Baugenehmigung
Informationen zum Baugenehmigungsverfahren
Beschreibung
Wenn genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Stellplätze, Lagerplätze sowie Sport- und Spielflächen.
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung für ein geplantes Vorhaben im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee sowie der Ortsteile Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren zur Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren.
Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung für ein geplantes Vorhaben im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee sowie der Ortsteile Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren zur Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt
Zuständigkeit
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Erforderliche Beteiligungen
Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Behörden und Stellen, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich sind oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, eingeholt. Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats abzugeben.
Diese Beteiligung ist für ein einfaches Wohnhaus natürlich nicht so umfangreich wie für ein öffentliches Gebäude oder etwa eine Arbeitsstätte. Zu den beteiligten Ämtern / Bereichen gehören z. B.:
- Bereich 41 - Fachbereich Stadtplanung
- Bereich 452 - Umwelt und Natur - untere Naturschutzbehörde/untere Wasserbehörde
- Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde
- Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam
- Amt für Immissionsschutz Brandenburg.
Weiterhin können auch beteiligt sein:
- Nachbarn der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 BbgBO, wenn öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Stellungnahme des Nachbarn innerhalb von 2 Wochen).
Erforderliche Beteiligungen
Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Behörden und Stellen, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich sind oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, eingeholt. Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats abzugeben.
Diese Beteiligung ist für ein einfaches Wohnhaus natürlich nicht so umfangreich wie für ein öffentliches Gebäude oder etwa eine Arbeitsstätte. Zu den beteiligten Ämtern / Bereichen gehören z. B.:
- Bereich 41 - Fachbereich Stadtplanung
- Bereich 452 - Umwelt und Natur - untere Naturschutzbehörde/untere Wasserbehörde
- Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde
- Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam
- Amt für Immissionsschutz Brandenburg.
Weiterhin können auch beteiligt sein:
- Nachbarn der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 BbgBO, wenn öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Stellungnahme des Nachbarn innerhalb von 2 Wochen).
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 4412 Arbeitsgruppe Sonderbauten
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Sonderbauvorhabens gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO im Stadtgebiet Potsdam.
Sonderbauvorhaben sind insbesondere:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBO von mehr als 22 m),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
- Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen, - Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten,
a) einzeln für mehr als 6 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind, - Krankenhäuser,
- Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplatze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Meter,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Bei Erfordernis werden Anlaufberatungen durchgeführt.
Des Weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten/Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Die Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Sonderbauten oder durch einen Prüfingenieur für Brandschutz.
Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungsnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Die Überprüfung der Bauausführung ist für Sonderbauten vorgeschrieben.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden. 
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag zur Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung
Infos des Bauministeriums zum Bauordnungsrecht
ILB-ZUSCHÜSSE für Wohnungsbau
Prüfingenieure des Landes Brandenburg
Baugenehmigung - Merkblatt
Zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg
Brandschutzmerkblatt Nr. 7 - Photovoltaikanlagen
Formblatt Spielflächennachweis
Baubeschreibung (Anlage 2.1)
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Tierhaltungsanlagen (Anlage 3.1)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige des Landes Brandenburg
Übersicht über genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 61 BbgBO
Übersicht der Gebäudeklassen
Antragsformular (Anlage 1)
Eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste - Merkblatt
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Herstellungskosten des Vorhabens (Anlage 4.4)
Brandschutzmerkblatt Nr. 6 - Ausführungsbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen
Infos des Bauministeriums zum EEWärmeG / BbgEEWärmeGDG
Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Anlage 3.2)
Angaben zur Einhaltung des EEWärmeG
Infos des Bauministeriums zum Bauplanungsrecht
Betretungserlaubnis
online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen
bauliche Anlagen (gewerbliche Nutzung) - Merkblatt
Aktuelles “Merkblatt für private Bauherren - gesetzliche Unfallversicherung für private Bauhelfer“ der BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Schornsteinfeger des Landes Brandenburg
Landeshauptstadt Potsdam - 4411 Arbeitsgruppe Nord-West / Sanierungsgebiet Mitte
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens für nachfolgende Gebiete der Stadt Potsdam:
- Zentrum
- Sanierungsgebiet Potsdam
- Bornim
- Bornstedt
- Bornstedter Feld
- Nauener Vorstadt
- Jägervorstadt
- Berliner Vorstadt
- Brandenburger Vorstadt
- Potsdam-West
- Ortsteile Uetz-Paaren, Paaren, Kartzow, Satzkorn, Marquardt, Fahrland, Neu Fahrland, Groß Glienicke, Schlänitzsee, Nedlitz, Grube / Nattwerder, Golm und Eiche.
