außergerichtliche Verfahren Beratung

    Beratung bei außergerichtlichen Verfahren

    Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis

    Beschreibung

    Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen. Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftraums beraten werden.

    zuständige Stelle

    Ministerium der Justiz. (MdJ)

    erforderliche Unterlagen

    Antragsteller werden gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Der Antrag ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.

    Folgenden Dokumente sind einzureichen (§ 13 Abs. 1, 2 RDG):

    • Antrag einschließlich ergänzender Erklärungen,
    • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung,
    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes),
    • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde,
    • Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung.

    Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz haben neben dem Antrag lediglich die Erlaubnisurkunde und den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (§ 1 RDGEG).

    Der Antrag ist nach § 6 Abs. 1 RDV schriftlich zu stellen. Die einzureichenden Dokumente sind als Originale vorzulegen.

    Voraussetzungen

    I. Voraussetzungen für die Registrierung (§ 12 Abs. 1 RDG):

    1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,

    a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

    b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,

    c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 RDG oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) widerrufen, die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 BRAO zurückgenommen oder nach § 7 BRAO versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

    2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (nähere Einzelheiten in Bezug auf den Nachweis der Sachkunde sind der RDV zu entnehmen),

    3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 RDV genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).

    II. Voraussetzungen für die Registrierung von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 Abs. 1 RDGEG):

    1. Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz,

    2. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.

    Fristen

    Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

    Kosten

    150,00 € (§ 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. § 2 Abs. 1 JVKostO sowie Nr. 300/301 Gebührenverzeichnis JVKostO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubniserteilung des in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Zuständige Stelle ist die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz. Telefon (0331 866-0) Poststelle@mdjev.brandenburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)