Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.
Beschreibung
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers
in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Lindau (Bodensee) (LRA LI)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3322
88105 Lindau (Bodensee)
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-lindau.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=57220305413Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/57220305413Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8382 270-0
Fax: +49 8382 270-204
Internet
Markt Heimenkirch
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Lindauer Str. 2
88178 Heimenkirch
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Jeden 1. Donnerstag im Monat 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: sicherepost@heimenkirch.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=54441730585Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54441730585Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8381 805-0
Fax: +49 8381 805-15
Internet
Voraussetzungen
- Tod der/des bisherigen Gewerbetreibenden
- Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.
- Ggf. persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gestattung bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.
Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einem Jahr ab Tod der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.
Fristen
Kosten
je Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 18.11.2024