Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten

    Anzeige von Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann

    Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, zeigen Sie dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz (LAVG) an.

    Beschreibung

    Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem LAVG vor Beginn der Arbeiten melden.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Arbeitsschutz“

    erforderliche Unterlagen

    In der Anzeige führen Sie mindestens auf:

    • Lage der Arbeitsstätte (Anschrift)
    • verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
    • ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
    • Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
    • Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
    • Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.

    Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

    • Sachkundigen-Zertifikat
    • gegebenenfalls Zulassung
    • Arbeitsplan
    • Betriebsanweisung

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Beschäftigung von Sachkundigen nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519)
    • bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest zusätzlich Zulassung als Fachbetrieb

    Verfahrensablauf

    Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien zeigen Sie schriftlich an:

    • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten

    Bearbeitungsdauer

    unerheblich, da Information des Anzeigenden nur bei Mängeln erfolgt

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 10.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 04.10.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)