Bauvorhaben Vorankündigung

    Der Baubeginn eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 1 Woche vorher anzuzeigen.

    Beschreibung

    Wenn die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens begonnen werden soll, ist der Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Bauvorhabensankündigung

    ID: L100041_109207139

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

    Ref. 24 - Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

    Henning-von-Tresckow Str. 2-8

    14467 Potsdam

    oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de

    Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt

    Ansprechpartner

    Stadt Schwedt/Oder - Untere Bauaufsichtsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 24

    16303 Schwedt/Oder

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3332 446-392

    Telefon Festnetz: +49 3332 446-510

    E-Mail: bauordnungsamt.stadt@schwedt.de

    Kontaktperson

    • Frau Angela Dominik (Abteilungsleiterin)

      Telefon Festnetz: +49 3332 446-510

    • Herr Marcel Bernot

      Telefon Festnetz: +49 3332 446-311

    • Frau Kerstin Kiehn

      Telefon Festnetz: +49 3332 446-511

    • Herr Bodo Klan

      Telefon Festnetz: +49 3332 446-317

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Schwedt/Oder

    Empfänger: Stadt Schwedt/Oder

    IBAN: DE02 1705 2302 0010 0002 00

    BIC: WELADED1UMX

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
    • erforderliche Prüfberichte und Bescheinigungen

    Voraussetzungen

    Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn

    1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 62 Absatz 3 Satz 1 erfüllt ist,
    2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
    3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.

    Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Fristen

    Die Anzeige ist spätestens 1 Woche vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    1 Woche

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 17.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Stichwörter

    SiGeKo, Baustelle, SiGePlan, Baustellenvorankündigung, Bauanzeige, Bauvorhabensanzeige, Vorankündigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English