Für größere Bauvorhaben werden bei Erfordernis Anlaufberatungen durchgeführt.
Des weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten/Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Überprüfung der Bauausführung erforderlich sein.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- Antrag auf sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
- Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (alte BbgBO)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr) vereinbart werden.
Kontakt
Internet
Formulare
Antragsformular (Anlage 1)
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Brandschutzmerkblatt Nr. 7 - Photovoltaikanlagen
Übersicht über genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 61 BbgBO
bauliche Anlagen (gewerbliche Nutzung) - Merkblatt
Infos des Bauministeriums zum Bauplanungsrecht
Baugenehmigung - Merkblatt
Formblatt Spielflächennachweis
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Anlage 3.2)
Antrag zur Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung
Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste - Merkblatt
Zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige des Landes Brandenburg
Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg
Angaben zur Einhaltung des EEWärmeG
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
Aktuelles “Merkblatt für private Bauherren - gesetzliche Unfallversicherung für private Bauhelfer“ der BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Infos des Bauministeriums zum Bauordnungsrecht
Eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Schornsteinfeger des Landes Brandenburg
Betretungserlaubnis
Übersicht der Gebäudeklassen
ILB-ZUSCHÜSSE für Wohnungsbau
online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen
Infos des Bauministeriums zum EEWärmeG / BbgEEWärmeGDG
Herstellungskosten des Vorhabens (Anlage 4.4)
Brandschutzmerkblatt Nr. 6 - Ausführungsbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen
Prüfingenieure des Landes Brandenburg
Baubeschreibung (Anlage 2.1)
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Tierhaltungsanlagen (Anlage 3.1)
Landeshauptstadt Potsdam - 441 Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Beschreibung
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde gehört zum Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt. Er nimmt die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde ist mit Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder die Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen zuständig und hat darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
Des weiteren erfolgt neben der Beratung der am Bau Beteiligten auch die Durchführung der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung und die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange, die Erhaltung des Rechtsschutzes der Nachbarn und die Gewährleistung der Standsicherheit baulicher Anlagen.
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet ebenso über Vorbescheide vor Einreichung des Bauantrages.
Weitere Aufgaben sind u. a. die Bescheinigung der Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Beauskunftung aus dem Baulastenverzeichnis, die Abnahme fliegender Bauten, die Unterbindung von baurechtswidrigen Zuständen und die Bauüberwachung sowie die Bearbeitung von Dienstbarkeiten nach der alten BbgBO.
Mit Änderung der Brandenburgischen Bauordnung zum 01.07.2016 erfolgt die Bearbeitung auch von Anträgen auf Teilbaugenehmigung und die Bearbeitung von Baulasten und deren Eintragung in das Baulastenverzeichnis.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden.  Die Entgegennahme von Anträgen erfolgt in der Bauantragsannahme bzw. im Sekretariat des Bereiches während der genannten Öffnungs- und Dienstzeiten.  Alternativ besteht die Möglichkeit, Antragsunterlagen auch in den Briefkasten im Eingangsbereich des Hauses 1 einzuwerfen.
