Umsatzsteuerheft; Beantragung
Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.
Beschreibung
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Ansprechpartner
Finanzamt Weilheim-Schongau (FA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1264
82352 Weilheim i.OB
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Weilheim-Schongau/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/23887905212Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 184-0
Internet
Finanzamt Weilheim-Schongau Außenstelle Schongau (FA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
82360 Weilheim i.OB
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Weilheim-Schongau/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/40665682212Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 184-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Kosten
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 27.12.2023
Stichwörter
ambulantes Gewerbe, Aufzeichnungspflicht, Finanzamt, Gewerbeausübung, Grundaufzeichnung, Reisegewerbekarte