Sonstige Annexleistungen Übernahme

    Sonstige Annexleistungen Übernahme

    Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Anschaffung bestimmter Gegenstände oder die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen für das Pflegekind können gewährt werden, sofern sie nicht bereits mit den laufenden Pauschalbeträgen abgedeckt sind.

    Beschreibung

    Der regelmäßige finanzielle Bedarf für den Unterhalt und die Versorgung eines Pflegekindes wird über laufende Leistungen gedeckt. 

    Um die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes zu fördern und ihm gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, können besondere Maßnahmen und Ausgaben notwendig sein. Diese können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden. 

    Zu diesen Leistungen gehören u.a. Beihilfen oder Zuschüsse zu: 

    • Klassenfahrten
    • Urlaubs- und Ferienmaßnahmen

    Ansprechpartner

    Für Brandenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Diese sind abhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles einzureichen und werden demgemäß vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgefordert. Es gibt dafür keine allgemeingültigen Vorgaben.

    Voraussetzungen

    Die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen der "Stammleistung", also insbes. die Hilfeplanung nach §36, der Tatbestand des §27 und eine laufende Hilfegewährung gemäß § 27 in Verbindung mit  § 33 SGB VIII.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuell gestaltet

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    U.a. bei § 27 in Verbindung mit § 33 sind grundsätzlich die Personensorgeberechtigten Inhaber des Anspruchs, da es sich um einen Annex-Anspruch zur Hilfe zur Erziehung handelt.

    Weitere Informationen

    Einmalige Leistungen sind die Ausnahme, da alle regelmäßig wiederkehrenden Bedarfe durch laufende Leistungen abgedeckt werden. Einmalige Leistungen beziehen sich auf im Voraus nicht berechenbare und nicht wiederkehrende Bedarfe.

    Einmalige Leistungen können als Beihilfen oder als Zuschüsse gewährt werden. Über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßen Ermessen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport Bremen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg am 02.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024

    Stichwörter

    Einmalige Beihilfe, Jugendamt, Pflegekinder, Zuschüsse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English