Kontakt
De-Mail: Bauaufsicht@Rathaus.Potsdam.de
Telefon Festnetz: 0331 2892611
Telefon Festnetz: 0331 2892627
Telefon Festnetz: 0331 2892629
Fax: 0331 289842613
Internet
Formulare
Aktuelles “Merkblatt für private Bauherren - gesetzliche Unfallversicherung für private Bauhelfer“ der BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Brandschutzmerkblatt Nr. 6 - Ausführungsbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen
ILB-ZUSCHÜSSE für Wohnungsbau
Antrag zur Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung
Formblatt Spielflächennachweis
bauliche Anlagen (gewerbliche Nutzung) - Merkblatt
Infos des Bauministeriums zum Bauordnungsrecht
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Tierhaltungsanlagen (Anlage 3.1)
Infos des Bauministeriums zum Bauplanungsrecht
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg
Herstellungskosten des Vorhabens (Anlage 4.4)
Infos des Bauministeriums zum EEWärmeG / BbgEEWärmeGDG
Prüfingenieure des Landes Brandenburg
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige des Landes Brandenburg
online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen
Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste - Merkblatt
Baubeschreibung (Anlage 2.1)
Antragsformular (Anlage 1)
Übersicht über genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 61 BbgBO
Schornsteinfeger des Landes Brandenburg
Angaben zur Einhaltung des EEWärmeG
Zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Brandschutzmerkblatt Nr. 7 - Photovoltaikanlagen
Übersicht der Gebäudeklassen
Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
Betretungserlaubnis
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Baugenehmigung - Merkblatt
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Anlage 3.2)
Eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Landeshauptstadt Potsdam - 4413 Arbeitsgruppe Süd-Ost / Sanierungsgebiet Babelsberg
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens für nachfolgende Gebiete der Stadt Potsdam:
- Templiner Vorstadt
- Teltower Vorstadt
- Sanierungsgebiet Babelsberg
- Babelsberg Nord
- Babelsberg Süd
- Stern
- Drewitz
- Kirchsteigfeld
- Industriegelände
- Waldstadt I und II
- Stadtrandsiedlung und Siedlung Ravensberg
- Schlaatz
- Zentrum Ost
Für größere Bauvorhaben werden bei Erfordernis Anlaufberatungen durchgeführt.
Des weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten / Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Überprüfung der Bauausführung erforderlich sein.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- Antrag auf sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
- Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (alte BbgBO)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden. 
Kontakt
Internet
Formulare
Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste - Merkblatt
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg
Baubeschreibung (Anlage 2.1)
Antragsformular (Anlage 1)
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
Eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Übersicht der Gebäudeklassen
Prüfingenieure des Landes Brandenburg
ILB-ZUSCHÜSSE für Wohnungsbau
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Tierhaltungsanlagen (Anlage 3.1)
online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen
Baugenehmigung - Merkblatt
Brandschutzmerkblatt Nr. 7 - Photovoltaikanlagen
Herstellungskosten des Vorhabens (Anlage 4.4)
Antrag zur Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige des Landes Brandenburg
Infos des Bauministeriums zum Bauordnungsrecht
Zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
Formblatt Spielflächennachweis
Übersicht über genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 61 BbgBO
Infos des Bauministeriums zum Bauplanungsrecht
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Anlage 3.2)
Angaben zur Einhaltung des EEWärmeG
Brandschutzmerkblatt Nr. 6 - Ausführungsbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen
Betretungserlaubnis
bauliche Anlagen (gewerbliche Nutzung) - Merkblatt
Infos des Bauministeriums zum EEWärmeG / BbgEEWärmeGDG
Schornsteinfeger des Landes Brandenburg
Aktuelles “Merkblatt für private Bauherren - gesetzliche Unfallversicherung für private Bauhelfer“ der BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- amtlicher Lageplan
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Erforderliche Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 11 BbgBauVorlV
- Antragsformular
- aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks
- Amtlicher Lageplan gemäß § 7 Abs. 3 BbgBauVorlV, soweit erforderlich,
- Objektbezogener Lageplan gemäß § 7 Abs. 5
- Außenanlageplan
- Grundstücksentwässerungsplan
- Bauzeichnungen gemäß § 8
- Baubeschreibung gemäß § 9
- Standsicherheitsnachweis gemäß § 10, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird,
- Brandschutznachweis gemäß § 11, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird oder im Fall des § 66 Abs. 2 Satz 3 der BbgBO, die Erklärung zum Brandschutznachweis,
- erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung (Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung Schmutz- u. Niederschlagswasser u. verkehrsmäßige Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt),
- bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Angaben zum Maß der baulichen Nutzung sowie Berechnung des zulässigen, vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- bei Gebäuden Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz (bei Teilabbrüchen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren ist auch der Bauabgangsbogen auszufüllen und entsprechend einzureichen)
Den online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen finden Sie unter Downloads / Links. Der Erhebungsbogen ist in der Bauantragsannahme selbstverständlich auch in Papierform erhältlich.
