Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Eingang, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften; Beantragung einer Genehmigung

    Wenn Sie Tiere, tierische Erzeugnisse oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einführen oder durch Deutschland transportieren möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Für den Eingang, die Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.

    Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

    Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

    • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
    • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,

    dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

    Online-Dienst

    TRACES NT

    ID: L100042_105924

    Beschreibung

    Die EU-Datenbank TRACES-NT dient unter anderem zur Dokumentation des Eingangs von Tieren und Produkten tierischer und nicht-tierischer Herkunft aus Drittländern. Zum Zugriff auf TRACES-NT wird ein „EU-Login“ benötigt. Hierfür muss sich der Unternehmer einmalig anmelden und wird von der zuständigen Behörde freigeschaltet.

    Online erledigen

    • TRACES NT

      Die EU-Datenbank TRACES-NT dient unter anderem zur Dokumentation des Eingangs von Tieren und Produkten tierischer und nicht-tierischer Herkunft aus Drittländern. Zum Zugriff auf TRACES-NT wird ein „EU-Login“ benötigt. Hierfür muss sich der Unternehmer einmalig anmelden und wird von der zuständigen Behörde freigeschaltet.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Für Oberfranken (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Die Unterlagen sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erste Anlaufstelle ist immer das örtlich zuständige Veterinäramt. Alle Eingänge aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.

    Der Antrag kann formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail gestellt werden. Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann das örtlich zuständige Veterinäramt Auskunft darüber geben.

    Alle Anmeldungen für Sendungen tierischen Ursprungs aus Drittländern müssen in TRACES NT vorgenommen werden. TRACES-NT ist eine Web-Anwendung, mit deren Hilfe eine bessere Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tiertransporten und Transporten tierischer Produkte erreicht werden soll. TRACES-NT basiert auf personalisierten Zugängen. Dies bedeutet, dass jeder Speditionsmitarbeiter ein Benutzerkonto (EU-Login) in TRACES-NT benötigt, wenn er in TRACES-NT arbeiten und GGEDs erstellen möchte. Sofern noch nicht vorhanden, ist ein entsprechender Zugang zum System anzulegen.

    Fristen

    Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten. Bei der Abwicklung des Handels, z.B. eines Tiertransports, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten auftreten, über die das örtlich zuständige Veterinäramt Auskunft gibt.

    Kosten

    Die Gebühren sind von Einzelfall abhängig und sehr unterschiedlich. Erkundigen Sie sich ggf. bei der zuständigen Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Das Verbringen von Tieren und Waren aus Drittländern bezeichnet man als Eingang. Drittländer sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.

    Unter Durchfuhr werden eingegangene Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.

    Vor jedem Verbringen, jedem Eingang oder jeder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Tiere oder Waren an der Grenzkontrollstelle zu verhindern.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English