Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Für die Herstellung der Grundstückszufahrt stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land).
Beschreibung
Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.
Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen
Allgemeine Hinweise
Mit diesem Onlineformular können Sie die Errichtung einer Grundstückszufahrt, eines Grundstückszugangs, die Herstellung einer Baustellenzufahrt (temporäre Überfahrt zum Baugrundstück) oder die Verlegung einer Grundstückszufahrt/eines Grundstückzugangs beantragen.
Neuanlage oder Verlegung von Grundstückszufahrten und -zugängen
Allgemeine Hinweise und Regelungen
Die Herstellung, Veränderung und Erneuerung von Zufahrten und Zugängen von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsanlagen ist auf der Grundlage des Brandenburgischen Straßengesetzes gemäß §§ 14/18/22 (BbgStrG) genehmigungspflichtig.
Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt. Damit ist ein Grundstück in der Regel ausreichend erschlossen. Einzelzufahrten sind in ihrer baulichen Gestaltung auf 3,00 m an der Grundstücksgrenze und 5,00 m an der Fahrbahnkante zu begrenzen, Zugänge auf 1,00 m. In straßenrechtlich begründeten Fällen können andere Abmessungen oder weitere Zufahrten genehmigt werden. Die maximale mögliche Ausnutzung des Grundstücks, bequemes Ein- und Ausparken, sowie ähnliche Begründungen sind straßenrechtlich nicht relevant. Die geplante Stellplatzsituation auf dem Grundstück muss entsprechend der einen Zufahrt angepasst werden. Eine Häufung von Zufahrten wirkt sich negativ auf Verkehrssicherheit, Versiegelungsbilanz sowie auf die Entwässerungssituation der Straße aus.
Beispiele für straßenrechtlich begründete Fälle:
-sehr enge Straßen, die eine ungehinderte Befahrung des Grundstücks nicht ermöglichen
-Einschränkungen der Anlieger (z.B. körperliche Behinderungen)
-tiefe Entwässerungsgräben im Bereich der Zufahrten, die ein Ausweichen nicht ermöglichen (dazu zählen keine Mulden)
Die Beachtung der Regelungen bei der Beantragung ist notwendig, um die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, Verkehrsgefährdungen zu vermeiden, öffentlichen Parkraum zu erhalten und Straßenbegleitgrün zu schützen, welches eine tragende Rolle in der Regenentwässerung spielt.
Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.
Die Kosten für die bauliche Errichtung und Änderung von Grundstückszufahrten und Zugängen trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt. Die abschließende Bearbeitung Ihres Antrages kann nur nach einer Bestätigung der Kostenübernahme erfolgen.
Allgemeine Hinweise
Mit diesem Onlineformular können Sie die Errichtung einer Grundstückszufahrt, eines Grundstückszugangs, die Herstellung einer Baustellenzufahrt (temporäre Überfahrt zum Baugrundstück) oder die Verlegung einer Grundstückszufahrt/eines Grundstückzugangs beantragen.
Neuanlage oder Verlegung von Grundstückszufahrten und -zugängen
Allgemeine Hinweise und Regelungen
Die Herstellung, Veränderung und Erneuerung von Zufahrten und Zugängen von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsanlagen ist auf der Grundlage des Brandenburgischen Straßengesetzes gemäß §§ 14/18/22 (BbgStrG) genehmigungspflichtig.
Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt. Damit ist ein Grundstück in der Regel ausreichend erschlossen. Einzelzufahrten sind in ihrer baulichen Gestaltung auf 3,00 m an der Grundstücksgrenze und 5,00 m an der Fahrbahnkante zu begrenzen, Zugänge auf 1,00 m. In straßenrechtlich begründeten Fällen können andere Abmessungen oder weitere Zufahrten genehmigt werden. Die maximale mögliche Ausnutzung des Grundstücks, bequemes Ein- und Ausparken, sowie ähnliche Begründungen sind straßenrechtlich nicht relevant. Die geplante Stellplatzsituation auf dem Grundstück muss entsprechend der einen Zufahrt angepasst werden. Eine Häufung von Zufahrten wirkt sich negativ auf Verkehrssicherheit, Versiegelungsbilanz sowie auf die Entwässerungssituation der Straße aus.
