Waffen und Munition; Beantragung einer Erlaubnis zur Mitnahme in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland
Wenn Sie Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitnehmen, vorübergehend nach Deutschland mitnehmen oder durch Deutschland mitnehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Um Waffen nach Deutschland mitnehmen zu dürfen, müssen Sie Ihr Bedürfnis, Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen. Als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat können Sie die Nachweise durch aussagekräftige amtliche Dokumente Ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung erbringen. Können Sie als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat bei der Antragstellung keine Angaben zu Waffen und Munition machen, müssen Sie dies spätestens bei der Einreise nachholen.
Sie müssen immer den Grund angeben, warum Sie Waffen und Munition nach Deutschland vorübergehend mitnehmen wollen, zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, zu einem Schießsportwettkampf oder zu einer Brauchtumsveranstaltung.
Stellen Sie den Antrag beispielsweise für eine Schießsportmannschaft, können Sie die Namen aller Teilnehmenden auf einem gesonderten Blatt angeben und dem Antrag beilegen. Die Erlaubnis wird dann für alle Antragstellenden zusammen erteilt.
Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat sowie aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island
- als Jäger zum Zwecke der Jagd bis zu 3 Langwaffen und die dazugehörige Munition,
- als Sportschütze zum Zweck des Schießsports bis zu 6 Schusswaffen und die dazugehörige Munition sowie
- als Brauchtumsschütze zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen und die dazugehörige Munition
nach Deutschland mitnehmen wollen und einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen. In Ihren Europäischen Feuerwaffenpass müssen jedoch die Waffen eingetragen sein, die Sie mitnehmen. Als Bürgerin/Bürger eines Drittstaats müssen Sie in diesen Fällen nicht Ihre Volljährigkeit und Sachkunde nachweisen.
Keinen Europäischen Feuerwaffenpass benötigen Sie, wenn Sie als Sportschütze oder Brauchtumsschütze bestimmte Waffen von Österreich nach Bayern oder umgekehrt mitnehmen wollen und Sie Mitglied in einem ausgewiesenen traditionellen Schützenverein sind.
Sie brauchen auch keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland, wenn Sie
- Waffen und Munition mitnehmen, für die Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben (Waffenbesitzkarte – WBK) (Achtung: Ein Jagdschein genügt hierfür nicht!),
- Signalwaffen und die dazugehörige Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen oder
- Waffen und Munition an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs mitführen, die in Deutschland ständig unter Verschluss gehalten werden. Diese Waffen und Munition müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden und sind spätestens innerhalb eines Monats aus Deutschland wieder auszuführen.
Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island mitnehmen wollen, benötigen Sie
- die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte – WBK),
- einen Europäischen Feuerwaffenpass, in den die Waffen eingetragen sind, die Sie mitnehmen wollen
sowie - die Zustimmung des Staates, in den Sie die Waffen und Munition mitnehmen wollen beziehungsweise der glaubhafte Nachweis, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
Zudem müssen Sie den sicheren Transport der Waffen und Munition gewährleisten. Hierfür können Sie auch eine Spedition beauftragen. Sie sollten sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.
Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat mitnehmen wollen, benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis. Auch hier gilt, dass Sie sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren sollten, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Amberg-Sulzbach (LRA AS)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1754
92207 Amberg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
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E-Mail: poststelle@amberg-sulzbach.de
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25775964391Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9621 39-0
Fax: +49 9621 37605-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- bei Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
- Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
- bei Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat
- amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde
- bei Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island
- Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie)
- Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
Voraussetzungen
Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland mitnehmen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen das Bedürfnis nachweisen, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen.
- Sie müssen volljährig sein.
- Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.
- Sie müssen persönlich geeignet sein.
- Sie müssen über ausreichend Sachkunde verfügen, mit Waffen und Munition umzugehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.02.2024