Abwasseranlagen: Genehmigung
Beschreibung
Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung benötigt. Diese ist in der Regel mit der Einleitungserlaubnis bzw. Indirekteinleitergenehmigung verbunden.
Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.
Kleinkläranlagen sind wasserrechtlich genehmigungsfrei.
Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.
Hinweise für Northeim: Abwasseranlagen: Genehmigung
Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung gemäß § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigt. Diese ist in der Regel mit der Einleitungserlaubnis bzw. Indirekteinleitergenehmigung verbunden.
Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.
Kleinkläranlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 60 WHG. Sie sind aber anzeigepflichtig bzw. benötigen, je nach Bauart, eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung.
Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.
Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung gemäß § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigt. Diese ist in der Regel mit der Einleitungserlaubnis bzw. Indirekteinleitergenehmigung verbunden.
Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.
Kleinkläranlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 60 WHG. Sie sind aber anzeigepflichtig bzw. benötigen, je nach Bauart, eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung.
Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Northeim: Abwasseranlagen: Genehmigung
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Northeim. Ihre Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin finden Sie auf dieser Seite.
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Northeim. Ihre Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin finden Sie auf dieser Seite.
Ansprechpartner
FB 44 - Regionalplanung und Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kreisverwaltung: Montag und Freitag: 8.30 - 12.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag: zusätzlich 14 - 16 Uhr und nach Vereinbarung
Kontaktperson
Frau Gabriele Dederichs
Zuständig für
- Sonstiges: Technik
Hausanschrift
E-Mail: gdederichs@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708141
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Northeim: Abwasseranlagen: Genehmigung
Den Umfang der Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Den Umfang der Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Northeim: Abwasseranlagen: Genehmigung
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012
Stichwörter
ValidierungMU