Soweit für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich, sind dem Antrag weitere Bauvorlagen beizufügen:
- Betriebsbeschreibung gemäß § 9 (bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie landwirtschaftlichen Betrieben)
- Besondere Bauvorlagen - wenn die Baugenehmigung die Entscheidung anderer Behörden und Stellen einschließt - Konzentrationswirkung - z. B. Fällantrag, Antrag auf Grundstückszufahrt.
- bei Sonderbauten Bauvorlagen nach geltenden Sonderbauverordnungen
Weiterhin können u. a. erforderlich sein:
- Kampfmittelfreiheitsbescheinigung, ausgestellt durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Brandenburg (KMBD), in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten. Informationen zum Bauen in kampfmittelbelasteten Gebieten erteilt der KMBD bzw. der zuständige Sachbearbeiter des Bereiches Untere Bauaufsichtsbehörde.
"Merkblatt für das Bauen in Kampfmittelbelasteten Gebieten'"
"Antrag zur Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittelbelastung"
"Betretungserlaubnis"
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Die Bauvorlagen müssen
- aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
- sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und dem Format DIN A4 entsprechen oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
- Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind
- die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
- die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten.
- Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.
Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Erfordernis weitere Ausfertigungen verlangen.
Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.
Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
Bitte unbedingt beachten, dass die von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite "veröffentlichten Vordrucke" zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BbgBauVorlV) sind.
Es obliegt dem Bauherrn, zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung seines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte(Entwurfsverfasser / Unternehmer / Bauleiter) zu bestellen, die den Anforderungen gemäß § 53 bis 56 BbgBO entsprechen. Weiterhin sind die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde durch den Bauherrn zu erbringen.
Die Einreichung vollständiger Unterlagen unter Einhaltung der BbgBauVorlV ist eine entscheidende Voraussetzung zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages.
Erforderliche Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 11 BbgBauVorlV
- Antragsformular
- aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks
- Amtlicher Lageplan gemäß § 7 Abs. 3 BbgBauVorlV, soweit erforderlich,
- Objektbezogener Lageplan gemäß § 7 Abs. 5
- Außenanlageplan
- Grundstücksentwässerungsplan
- Bauzeichnungen gemäß § 8
- Baubeschreibung gemäß § 9
- Standsicherheitsnachweis gemäß § 10, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird,
- Brandschutznachweis gemäß § 11, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird oder im Fall des § 66 Abs. 2 Satz 3 der BbgBO, die Erklärung zum Brandschutznachweis,
- erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung (Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung Schmutz- u. Niederschlagswasser u. verkehrsmäßige Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt),
- bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Angaben zum Maß der baulichen Nutzung sowie Berechnung des zulässigen, vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- bei Gebäuden Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz (bei Teilabbrüchen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren ist auch der Bauabgangsbogen auszufüllen und entsprechend einzureichen)
Den online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen finden Sie unter Downloads / Links. Der Erhebungsbogen ist in der Bauantragsannahme selbstverständlich auch in Papierform erhältlich.
