Verwendung des kommunalen Wappens Genehmigung
Die Einführung und oder Änderung eines kommunalen Wappens können Kommunen beim im Land für Inneres zuständigen Ministerium anzeigen. Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn zuvor zu beteiligendes Landeshauptarchiv keine Genehmigung erteilt hat.
Beschreibung
Ein Wappen ist ein nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes. Wappen repräsentieren Personen, Familien, bestimmte Personengruppen oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Landeswappen. Hinzu kommen die Wappen der Kommunen.
Die Verwendung der jeweiligen Wappen des Gemeinwesens bedarf der Genehmigung durch die jeweilige Kommune.
Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung
Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über Kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung – KommHzV)
1. Zur Führung des Wappens der Stadt Prenzlau ist nur die Stadt Prenzlau berechtigt. Dieses Recht ist gesetzlich geschützt.
2. Auf Antrag kann Vereinigungen und juristischen Personen die Benutzung des Wappens für nichtgewerbliche Zwecke widerruflich durch Entscheidung des Bürgermeisters genehmigt werden.
3. Nach Prüfung des einzelnen Antrages kann ausnahmsweise die Nutzung des Wappens für gewerbliche Zwecke widerruflich durch den Bürgermeister genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sein im Zusammenhang mit dem Stadtwappen hergestelltes und vertriebenes Produkt oder seine mit dem Stadtwappen im Zusammenhang stehende Dienstleistung das Ansehen der Stadt fördert.
4. Das Ansehen der Stadt Prenzlau darf durch die Benutzung des Stadtwappens nicht gefährdet werden.
5. Die widerrechtliche Benutzung des Stadtwappens ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu unterbinden.
6. Die Regelung des § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung – KommHzV) bleibt unberührt.
7. Halbjährlich ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen, welche Antragstellungen (Antragsteller, Grund der Antragstellung, Genehmigung oder Ablehnung) zur Nutzung des Stadtwappens vorgelegen haben.
Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über Kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV)
1. Zur Führung des Wappens der Stadt Prenzlau ist nur die Stadt Prenzlau berechtigt. Dieses Recht ist gesetzlich geschützt.
2. Auf Antrag kann Vereinigungen und juristischen Personen die Benutzung des Wappens für nichtgewerbliche Zwecke widerruflich durch Entscheidung des Bürgermeisters genehmigt werden.
3. Nach Prüfung des einzelnen Antrages kann ausnahmsweise die Nutzung des Wappens für gewerbliche Zwecke widerruflich durch den Bürgermeister genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sein im Zusammenhang mit dem Stadtwappen hergestelltes und vertriebenes Produkt oder seine mit dem Stadtwappen im Zusammenhang stehende Dienstleistung das Ansehen der Stadt fördert.
4. Das Ansehen der Stadt Prenzlau darf durch die Benutzung des Stadtwappens nicht gefährdet werden.
5. Die widerrechtliche Benutzung des Stadtwappens ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu unterbinden.
6. Die Regelung des § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV) bleibt unberührt.
7. Halbjährlich ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen, welche Antragstellungen (Antragsteller, Grund der Antragstellung, Genehmigung oder Ablehnung) zur Nutzung des Stadtwappens vorgelegen haben.
zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden
Zuständigkeit
Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden,
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg; Referat 22
Ansprechpartner
Organisation
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Am Seeweg
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Diesterweggrundschule
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Am Seeweg
Anzahl: 60
Gebühren: nein
Parkplatz: Diesterweggrundschule
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr Di: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr Mi: geschlossen Do: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Stadt Prenzlau
Empfänger: Stadt Prenzlau
IBAN: DE96 1705 6060 3424 0000 93
BIC: WELADED1UMP
Bankinstitut: Sparkasse Uckermark
erforderliche Unterlagen
Zur Verwendung des kommunalen Wappens: keine
Zur Genehmigung des kommunales Wappens:
Beim Landeshauptarchiv für Gutachten:
- zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
- eine Begründung des Wappenmotivs und
- der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.
Anschließend beim Innenministerium:
- eine farbige Reinzeichnung (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
- das Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und
- den Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.
Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung
Keine
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung
- Verordnung über kommunale Hoheitszeichen KommHzV
- Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (KommHzV)
- Verordnung über kommunale Hoheitszeichen KommHzV
- Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (KommHzV)
Verfahrensablauf
Anfrage bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft, ob das Wappen verwendet werden darf.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung
In der Regel 1 bis 2 Wochen.
In der Regel 1 bis 2 Wochen.
Kosten
Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch eine Verwendung des Landeswappens/ Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen/ Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 22 am 27.05.2020
Stichwörter
Stadtwappen, Wappen