Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland Architektenliste (Fachrichtung Architektur) Eintragung

    Eintragung in die Architektenliste des Landes Brandenburg mit Abschlüssen aus dem Ausland beantragen

    Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.

    zuständige Stelle

    Brandenburgische Architektenkammer

    erforderliche Unterlagen

    Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:

    • Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne von § 4 BbgArchG)
    • Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente
    • Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor und Masterabschlüssen
    • Gleichwertigkeitsfeststellung des Bildungsabschlusses
    • Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach bzw. Hochschulabschluss (Arbeitgeberzeugnisse, Projekttabelle, Projektbeschreibungen inkl. Fotos und Plänen in A4);
    • Die Anforderungen an die Nachweise zur praktischen Tätigkeit können je nachdem, wo die antragstellende Person tätig war, unterschiedlich ausfallen; Einzelheiten in § 4 Absatz 3 BbgArchG.
    • Hochschulabschlüsse, die sich wesentlich von den Anforderungen eines deutschen Abschlusses unterscheiden, können durch sog. Ausgleichsmaßnahmen angeglichen werden; Einzelheiten in § 4 Absatz 4 und 5 BbgArchG.
    • Fortbildungsnachweise je ein Nachweis zu den Themenbereichen:
      • Öffentliches Baurecht
      • Privates Baurecht
      • Baupraxis
      • Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
      • Management und Kommunikation
    • Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit gemäß §10 ArchG
    • Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
    • Kopie Einzahlungsbeleg

    Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises bei Personen, die schon vorher in eine Architektenliste eingetragen waren (§ 4 Absatz 6 BbgArchG):

    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
    • Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
    • Kopie Einzahlungsbeleg

    Formulare

    Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.

    Voraussetzungen

    In die Architektenliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eingetragen, wird eine Person, die

    • befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 3 BbgArchG zu erfüllen und
    • im Land Brandenburg ihre Hauptwohnung hat oder ihre Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.
    • ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zu dieser Vorschrift geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat,
    • danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat und
    • im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 BbgArchG hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Rechtsbehelfsbelehrungen erfolgen im Falle einer Antragsablehnung in schriftlicher Form. Es wird darin auf die Möglichkeit des Widerspruches gegenüber dem erteilten Bescheid verwiesen.

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

    Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Architektenliste. Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden oder deren Vertretung und vier Beisitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.

    Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung (§4 Absatz 4 BbgArchG).

    Fristen

    3-Monats-Frist

    Bearbeitungsdauer

    binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    Antragsgebühr Eintragung in die Architektenliste: 205,00 €
    Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: 65,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus der Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.

    Weitere Informationen

    Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 29.04.2019

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 20.05.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Architekt, Architektenliste

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)