Soweit für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich, sind dem Antrag weitere Bauvorlagen beizufügen:
- Betriebsbeschreibung gemäß § 9 (bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie landwirtschaftlichen Betrieben)
- Besondere Bauvorlagen - wenn die Baugenehmigung die Entscheidung anderer Behörden und Stellen einschließt - Konzentrationswirkung - z. B. Fällantrag, Antrag auf Grundstückszufahrt.
- bei Sonderbauten Bauvorlagen nach geltenden Sonderbauverordnungen
Weiterhin können u. a. erforderlich sein:
- Kampfmittelfreiheitsbescheinigung, ausgestellt durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Brandenburg (KMBD), in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten. Informationen zum Bauen in kampfmittelbelasteten Gebieten erteilt der KMBD bzw. der zuständige Sachbearbeiter des Bereiches Untere Bauaufsichtsbehörde.
"Merkblatt für das Bauen in Kampfmittelbelasteten Gebieten'"
"Antrag zur Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittelbelastung"
"Betretungserlaubnis"
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Die Bauvorlagen müssen
- aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
- sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und dem Format DIN A4 entsprechen oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
- Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind
- die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
- die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten.
- Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.
Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Erfordernis weitere Ausfertigungen verlangen.
Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.
Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
Bitte unbedingt beachten, dass die von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite "veröffentlichten Vordrucke" zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BbgBauVorlV) sind.
Es obliegt dem Bauherrn, zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung seines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte(Entwurfsverfasser / Unternehmer / Bauleiter) zu bestellen, die den Anforderungen gemäß § 53 bis 56 BbgBO entsprechen. Weiterhin sind die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde durch den Bauherrn zu erbringen.
Die Einreichung vollständiger Unterlagen unter Einhaltung der BbgBauVorlV ist eine entscheidende Voraussetzung zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages.
Formulare
Voraussetzungen
Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.
Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.
Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Voraussetzungen für ein "normales" Baugenehmigungsverfahren
Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag richtig eingereicht wird, sind nachfolgende Hinweise zu beachten:
Ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vorliegen.
Nachfolgende Fragen geben Ihnen Klarheit, ob für Ihr Bauvorhaben wirklich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist:
- Ist das geplante Vorhaben gemäß § 61 neue BbgBO ein baugenehmigungsfreies Vorhaben? Eine Information zu genehmigungsfreien Vorhaben finden Sie unter Downloads / Links.
- Handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3? Eine Übersicht der Gebäudeklassen finden Sie unter Downloads / Links. Entspricht das Vorhaben des Weiteren in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist die Erschließung gesichert?
Sind eine oder beide Fragen mit „nein“ zu beantworten, dann ist ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren unumgänglich.
Des Weiteren ist zu beachten, dass ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn das Vorhaben zwar in einem Bebauungsplangebiet liegt, aber Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind.
Voraussetzungen für ein "normales" Baugenehmigungsverfahren
Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag richtig eingereicht wird, sind nachfolgende Hinweise zu beachten:
Ein "normales" Baugenehmigungsverfahren ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vorliegen.
Nachfolgende Fragen geben Ihnen Klarheit, ob für Ihr Bauvorhaben wirklich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist:
- Ist das geplante Vorhaben gemäß § 61 neue BbgBO ein baugenehmigungsfreies Vorhaben? Eine Information zu genehmigungsfreien Vorhaben finden Sie unter Downloads / Links.
- Handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3? Eine Übersicht der Gebäudeklassen finden Sie unter Downloads / Links. Entspricht das Vorhaben des Weiteren in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist die Erschließung gesichert?
Sind eine oder beide Fragen mit "nein" zu beantworten, dann ist ein "normales" Baugenehmigungsverfahren unumgänglich.