Beispiele für straßenrechtlich begründete Fälle:
-sehr enge Straßen, die eine ungehinderte Befahrung des Grundstücks nicht ermöglichen
-Einschränkungen der Anlieger (z.B. körperliche Behinderungen)
-tiefe Entwässerungsgräben im Bereich der Zufahrten, die ein Ausweichen nicht ermöglichen (dazu zählen keine Mulden)
Die Beachtung der Regelungen bei der Beantragung ist notwendig, um die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, Verkehrsgefährdungen zu vermeiden, öffentlichen Parkraum zu erhalten und Straßenbegleitgrün zu schützen, welches eine tragende Rolle in der Regenentwässerung spielt.
Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.
Die Kosten für die bauliche Errichtung und Änderung von Grundstückszufahrten und Zugängen trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt. Die abschließende Bearbeitung Ihres Antrages kann nur nach einer Bestätigung der Kostenübernahme erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)
Zuständigkeit
Gemeinde (Tiefbauamt)
Kreis (Tiefbauamt)
Land (Landesbetrieb Straßenwesen)
Ansprechpartner
Gemeinde Panketal - Zufahrten/Aufgrabungen/Regenwasseranschlüsse
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag geschlossen
Formulare
Kostenübernahmeerklärung Zufahrten
erforderliche Unterlagen
Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen
Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt
Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen
- ggfs. Angabe des beantragten Einbaumaterials für die Oberfläche
- Foto vom beantragten Bereich aus Straßensicht
- Für Baustellenzufahrten: Aufmaß der überbauten Fläche
- ggfs. Angabe des beantragten Einbaumaterials für die Oberfläche
- Foto vom beantragten Bereich aus Straßensicht
- Für Baustellenzufahrten: Aufmaß der überbauten Fläche
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Voraussetzungen
Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter
Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen
-Abgabe der Kostenübernahmeerklärung für Grundstückszufahrten/-zugänge
-Wenn Sie nicht der Eigentümer des Grundstücks sind, reichen Sie bitte eine Vollmacht des Eigentümers ein
-Abgabe der Kostenübernahmeerklärung für Grundstückszufahrten/-zugänge
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen
Rechtsbehelf
Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.
Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.
Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen
Die entsprechend des Genehmigungsbescheides beauftragte Fachfirma meldet sich beim Antragsteller zwecks Herstellung einer Grundstückszufahrt/eines Grundstückszugangs. Anderweitige Fachfirmen sind nicht zugelassen.
Entsprechend der Genehmigung für Grundstückszufahrten/-zugänge ist die zuständige Fachfirma zu kontaktieren und ein Termin zur Herstellung zu vereinbaren. Anderweitige Fachfirmen sind nicht zugelassen.
Bearbeitungsdauer
max. 3 Monate
Kosten
Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,
Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung
Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt
Hinweise für Panketal: Grundstückszufahrt beantragen
Sämtliche durch die Herstellung der Zufahrt entstandenen Kosten trägt der Antragsteller:
- Grundstückszufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
- Baustellenzufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
- Baustellenzufahrten: Sondernutzungsgebühr - Mindestgebühr 30,00 EUR
- Baustellenzufahrten: 1,00 EUR monatlich/Quadratmeter oder 0,25 EUR wöchentlich/Quadratmeter
Sämtliche durch die Herstellung der Zufahrt entstandenen Kosten trägt der Antragsteller:
- Grundstückszufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
- Baustellenzufahrten: 7,50 EUR Verwaltungsgebühr
- Baustellenzufahrten: Sondernutzungsgebühr - Mindestgebühr 30,00 EUR
- Baustellenzufahrten: 1,00 EUR monatlich/Quadratmeter oder 0,25 EUR wöchentlich/Quadratmeter
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 15.02.2023
Stichwörter
Fußwegabsenkung, Grundstückserschließung, Bordstein, Gehwegüberfahrt, absenken, Grundstückszufahrt, Bordsteinabsenkung, Bürgersteig, Fußweg, Bürgersteigabsenkung, Kantstein, Zufahrt, Baustellenzufahrt