Gehwegüberfahrten Herstellung

    Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen

    Für die Herstellung der Grundstückszufahrt stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land).

    Beschreibung

    Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.

    Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.

    Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.

    Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen

    Allgemeine Hinweise

    Mit diesem Onlineformular können Sie die Errichtung einer Grundstückszufahrt, eines Grundstückszugangs, die Herstellung einer Baustellenzufahrt (temporäre Überfahrt zum Baugrundstück) oder die Verlegung einer Grundstückszufahrt/eines Grundstückzugangs beantragen.

    Neuanlage oder Verlegung von Grundstückszufahrten und -zugängen

    Allgemeine Hinweise und Regelungen

    Die Herstellung, Veränderung und Erneuerung von Zufahrten und Zugängen von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsanlagen ist auf der Grundlage des Brandenburgischen Straßengesetzes gemäß §§ 14/18/22 (BbgStrG) genehmigungspflichtig.

    Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt. Damit ist ein Grundstück in der Regel ausreichend erschlossen. Einzelzufahrten sind in ihrer baulichen Gestaltung auf 3,00 m an der Grundstücksgrenze und 5,00 m an der Fahrbahnkante zu begrenzen, Zugänge auf 1,00 m. In straßenrechtlich begründeten Fällen können andere Abmessungen oder weitere Zufahrten genehmigt werden. Die maximale mögliche Ausnutzung des Grundstücks, bequemes Ein- und Ausparken, sowie ähnliche Begründungen sind straßenrechtlich nicht relevant. Die geplante Stellplatzsituation auf dem Grundstück muss entsprechend der einen Zufahrt angepasst werden. Eine Häufung von Zufahrten wirkt sich negativ auf Verkehrssicherheit, Versiegelungsbilanz sowie auf die Entwässerungssituation der Straße aus.

    Beispiele für straßenrechtlich begründete Fälle:

    -sehr enge Straßen, die eine ungehinderte Befahrung des Grundstücks nicht ermöglichen

    -Einschränkungen der Anlieger (z.B. körperliche Behinderungen)

    -tiefe Entwässerungsgräben im Bereich der Zufahrten, die ein Ausweichen nicht ermöglichen (dazu zählen keine Mulden)

    Die Beachtung der Regelungen bei der Beantragung ist notwendig, um die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, Verkehrsgefährdungen zu vermeiden, öffentlichen Parkraum zu erhalten und Straßenbegleitgrün zu schützen, welches eine tragende Rolle in der Regenentwässerung spielt.

    Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.

    Die Kosten für die bauliche Errichtung und Änderung von Grundstückszufahrten und Zugängen trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt. Die abschließende Bearbeitung Ihres Antrages kann nur nach einer Bestätigung der Kostenübernahme erfolgen.

    Allgemeine Hinweise

    Mit diesem Onlineformular können Sie die Errichtung einer Grundstückszufahrt, eines Grundstückszugangs, die Herstellung einer Baustellenzufahrt (temporäre Überfahrt zum Baugrundstück) oder die Verlegung einer Grundstückszufahrt/eines Grundstückzugangs beantragen.

    Neuanlage oder Verlegung von Grundstückszufahrten und -zugängen

    Allgemeine Hinweise und Regelungen

    Die Herstellung, Veränderung und Erneuerung von Zufahrten und Zugängen von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsanlagen ist auf der Grundlage des Brandenburgischen Straßengesetzes gemäß §§ 14/18/22 (BbgStrG) genehmigungspflichtig.

    Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt. Damit ist ein Grundstück in der Regel ausreichend erschlossen. Einzelzufahrten sind in ihrer baulichen Gestaltung auf 3,00 m an der Grundstücksgrenze und 5,00 m an der Fahrbahnkante zu begrenzen, Zugänge auf 1,00 m. In straßenrechtlich begründeten Fällen können andere Abmessungen oder weitere Zufahrten genehmigt werden. Die maximale mögliche Ausnutzung des Grundstücks, bequemes Ein- und Ausparken, sowie ähnliche Begründungen sind straßenrechtlich nicht relevant. Die geplante Stellplatzsituation auf dem Grundstück muss entsprechend der einen Zufahrt angepasst werden. Eine Häufung von Zufahrten wirkt sich negativ auf Verkehrssicherheit, Versiegelungsbilanz sowie auf die Entwässerungssituation der Straße aus.

