Verwendung des kommunalen Wappens Genehmigung

    Verwendung des kommunalen Wappens Genehmigung

    Die Einführung und oder Änderung eines kommunalen Wappens können Kommunen beim im Land für Inneres zuständigen Ministerium anzeigen. Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn zuvor zu beteiligendes Landeshauptarchiv keine Genehmigung erteilt hat.

    Beschreibung

    Ein Wappen ist ein nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes. Wappen repräsentieren Personen, Familien, bestimmte Personengruppen oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Landeswappen. Hinzu kommen die Wappen der Kommunen.


    Die Verwendung der jeweiligen Wappen des Gemeinwesens bedarf der Genehmigung durch die jeweilige Kommune.

    Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung

     Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über Kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung – KommHzV)
     

    1. Zur Führung des Wappens der Stadt Prenzlau ist nur die Stadt Prenzlau berechtigt. Dieses Recht ist gesetzlich geschützt.

    2. Auf Antrag kann Vereinigungen und juristischen Personen die Benutzung des Wappens für nichtgewerbliche Zwecke widerruflich durch Entscheidung des Bürgermeisters genehmigt werden.

    3. Nach Prüfung des einzelnen Antrages kann ausnahmsweise die Nutzung des Wappens für gewerbliche Zwecke widerruflich durch den Bürgermeister genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sein im Zusammenhang mit dem Stadtwappen hergestelltes und vertriebenes Produkt oder seine mit dem Stadtwappen im Zusammenhang stehende Dienstleistung das Ansehen der Stadt fördert.

    4. Das Ansehen der Stadt Prenzlau darf durch die Benutzung des Stadtwappens nicht gefährdet werden.

    5. Die widerrechtliche Benutzung des Stadtwappens ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu unterbinden.

    6. Die Regelung des § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung – KommHzV) bleibt unberührt.

    7. Halbjährlich ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen, welche Antragstellungen (Antragsteller, Grund der Antragstellung, Genehmigung oder Ablehnung) zur Nutzung des Stadtwappens vorgelegen haben.

     Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über Kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV)
     

    1. Zur Führung des Wappens der Stadt Prenzlau ist nur die Stadt Prenzlau berechtigt. Dieses Recht ist gesetzlich geschützt.

    2. Auf Antrag kann Vereinigungen und juristischen Personen die Benutzung des Wappens für nichtgewerbliche Zwecke widerruflich durch Entscheidung des Bürgermeisters genehmigt werden.

    3. Nach Prüfung des einzelnen Antrages kann ausnahmsweise die Nutzung des Wappens für gewerbliche Zwecke widerruflich durch den Bürgermeister genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sein im Zusammenhang mit dem Stadtwappen hergestelltes und vertriebenes Produkt oder seine mit dem Stadtwappen im Zusammenhang stehende Dienstleistung das Ansehen der Stadt fördert.

    4. Das Ansehen der Stadt Prenzlau darf durch die Benutzung des Stadtwappens nicht gefährdet werden.

    5. Die widerrechtliche Benutzung des Stadtwappens ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu unterbinden.

    6. Die Regelung des § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV) bleibt unberührt.

    7. Halbjährlich ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen, welche Antragstellungen (Antragsteller, Grund der Antragstellung, Genehmigung oder Ablehnung) zur Nutzung des Stadtwappens vorgelegen haben.

    zuständige Stelle

    Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden

    Zuständigkeit

    Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden,

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg; Referat 22

    Ansprechpartner

    Organisation

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Steintor 4

    17291 Prenzlau

    Behindertenparkplatz: Am Seeweg
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Diesterweggrundschule
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Am Seeweg
    Anzahl: 60
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Diesterweggrundschule
    Anzahl: 8
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 - 12:00 Uhr Di: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr Mi: geschlossen Do: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03984 75113

    Fax: 03984 75191

    E-Mail: hauptamt@prenzlau.de

    Telefon Festnetz: 113

    Bankverbindung

    Stadt Prenzlau

    Empfänger: Stadt Prenzlau

    IBAN: DE96 1705 6060 3424 0000 93

    BIC: WELADED1UMP

    Bankinstitut: Sparkasse Uckermark

    Version

    Technisch erstellt am 12.06.2019 (von: Schön, Maren)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Semder, Luisa)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Zur Verwendung des kommunalen Wappens: keine

    Zur Genehmigung des kommunales Wappens:

    Beim Landeshauptarchiv für Gutachten:

    1. zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
    2. eine Begründung des Wappenmotivs und
    3. der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.

    Anschließend beim Innenministerium:

    1. eine farbige Reinzeichnung (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
    2. das Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und
    3. den Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.

    Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung

    Keine

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung

    - Verordnung über kommunale Hoheitszeichen KommHzV

    - Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (KommHzV)

    - Verordnung über kommunale Hoheitszeichen KommHzV

    - Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (KommHzV)

    Verfahrensablauf

    Anfrage bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft, ob das Wappen verwendet werden darf.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung

    In der Regel 1 bis 2 Wochen.

    In der Regel 1 bis 2 Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Prenzlau: Verwendung des Prenzlauer Stadtwappens - Genehmigung

    Es fallen keine Kosten an.

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch eine Verwendung des Landeswappens/ Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen/ Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 22 am 27.05.2020

    Version

    Technisch erstellt am 22.06.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Stadtwappen, Wappen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)