Feuerwehr; Lehrgangsanmeldung

    Die Staatlichen Feuerwehrschulen Bayerns bieten den Feuerwehrdienstleistenden verschiedene Lehrgänge an. Die Lehrgangsverwaltung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Regierungen weisen den Landkreisen und kreisfreien Städten Lehrgangsplätze zu.

    Beschreibung

    Die Anmeldung erfolgt online über das Bildungsmanagementsystem (BMS). Für eine Anmeldung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die für die jeweilige Lehrgangsart vorgeschrieben ist. Der Kommandant muss in BMS bestätigen, dass die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag wird über die Gemeinde und das Büro des Kreisbrandrates im Landratsamt / kreisfreien Stadt an die Regierung weitergeleitet. Die angemeldeten Teilnehmer erhalten rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn ihre Lehrgangseinladung per Mail zugeschickt und müssen diese bestätigen.

    Online-Dienst

    Bildungsmanagementsystem der Feuerwehren in Bayern (BMS) - Online-Anmeldung für einen Lehrgang an einer Staatlichen Feuerwehrschule

    ID: L100042_25171

    Beschreibung

    Die Anmeldung von Teilnehmern für einen Lehrgang an einer Staatlichen Feuerwehrschule erfolgt über das Bildungsmanagementsystem (BMS). Der Kommandant muss in BMS bestätigen, dass die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag wird über die Gemeinde und das Büro des Kreisbrandrates im Landratsamt / kreisfreien Stadt an die Regierung weitergeleitet.

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 10 - Staatsrecht, Sicherheit und Ordnung (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5762517128322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Bamberg - Fachbereich 31.1 - Öffentliche Sicherheit (LRA BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 23

    96052 Bamberg

    Postanschrift

    96045 Bamberg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr


    Infothek Montag - Mittwoch: 7:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 7:00 - 18:00 Uhr Freitag 12:00 - 14:00 Uhr Im Breich Staatsangehörigkeitswesen, Sozialhilfe, Ausländer- und Asylrecht nur nach Terminvereinbarung. Terminvereinbarung: Wir wollen Ihnen gezielt helfen. Deshalb können Sie in vielen Bereichen Termine vereinbaren. Termine haben Vorrang und sind grundsätzlich bis 18:00 Uhr möglich.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/804408480775Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 951 85-319

    Fax: +49 951 85-371

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Zu den Lehrgängen der Feuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist (vgl. Nr. 6.5.1 VollzBekBayFwG).
    • Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgänge werden im Lehrgangskatalog aufgeführt und sind zu beachten (siehe "Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschulen" unter "Weiterführende Links").

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Lehrgangsgebühr:
    • Nehmen Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren an den Lehrgängen teil, werden den Gemeinden keine Gebühren berechnet.
    • Nehmen Angehörige von Werkfeuerwehren an den Lehrgängen teil, wird eine Lehrgangsgebühr erhoben.
    Verpflegung und Unterkunft:
    • Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an den Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft.
    • Angehörige von Werkfeuerwehren wird die Verpflegung und Unterkunft berechnet.
    Sonstiges:
    • Notwendige und nachgewiesene Fahrtkosten von Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie der besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG werden erstattet. Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattet. Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinnen von Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. Sind anderer Lehrgangsteilnehmer mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinne von Satz 1 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach den Regelungen im Bayer. Reisekostengesetz. Taxikosten werden nicht erstattet.
       
    • Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren gehen Verdienstausfall und Reisekosten zu Lasten des entsendenden Betriebes.
       
    • Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einschließlich Nebenleistungen und Zulagen. Der private Arbeitgeber kann hierfür Erstattungsansprüche gegenüber der entsendenden Gemeinde geltend machen.
       
    • Beruflich selbständige Feuerwehrangehörige erhalten nach Maßgabe des bayerischen Feuerwehrgesetzes Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall.
       
    • Für Teilnehmer an EDV- und KatS-Lehrgängen gelten besondere Regelungen.

    Weitere Informationen

    • Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschulen

      Im Lehrgangskatalog finden Sie eine Übersicht über die an den Staatlichen Feuerwehrschulen angebotenen Lehrgänge mit Angaben zu Teilnehmerkreis, vorausgesetzter Ausbildung, Dauer des Lehrgangs und Ausbildungszielen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English