Des Weiteren ist zu beachten, dass ein "normales" Baugenehmigungsverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn das Vorhaben zwar in einem Bebauungsplangebiet liegt, aber Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie hier.
Brandenburgische Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie -BbgWR- veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16.08.2017, Nr. 33)
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
Bauplanungsrecht
Baugesetzbuch (BauGB)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Thema Bauplanungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
Sonstige Vorschriften
Gebührengesetz für das Land Brandenburg - (GebGBbg )
Gebührenordnung nach dem Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg (BbgEEWärmeGDGGebO)
Satzungen aus dem Bau - und Planungsbereich der Landeshauptstadt Potsdam
Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie hier.
Brandenburgische Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie -BbgWR- veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16.08.2017, Nr. 33)
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
Bauplanungsrecht
Baugesetzbuch (BauGB)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Thema Bauplanungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
Sonstige Vorschriften
Gebührengesetz für das Land Brandenburg - (GebGBbg )
Gebührenordnung nach dem Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg (BbgEEWärmeGDGGebO)
Satzungen aus dem Bau - und Planungsbereich der Landeshauptstadt Potsdam
Verfahrensablauf
Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.
Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.
Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.
Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Fristen
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.
Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.
Kosten
1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€
Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Die Gebühren richten sich nach der
Brandenburgischen Baugebührenordnung
und der dazugehörigen Bekanntmachung des Baupreisindex
Zu beachten ist, dass im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Konzentrationswirkung aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.:
- Wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde
- Fällgenehmigung / Eingriff in den Wurzelbereich/Schnitterlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde
- Genehmigung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt durch den Bereich Straße
- Bereitstellung und Anbringung der amtlichen Plakette für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten in der Landeshauptstadt Potsdam.
Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages richten sich die Gebühren nach § 17 Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg).
Die Gebühr beträgt in diesem Fall mindestens 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr. Entsprechend § 20 GebGBbg kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Die Gebühren richten sich nach der
Brandenburgischen Baugebührenordnung
und der dazugehörigen Bekanntmachung des Baupreisindex
Zu beachten ist, dass im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Konzentrationswirkung aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.:
- Wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde
- Fällgenehmigung / Eingriff in den Wurzelbereich/Schnitterlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde
- Genehmigung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt durch den Bereich Straße
- Bereitstellung und Anbringung der amtlichen Plakette für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten in der Landeshauptstadt Potsdam.
Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages richten sich die Gebühren nach § 17 Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg).
Die Gebühr beträgt in diesem Fall mindestens 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr. Entsprechend § 20 GebGBbg kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen -, die Einbeziehung des Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
Die Baugenehmigung kann die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Fällgenehmigung) einer anderen Behörde einschließen (Konzentrationswirkung = Bündelung des Verfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde mit einer Genehmigung aus einer Hand). Zu beachten ist jedoch, dass in bestimmten Fällen eine Konzentrationswirkung ausgeschlossen ist.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Behörde nach erbrachter Leistung die Kostenforderung nicht realisieren kann.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der geforderten Vorschusszahlung die Bearbeitung des Antrages bis zum Eingang des festgesetzten Betrages ausgesetzt wird.
Weiterhin wird auch die Bearbeitung Ihres Antrages bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt (Friststopp der Behörde). Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie bitte fehlenden Bauvorlagen gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO kurzfristig nach, spätestens innerhalb von 4 Wochen.
Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
-------------------
Bautechnische Nachweise
Für Ihr Bauvorhaben sind in der Regel die Anfertigung bautechnischer Nachweise (§ 66 BbgBO) für die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und der Energieeinsparverordnung erforderlich.
Mit der neuen BbgBO kann der Bauherr auch weiterhin die Erteilung der Baugenehmigung abwarten, bevor erhebliche finanzielle Mittel für die Prüfung der bautechnischen Nachweise aufgewendet werden.
Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn müssen allerdings die erforderlichen bautechnischen Nachweise bzw. Prüfberichte in der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Weitergehende Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie hier.
