Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des Inhabers

    Handwerksbetrieb; Beantragung der Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des Inhabers

    Die Fortführung eines Handwerksbetriebs nach dem Tod des Inhabers muss beantragt werden.

    Beschreibung

    Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.

    Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird. 

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Handwerkskammer für Schwaben

    Online-Dienst

    Beantragung der Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des Inhabers

    ID: L100042_137181.-136321

    Beschreibung

    Sie können die Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des Inhabers online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Schwaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Siebentischstraße 52-58

    86161 Augsburg

    Postanschrift

    86216 Augsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 13:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-schwaben.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0000948543111Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 3259-0

    Fax: +49 821 3259-1271

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Vorausgesetzt wird, dass der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Todes in die Handwerksrolle eingetragen war.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Fortführung des Betriebs muss bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

    Fristen

    Der Betriebsleiter muss unverzüglich bestellt werden. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 21.02.2024

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Handwerkskammer für Schwaben

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Schwaben am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English