Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

    Wettvermittlungsstelle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

    Wenn Sie eine Wettvermittlungsstelle betreiben wollen, benötigen Sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Sie muss vom Sportwettveranstalter beantragt werden.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich.

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle kann nicht erteilt werden, wenn

    • Sportwetten vermittelt werden auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
    • in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,
    • in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet oder vermittelt werden, oder
    • ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

    Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle

    ID: L100042_101544.-119986

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle online stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 10 – Sicherheit und Ordnung (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Regierungsplatz 540

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/998637276633Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • Gewerbezentralregisterauszug
      • Führungszeugnis
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
      • Auszug aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
      • bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Darstellung der Gesellschaftsstruktur
      • Kopie der Konzession/Erlaubnis des Sportwettveranstalters und des Wettvermittlungsvertrags
      • Teilnahmebedingungen für das Wetten in Wettvermittlungsstellen
      • Darstellung des Vertriebswegs
      • Sozial- und Werbekonzept
      • Darstellung, wie der Ausschluss gesperrter Spieler erfolgt

    Voraussetzungen

    • Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Betreibers der Wettvermittlungsstelle, die mindestens anhand eines Führungszeugnisses, eines Gewerbezentralregisterauszugs, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und des Ausdrucks einer über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder vorgenommenen Schuldnerverzeichnisabfrage überprüft wird.
    • Die Erteilung setzt zudem voraus, dass die Errichtung und der Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (z. B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.) zuwiderlaufen.
    • Außerdem muss die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Internetbeschränkungen, der Werbebeschränkungen, der Anforderungen an das Sozialkonzept und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken ebenso sichergestellt sein wie die Durchführung eines Abgleichs mit der Sperrdatei und der Ausschluss gesperrter Spieler.
    • Es muss ein Sozialkonzepts vorgelegt werden.
    • Die Einhaltung der gesetzlich geforderten Abstände zu Sportanlagen, Spielbanken, Spielhallen, Gaststätten mit Geldspielgeräten und Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen muss sichergestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss vom Sportwettveranstalter bei der Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung stattfinden soll, eingereicht werden.

    Der Erlaubnisbescheid ergeht gegenüber dem Wettvermittlungsstellenbetreiber.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    etwa 8-12 Wochen

    Kosten

    Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle liegt zwischen 20,00 bis 5.000,00 EUR (Tarif-Nr. 2.IV.1/2.1).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Wettvermittlungsstelle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis betreiben, können Sie sich wegen Unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar machen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 06.12.2024

    Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Niederbayern am 03.01.2024

    Stichwörter

    Sportwetten, Sportwetterlaubnis, Wettbüro

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English