Hinweise zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Vorhaben zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Wird also der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, so liegt hier eine Änderung der bisherigen Nutzung vor. Eine Genehmigungsfreiheit liegt nur dann vor, wenn im konkreten Einzelfall keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung.
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Antrag auf Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
Wurde ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag (formlos) schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden.
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Hinweise zur Vergabe der Hausnummer
Für die Neuerrichtung bzw. Umnutzung von Gebäuden für eine Wohn- bzw. Gewerbenutzung ist die Zuordnung einer Hausnummer durch den Bauherren oder sonstige Berechtigte erforderlich. Diese ist wie folgt zu beantragen:
Fachbereich Bauen, Denkmalschutz, Vermessung und Geoinformation
Dienstgebäude: Hegelallee 6-10
Haus 1, 4. Etage, Zimmer 417
Telefon +49 331 289-2578.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Hausnummernvergabe".
Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen -, die Einbeziehung des Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
Die Baugenehmigung kann die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Fällgenehmigung) einer anderen Behörde einschließen (Konzentrationswirkung = Bündelung des Verfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde mit einer Genehmigung aus einer Hand). Zu beachten ist jedoch, dass in bestimmten Fällen eine Konzentrationswirkung ausgeschlossen ist.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Behörde nach erbrachter Leistung die Kostenforderung nicht realisieren kann.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der geforderten Vorschusszahlung die Bearbeitung des Antrages bis zum Eingang des festgesetzten Betrages ausgesetzt wird.
Weiterhin wird auch die Bearbeitung Ihres Antrages bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt (Friststopp der Behörde). Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie bitte fehlenden Bauvorlagen gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO kurzfristig nach, spätestens innerhalb von 4 Wochen.
Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
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Bautechnische Nachweise
Für Ihr Bauvorhaben sind in der Regel die Anfertigung bautechnischer Nachweise (§ 66 BbgBO) für die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und der Energieeinsparverordnung erforderlich.
Mit der neuen BbgBO kann der Bauherr auch weiterhin die Erteilung der Baugenehmigung abwarten, bevor erhebliche finanzielle Mittel für die Prüfung der bautechnischen Nachweise aufgewendet werden.
Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn müssen allerdings die erforderlichen bautechnischen Nachweise bzw. Prüfberichte in der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Weitergehende Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie hier.
Hinweise zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Vorhaben zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Wird also der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, so liegt hier eine Änderung der bisherigen Nutzung vor. Eine Genehmigungsfreiheit liegt nur dann vor, wenn im konkreten Einzelfall keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung.
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Antrag auf Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
Wurde ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag (formlos) schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden.
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Hinweise zur Vergabe der Hausnummer
Für die Neuerrichtung bzw. Umnutzung von Gebäuden für eine Wohn- bzw. Gewerbenutzung ist die Zuordnung einer Hausnummer durch den Bauherren oder sonstige Berechtigte erforderlich. Diese ist wie folgt zu beantragen:
Fachbereich Bauen, Denkmalschutz, Vermessung und Geoinformation
Dienstgebäude: Hegelallee 6-10
Haus 1, 4. Etage, Zimmer 417
Telefon +49 331 289-2578.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Hausnummernvergabe".
Weitere Informationen
Die Baugenehmigung hat Konzentrationswirkung, d. h. sie schließt andere nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Hinweise für Potsdam: Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung (IES:Potsdam)
Hinweise zum Datenschutz
Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.
Bitte beachten: Eine Weitergabe von Baudaten an Baustelleninformationsdienste erfolgt nicht. Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies in Eigenverantwortung erklären an uns bekannte Anschriften.
Hinweise zum Datenschutz
Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.
Bitte beachten: Eine Weitergabe von Baudaten an Baustelleninformationsdienste erfolgt nicht. Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies in Eigenverantwortung erklären an uns bekannte Anschriften.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 19.08.2019