Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Oldtimerkennzeichens

    Historische Kraftfahrzeuge finden immer mehr Freunde. Doch wie bringt man die geliebten Oldtimer auf die Straße? Vom beabsichtigten Verwendungszweck und von der Zahl der Fahrzeuge hängt es ab, wie dies geschehen soll.

    Beschreibung

    Ein Kraftfahrzeug, das vor dreißig Jahren oder länger erstmals in den Verkehr gekommen ist, d.h. zugelassen wurde., kann ausschließlich zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, nach den Bestimmungen des § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit einem roten Kennzeichen gefahren werden.

    Möglich ist auch die Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten. Die Kennzeichen werden auch zur Verwendung auf verschiedenen Fahrzeugen zugeteilt. Es werden wie bei Händlerkennzeichen maximal zwei Schilder pro Erkennungsnummer ausgegeben.

    Für die Fahrzeuge wird von der Zulassungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein besonderer Fahrzeugschein ausgefüllt. Bei der Durchführung solcher Fahrten muss das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entsprechen, benötigt aber keine Zulassung und damit auch keine Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug unterliegt auch nicht der regelmäßigen Fahrzeugüberwachung. Vor Zuteilung des Fahrzeugscheins ist u.a. ein Gutachten nach § 23 StVZO über die Oldtimereigenschaft vorzulegen. Rote Kennzeichen für Oldtimer werden personenbezogen ausgegeben.

    Davon zu unterscheiden ist die Zulassung des Einzelfahrzeugs mit einem historischen Kennzeichen (H - Kennzeichen). Ein solches Fahrzeug muss ebenfalls vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein, benötigt aber neben dem Gutachten nach § 23 StVZO auch eine Betriebserlaubnis.

    Auch ein solchermaßen zugelassenes Fahrzeug dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes, hat aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Fahrtzweckes. Das Fahrzeug unterliegt zudem der regelmäßigen Fahrzeuguntersuchung.

    Wenn ein Fahrzeug erstmalig ein H-Kennzeichen erhalten hat, können bei allen weiteren Zulassungsvorgängen die Anträge auch digital gestellt werden.

    Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

    Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links". 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Rosenheim - 3241 Zulassungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerndorfer Straße 88

    83024 Rosenheim

    Postanschrift

    Königstraße 24

    83022 Rosenheim

    Öffnungszeiten


    Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Erreichbarkeit telefonisch oder per E-Mail: Montag – Donnerstag, 08:00 – 12:30 und 13:30 – 17:00 Uhr, Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: kfz@rosenheim.de

    De-Mail: kfz@rosenheim.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3787563430462Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 365-1337

    Fax: +49 8031 365-2040

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gutachten nach § 23 StVZO

      neben den üblichen Zulassungsunterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Zulassungsgebühren für die Zuteilung des roten Kennzeichens entstehen in Höhe von max. 205 EUR sowie 10,20 EUR für das Fahrzeugscheinheft. 

    Bei der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens betragen die Gebühren 30,00 EUR (ggf. zuzüglich 10,20 EUR Wunschkennzeichengebühr).

    Zuzüglich der Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 – 3,80 EUR) und für verwendete Dokumentensiegel (je 0,30 EUR). Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.

    Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt 191,73 EUR; für Motorräder 46,02 EUR pro Jahr.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09.07.2024

    Stichwörter

    Oldtimer Nummernschild, oldtimer zulassen, Oldtimer Zulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English