Hausunterricht; Beantragung der Erteilung

    Hausunterricht kann für Schülerinnen und Schüler erteilt werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähig sind oder die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind.

    Beschreibung

    Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter Berücksichtigung der Krankheit oder der Unterbringung sowie der mangelnden Schulbesuchsfähigkeit ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken. Ist wegen der Krankheit oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die Änderung der Schullaufbahn vorgesehen, soll der Hausunterricht darauf vorbereiten.

    Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.

    Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten.

    Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen). Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schulen die Regierungen die zuständige Schule.

    Der Unterricht soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

    Ansprechpartner

    Staatliches Schulamt im Landkreis Cham (SchA Lkr CHA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Altenstadter Str. 7

    93413 Cham

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    Altenstadter Str. 7

    93404 Cham

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@scha.landkreis-cham.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39443585185Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Ostbayern (MB BOB O)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadtgraben 54

    94315 Straubing

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    Stadtgraben 54

    94315 Straubing

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    Ministerialbeauftragter für die Gymnasien in der Oberpfalz (MB Gym OPf)

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    93049 Regensburg

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    Weinweg 4

    93049 Regensburg

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    E-Mail: mb-gym-opf@schulen.regensburg.de

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    Ministerialbeauftragter für die Realschulen in der Oberpfalz (MB Real OPf)

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    Im Gewerbepark A 15

    93059 Regensburg

    Postanschrift

    Im Gewerbepark A 15

    93059 Regensburg

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    E-Mail: mb@mb-rs-opf.de

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    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 41 - Förderschulen (Reg OPf)

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    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: schulwesen@reg-opf.bayern.de

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    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen I -Technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe- (Reg OPf)

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    E-Mail: schulwesen@reg-opf.bayern.de

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    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen II -Gesundheit, Sozialwesen, Hauswirtschaft- (Reg OPf)

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    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

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    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

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    E-Mail: schulwesen@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0072063823102Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Zeugnis des behandelnden Arztes
    • ggf. Gutachten des Schularztes

    Voraussetzungen

    Hausunterricht kann beantragt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

    • voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen kann,
    • wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen muss oder
    • sich voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe befindet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erteilung von Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers voraus. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten. Soweit die Stammschule nicht selbst entscheidet oder Zustimmung bedarf, wird der Antrag an diese Stelle weitergeleitet.

    Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft bei Schülern

    • der Grund- und Mittelschulen das staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
    • der Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel,
    • der übrigen Schulen der Schulleiter mit Zustimmung der Regierung.

    Über die Erteilung von Hausunterricht im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Hausunterricht in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe entscheiden die Regierungen (bei Schülern in Grund- und Mittelschulen sowie übrigen Schulen) und die Ministerialbeauftragten (bei Schülern in Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen).

    Die Stammschule teilt dem Erziehungsberechtigten die Entscheidung mit und erteilt den Hausunterricht.

    Die Erteilung von Hausunterricht wird im Rahmen von Regelstunden, Mehrarbeit, unterhälftigem Unterricht im Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis. Bei der Genehmigung des Umfangs des Hausunterrichts steht der genehmigenden Stelle ein weites pädagogisches Ermessen zu. Dabei ist der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Hausunterrichtsverordnung vorgegebene Umfang zu beachten, wobei die vorgesehenen Unterrichtsstunden nur bei Gruppenunterricht in vollem Umfang eingesetzt werden können. Dabei ist auch zu beachten, dass der Hausunterricht nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 06.02.2024

    Stichwörter

    Unterricht für Kranke Schüler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English