörde im Landkreis Fürstenfeldbruck zuständig ist? In diesem Tool können Sie in wenigen Schritten überprüfen, ob das Landratsamt Fürstenfeldbruck für die jeweilige Verkehrsfläche zuständig ist.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Fürstenfeldbruck - Referat 42-1 Straßenverkehrsbehörde (LRA FFB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchner Straße 34

    82256 Fürstenfeldbruck

    Postfachadresse

    Postfach 1461

    82244 Fürstenfeldbruck

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ffb.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5617547120497Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8141 519-0

    Fax: +49 8141 519-963

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    Gemeinde Eichenau

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptplatz 2

    82223 Eichenau

    Postanschrift

    Hauptplatz 2

    82223 Eichenau

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@eichenau.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/08997487542Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8141 730-0

    Fax: +49 8141 730-107

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
    • auf den Einzelfall abgstimmter Verkehrszeichenplan

      Weitere im Einzelfall wichtige Unterlagen wie Umleitungsplan, Spartenpläne, Gestattungsvereinbarungen etc.

    Voraussetzungen

    Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

    Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.

    Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

    Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

    Kosten

    Anordnung zur Beschilderung 10,20 € bis 767,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Fürstenfeldbruck am 03.07.2024

    Stichwörter

    Baustellenbeschilderung, Baustellenschilder, Bauunternehmer, Beschilderung Baustelle, Hinweistafeln Baustelle, Straßenbauarbeiten, Straßenbaustellen, Verkehrsbehinderung Baustelle, verkehrsrechtliche Anordnung, Vorübergehendes Haltverbot beantragen, Warnhinweise Baustelle

    Sprachversion

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