Hilfsorganisationen-Ehrenzeichen als Dienstzeitauszeichnung; Einreichung eines Vorschlags
Sie können Persönlichkeiten, die sich über einen längeren Zeitraum bei einer freiwilligen Hilfsorganisation engagieren, für das Hilfsorganisationen-Ehrenzeichen als Dienstzeitauszeichnung vorschlagen. Diese können so mit einer staatlichen Auszeichnung geehrt werden.
Beschreibung
Persönlichkeiten, die sich über einen längeren Zeitraum bei einer freiwilligen Hilfsorganisation engagieren, können mit einer staatlichen Auszeichnung – dem Hilfsorganisationen-Ehrenzeichen – geehrt werden.
Das Hilfsorganisationen-Ehrenzeichen wird vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration als Dienstzeitauszeichnung
- als Ehrenzeichen zweiter Klasse für 25-jährige,
- als Ehrenzeichen erster Klasse für 40-jährige und
- als Großes Ehrenzeichen für 50-jährige aktive Dienstzeit
bei einer katastrophenhilfspflichtigen, im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisation
- Bayerisches Rotes Kreuz (BRK),
- Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. (ASB),
- Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Landesverband Bayern (JUH),
- Malteser Hilfsdienst e.V. Bayern (MHD),
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. (DLRG) oder
- der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern (THW)
verliehen.
Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit der Dienstleistung als aktives Mitglied bei einer der genannten Organisationen (BRK, ASB, JUH, MHD, DLRG und THW). Dienstzeiten bei außerbayerischen Organisationen sind anrechenbar, wenn sie nachgewiesen werden können.
Zum aktiven Dienst zählt auch die Tätigkeit im Ausbildungsdienst, Verwaltungsdienst, in der Gerätepflege und in der Dienstaufsicht. Dagegen zählt die hauptberufliche Tätigkeit bei den Organisationen nicht zur anrechenbaren Dienstzeit. Die Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung zurückgelegt sein; Wehrdienst oder eine nachgewiesene Krankheitszeit gelten nicht als Unterbrechung.
Die Dienstzeitauszeichnungen werden in Landkreisen durch die Landräte, in kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeister, in einem dem Anlass entsprechendem Rahmen, ausgehändigt. Die Aushändigung kann auch durch eine von diesen beauftragten Person erfolgen.
Ansprechpartner
Landratsamt Miesbach (LRA MB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 303
83711 Miesbach
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach
Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar
Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8025 704-0
Fax: +49 8025 704-77040
Internet
Voraussetzungen
Ein Ehrenzeichen darf nicht verliehen werden, solange für die Person bei einer uneingeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 2 Abs. 1 Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG)
- Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-EhrenzeichengesetzesBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 08. März 2013, zuletzt durch Bekanntmachung vom 06. Juni 2018 geändert.
Verfahrensablauf
Die Vorschläge auf Verleihung einer Dienstzeitauszeichnung sind von der jeweiligen Organisation, bei der die oder der zu Beleihende ehrenamtlichen Dienst verrichtet, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Fristen
Die Vorschläge auf Verleihung einer Dienstzeitauszeichnung sind jährlich zweimal, jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober, bzw. rechtzeitig vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Aushändigung vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 19.07.2024