Pharmazeutische Prüfung Zulassung
Hier finden Sie Informationen zur pharmazeutischen Ausbildung.
Beschreibung
Das Studium der Pharmazie schließt eine Abschlussprüfung ein. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Apotheker(in). Die pharmazeutische Ausbildung umfasst:
- ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität,
- eine Famulatur von acht Wochen,
- eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten,
- die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
- der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts und nach einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
- der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung.
zuständige Stelle
Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit
erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag auf Zulassung zur pharmazeutischen Prüfung müssen Sie unter anderem beilegen:
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife); bei an ausländischen Ausbildungsstätten erworbenen Zeugnissen auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde
- der Nachweis über die Famulatur oder bei Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten die entsprechenden Nachweise
- der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren
- Bescheinigungen über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
Weitere Unterlagen sind in den jeweiligen Antragsvordrucken genannt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden. Verwenden Sie jeweils die vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Telefon (0331 866-0) poststelle@masgf.brandenburg.de