Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.

    Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend genutzte Wohnung.

    Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

    • Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.
    • Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person). Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Hinweise zur An-/ Ummeldung minderjähriger Kinder

    Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:

      ■ bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird

      oder

      ■ wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird

    • der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/ Reisepass des anderen Elternteils beizufügen
    • Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
    • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung  

    Bei An- oder Ummeldung einer Nebenwohnung ist eine Zustimmungserklärung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen zur Ausführung eines Meldevorgangs für einen minderjährigen Einwohner grundsätzlich die Sorgerechtserklärung.

    Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:

    • Sorgerechtsbeschluss/ Scheidungsurteil
    • Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
    • schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes
    • dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
    • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung

    Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend genutzte Wohnung.

    Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

    • Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.
    • Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person). Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Hinweise zur An-/ Ummeldung minderjähriger Kinder

    Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:

      bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird

      oder

      wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird

    • der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/ Reisepass des anderen Elternteils beizufügen
    • Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
    • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung  

    Bei An- oder Ummeldung einer Nebenwohnung ist eine Zustimmungserklärung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen zur Ausführung eines Meldevorgangs für einen minderjährigen Einwohner grundsätzlich die Sorgerechtserklärung.

    Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:

    • Sorgerechtsbeschluss/ Scheidungsurteil
    • Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
    • schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes
    • dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
    • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung

    Online-Dienst

    Online-Terminverwaltung Bürgerservicecenter (Beantragung)

    ID: L100041_113582970

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2023 (von: Webservice, Sitepark)

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: Webservice, Sitepark)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter

    Aktuelles

    Wichtige Information zur Schließung in der KW 48 Das Bürgerservicecenter, das Fundbüro und die Auslandsbeglaubigung bleiben aufgrund einer Softwareumstellung vom 25.11. – 30.11.2024 geschlossen. ----------------- Aktueller Hinweis der Passbehörde Die durchschnittliche Herstellungszeit von Reisepässen bei der Bundesdruckerei liegt aktuell bei rund 10 Wochen! ----------------- Selbstbedienungsterminal für biometrische Daten Seit 11.11.2022 ist im Bürgerservicecenter vor* Beantragung von Personaldokumenten: - Personalausweis (einschließlich vorläufiger Personalausweis) - Reisepass (einschließlich vorläufiger Reisepass) die Aufnahme von Lichtbild , Fingerabdrücken und Unterschrift als biometrische Daten durch ein Selbstbedienungsterminal möglich. Die Mindestgröße der zu fotografierenden Person beträgt 1,20 m. Das Nutzungsentgelt für diese Dienstleistung beträgt 7,00 €. *Planen Sie hierfür 10 - 15 Minuten vor dem Termin ein! *Die Nutzung des Selbstbedienungsterminals ist bis zu sieben Tage vor dem Termin für die Beantragung von Dokumenten möglich! ------------------ Der Abholservice des Fahrradkuriers Bei Beantragung von Personaldokumenten kann am Schalter die Option der Zustellung per Kurier vermerkt werden. Der Fahrradkurier wird das Dokument an einem mit Ihnen abgestimmten Tag & Uhrzeit nach Hause bringen. ------------------- Die Dokumentenstation Mit der Dokumentenstation erhalten Sie Ihren beantragten Reisepass, vorläufigen Reisepass und vorläufigen Personalausweis ohne an die Öffnungszeiten des Bürgerservicecenters oder einen Termin gebunden zu sein. Die Dokumentenstation steht Ihnen 24/7 auf dem Campus der Landeshauptstadt Potsdam zur Verfügung. Diese neue Abholoption kann gebührenfrei bei der Antragsstellung im Bürgerservicecenter mitgewählt werden. Sofern Sie Interesse an der Nutzung der Dokumentenstation haben, sprechen Sie uns bitte an.

    Beschreibung

    Der Bürgerservice bietet neben den klassischen Aufgaben einer Einwohnermeldebehörde (An-, Ab- und Ummeldungen des Haupt- bzw. Nebenwohnsitzes; Erstellung von Personalausweisen und Reisepässen) auch eine Vielzahl von Dienstleistungen anderer Bereiche und Arbeitsgruppen der Stadtverwaltung an.

    Dies betrifft zum Beispiel die Ummeldung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Landeshauptstadt Potsdam. Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Angelegenheiten hier nur für Privatpersonen durchgeführt werden!