    Beispiele für straßenrechtlich begründete Fälle:

    -sehr enge Straßen, die eine ungehinderte Befahrung des Grundstücks nicht ermöglichen

    -Einschränkungen der Anlieger (z.B. körperliche Behinderungen)

    -tiefe Entwässerungsgräben im Bereich der Zufahrten, die ein Ausweichen nicht ermöglichen (dazu zählen keine Mulden)

    Die Beachtung der Regelungen bei der Beantragung ist notwendig, um die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, Verkehrsgefährdungen zu vermeiden, öffentlichen Parkraum zu erhalten und Straßenbegleitgrün zu schützen, welches eine tragende Rolle in der Regenentwässerung spielt.

    Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.

    Die Kosten für die bauliche Errichtung und Änderung von Grundstückszufahrten und Zugängen trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt. Die abschließende Bearbeitung Ihres Antrages kann nur nach einer Bestätigung der Kostenübernahme erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)

    Zuständigkeit

    Gemeinde (Tiefbauamt)

    Kreis (Tiefbauamt)

    Land (Landesbetrieb Straßenwesen)

    Ansprechpartner

    Gemeinde Panketal - Zufahrten/Aufgrabungen/Regenwasseranschlüsse

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönower Straße 105

    16341 Panketal

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag geschlossen

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2021 (von: Busse, Diana)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Busse, Diana)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen

    Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt

    Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen

    • ggfs. Angabe des beantragten Einbaumaterials für die Oberfläche
    • Foto vom beantragten Bereich aus Straßensicht
    • Für Baustellenzufahrten: Aufmaß der überbauten Fläche 
    • ggfs. Angabe des beantragten Einbaumaterials für die Oberfläche
    • Foto vom beantragten Bereich aus Straßensicht
    • Für Baustellenzufahrten: Aufmaß der überbauten Fläche 

    Formulare

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich

    Voraussetzungen

    Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter

    Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen

    -Abgabe der Kostenübernahmeerklärung für Grundstückszufahrten/-zugänge

    -Wenn Sie nicht der Eigentümer des Grundstücks sind, reichen Sie bitte eine Vollmacht des Eigentümers ein

    -Abgabe der Kostenübernahmeerklärung für Grundstückszufahrten/-zugänge

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.

    Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.

    Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.

    Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.

    Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen

    Die entsprechend des Genehmigungsbescheides beauftragte Fachfirma meldet sich beim Antragsteller zwecks Herstellung einer Grundstückszufahrt/eines Grundstückszugangs. Anderweitige Fachfirmen sind nicht zugelassen.

    Entsprechend der Genehmigung für Grundstückszufahrten/-zugänge ist die zuständige Fachfirma zu kontaktieren und ein Termin zur Herstellung  zu vereinbaren. Anderweitige Fachfirmen sind nicht zugelassen.

    Bearbeitungsdauer

    max. 3 Monate

    Kosten

    Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,

    Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung

    Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt

    Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen

    Sämtliche durch die Herstellung der Zufahrt entstandenen Kosten trägt der Antragsteller:

    • Grundstückszufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
    • Baustellenzufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
    • Baustellenzufahrten: Sondernutzungsgebühr - Mindestgebühr 30,00 EUR
    • Baustellenzufahrten: 1,00 EUR monatlich/Quadratmeter oder 0,25 EUR wöchentlich/Quadratmeter

    Sämtliche durch die Herstellung der Zufahrt entstandenen Kosten trägt der Antragsteller:

    • Grundstückszufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
    • Baustellenzufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
    • Baustellenzufahrten: Sondernutzungsgebühr - Mindestgebühr 30,00 EUR
    • Baustellenzufahrten: 1,00 EUR monatlich/Quadratmeter oder 0,25 EUR wöchentlich/Quadratmeter

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 15.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 22.08.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Fußwegabsenkung, Grundstückserschließung, Bordstein, Gehwegüberfahrt, absenken, Grundstückszufahrt, Bordsteinabsenkung, Bürgersteig, Fußweg, Bürgersteigabsenkung, Kantstein, Zufahrt, Baustellenzufahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)