Abwasseranlagen Genehmigung

    Abwasseranlagen: Genehmigung

    Beschreibung

    Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung benötigt. Diese ist in der Regel mit der Einleitungserlaubnis bzw. Indirekteinleitergenehmigung verbunden.

    Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.

    Kleinkläranlagen sind wasserrechtlich genehmigungsfrei.

    Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.

    Hinweise für Helmstedt: Abwasseranlagen: Genehmigung Einleiter

    Allgemeine Informationen

    Indirekteinleitung

    Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen:

    Abwassereinleitungen, vornehmlich aus Gewerbe- und Industriebetrieben in die öffentliche Kanalisation, werden als Indirekteinleitungen bezeichnet.

    Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe oder stammt aus einem Herkunftsbereich, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gem. § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).

    Die Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt beantragt werden.

    In der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen zu den betreffenden Herkunftsbereichen ist bundeseinheitlich geregelt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Anforderungen an die Einleitung gestellt werden.

    Durch die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen soll eine Minimierung der Einsatzstoffe und des Energieverbrauchs, die Zurückhaltung von Schadstoffen im Abwasser am Anfallort und die Eliminierung von Schadstoffen aus Abwasserteilströmen, vor der Vermischung mit anderem Abwasser, erreicht werden.

    Herkunftsbereiche der Abwasserverordnung (AbwV), in denen Anforderungen für den Ort des Anfalls und vor der Vermischung oder Verdünnung formuliert sind:

    Folgende für die Genehmigungspflicht relevante Herkunftsbereiche sind u.a.:

        Anhang 31: Kühlwasser/Wasseraufbereitung

        Anhang 40: Metallbe- und –verarbeitung, z. B. Mechanische Werkstätten, Lackiererei u.a.

        Anhang 49: Mineralölhaltiges Abwasser aus der Fahrzeugwäsche, Instandhaltung u.a.

        Anhang 50: Amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen

        Anhang 55: Abwasser aus Wäschereien

    Insgesamt umfasst die AbwV nahezu 60 Herkunftsbereiche.

    Direkteinleitung

    Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser:

    Ist es zweckmäßiger das anfallende gewerbliche oder industrielle Abwasser, das einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung unterliegt, vor Ort zu behandeln, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen das behandelte Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser eingeleitet werden.

    Die Anforderungen an die Abwasserqualität ergeben sich ebenfalls aus der Abwasserverordnung (Anhang zum jeweiligen Herkunftsbereich) und durch die Vorgaben des betroffenen Gewässers (z. B. Verschlechterungsverbot).

    Für die Einleitung ist dann eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde gem. § 10 WHG erforderlich.



    Allgemeine Informationen

    Indirekteinleitung

    Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen:

    Abwassereinleitungen, vornehmlich aus Gewerbe- und Industriebetrieben in die öffentliche Kanalisation, werden als Indirekteinleitungen bezeichnet.

    Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe oder stammt aus einem Herkunftsbereich, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gem. § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).

    Die Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt beantragt werden.

    In der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen zu den betreffenden Herkunftsbereichen ist bundeseinheitlich geregelt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Anforderungen an die Einleitung gestellt werden.

    Durch die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen soll eine Minimierung der Einsatzstoffe und des Energieverbrauchs, die Zurückhaltung von Schadstoffen im Abwasser am Anfallort und die Eliminierung von Schadstoffen aus Abwasserteilströmen, vor der Vermischung mit anderem Abwasser, erreicht werden.

    Herkunftsbereiche der Abwasserverordnung (AbwV), in denen Anforderungen für den Ort des Anfalls und vor der Vermischung oder Verdünnung formuliert sind:

    Folgende für die Genehmigungspflicht relevante Herkunftsbereiche sind u.a.:

    Anhang 31: Kühlwasser/Wasseraufbereitung

    Anhang 40: Metallbe- und -verarbeitung, z. B. Mechanische Werkstätten, Lackiererei u.a.

    Anhang 49: Mineralölhaltiges Abwasser aus der Fahrzeugwäsche, Instandhaltung u.a.

    Anhang 50: Amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen

    Anhang 55: Abwasser aus Wäschereien

    Insgesamt umfasst die AbwV nahezu 60 Herkunftsbereiche.

    Direkteinleitung

    Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser:

    Ist es zweckmäßiger das anfallende gewerbliche oder industrielle Abwasser, das einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung unterliegt, vor Ort zu behandeln, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen das behandelte Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser eingeleitet werden.

    Die Anforderungen an die Abwasserqualität ergeben sich ebenfalls aus der Abwasserverordnung (Anhang zum jeweiligen Herkunftsbereich) und durch die Vorgaben des betroffenen Gewässers (z. B. Verschlechterungsverbot).

    Für die Einleitung ist dann eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde gem. § 10 WHG erforderlich.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    16.23 - Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    38350 Helmstedt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Helmstedt: Abwasseranlagen: Genehmigung Einleiter

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)

    Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

    Abwasserverordnung (AbwV)

    Um notwendige Unterlagen anzufordern, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/in.

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)

    Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

    Abwasserverordnung (AbwV)

    Um notwendige Unterlagen anzufordern, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/in.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Helmstedt: Abwasseranlagen: Genehmigung Einleiter

    Evtl. anfallende Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung.

    Evtl. anfallende Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    ValidierungMU

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)