    Darüber hinaus sind im Bürgerservice Antragsformulare für verschiedene Verwaltungs- und andere Angelegenheiten zu erhalten.

    Ebenso werden im Bereich Bürgerservice die Fundsachen verwaltet und deren Versteigerung vorbereitet.

    Sie haben die Möglichkeit

    • telefonisch (+49 331 289-1111) einen Termin zu erhalten

    • jetzt online in der Terminverwaltung-Online des Bürgerservicecenters einen Termin vereinbaren
    • unter Statusabfrage Personalausweis und / oder Reisepass zu erfahren, ob Ihr Dokument zur Abholung bereit liegt

    Angebote von Serviceleistungen:

    • Auskünfte über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten von Ämtern der Stadtverwaltung Potsdam
    • Auskünfte zu Öffnungszeiten anderer Behörden und Institutionen
    • Ausgabe von Vordrucken, Informationsmaterialien und Merkblättern, sofern vorhanden
    • Aushang öffentlicher Bekanntmachungen
    • Einsichtnahmen in Satzungen und Gebührenordnungen der Stadt Potsdam
    • sich in Listen bei Volksbegehren eintragen (außer samstags)
    • Ihren Kirchen Ein- oder Austritt melderechtlich erfassen lassen

    Adresse

    Hausanschrift

    Yorckstr. 22

    14467 Potsdam

    Postanschrift

    14469 Potsdam

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81

    Öffnungszeiten

    Im Rahmen einer Erprobungsphase für den neuen Standort in der Yorckstraße ist jeden Mittwoch grundsätzlich nur die Vorsprache ohne Termin möglich. An allen anderen Werktagen findet eine Bearbeitung Ihrer Anliegen ausschließlich mit Termin statt. Der Informationstresen ist samstags grundsätzlich nicht besetzt. Mo 10:00 – 18:00 Uhr Di 08:00 – 18:00 Uhr Mi 08:00 – 18:00 Uhr (terminlose Vorsprache!) Do 08:00 – 18:00 Uhr Fr 08:00 – 14:00 Uhr Sa 08:00 - 12:00 Uhr (Infotresen nicht besetzt!) Hinweis zu den Öffnungszeiten vor oder zu Feiertagen : Am 24. und 31. Dezember bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen. An den Samstagen vor Ostern und Pfingsten bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen und schließt am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Anmeldung bei der Meldebehörde - Beiblatt
    Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
    Wohnungsgeberbestätigung - Formular

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2023 (von: Webservice, Sitepark)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice, Sitepark)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    • Wohnungsgeberbestätigung
    • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
      Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
    • Personalausweis und / oder Reisepass
    • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
    • bei ausländischen Personen: der Pass
    • ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
    • ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
      • Sorgerechtsbeschluss oder
      • eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
      • eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
    • Wohnungsgeberbestätigung
    • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
      Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
    • Personalausweis und / oder Reisepass
    • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
    • bei ausländischen Personen: der Pass
    • ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
    • ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
      • Sorgerechtsbeschluss oder
      • eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
      • eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere Onlineterminvergabe zu vereinbaren.

    Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere Onlineterminvergabe zu vereinbaren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

    Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    • ca. 10 Minuten
    • ca. 10 Minuten

    Kosten

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    • keine
    • keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
    • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.
    • Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen, müssen sich nicht anmelden, solange sie aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
    • Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten und ähnlichen Dienstverhältnissen, sind gesonderte Regelungen zu beachten.
    • Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

    Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung. Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.

    Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.

    • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
    • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.
    • Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen, müssen sich nicht anmelden, solange sie aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
    • Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten und ähnlichen Dienstverhältnissen, sind gesonderte Regelungen zu beachten.
    • Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

    Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung. Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.

    Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Potsdam: Hauptwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)

    Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft

    Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.

    Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.

    Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Vermieters
    • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
    • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
    • die Anschrift der Wohnung
    • die Namen der meldepflichtigen Personen.

    Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

    Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar.

    Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft

    Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.

    Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.

    Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Vermieters
    • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
    • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
    • die Anschrift der Wohnung
    • die Namen der meldepflichtigen Personen.

    Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

    Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI, Dr. Laier, RL VII2 am 19.11.2015

    Version

    Technisch erstellt am 26.06.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 26.06.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)