Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
Ihren Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis können Sie beim Landkreis Osterholz digital oder in Papierform stellen. Über diese Schaltfläche können Sie Ihre digitale Antragstellung durchführen. Sie benötigen hierzu ein BundID-Konto mit Online-Ausweis Funktion.
Ihren Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis können Sie beim Landkreis Osterholz digital oder in Papierform stellen. Über diese Schaltfläche können Sie Ihre digitale Antragstellung durchführen. Sie benötigen hierzu ein BundID-Konto mit Online-Ausweis Funktion.
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde erlaubnispflichtig, wenn derjenige, der die Heilkunde ausüben will, kein approbierter Arzt ist. Unter Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen.
Antragsteller müssen u.a. das 25. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich darüber hinaus aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller ergeben, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.
Eine Heilkundeerlaubnis kann auf einen Sektor beschränkt werden. In Niedersachsen ist der Weg für eine Erlaubnis beschränkt auf die Sektoren Physiotherapie, Psychotherapie und Logopädie ausdrücklich eröffnet. Anträge auf beschränkte Heilpraktikererlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde stellen. Informationen hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde erlaubnispflichtig, wenn derjenige, der die Heilkunde ausüben will, kein approbierter Arzt ist. Unter Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen.
Antragsteller müssen u.a. das 25. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich darüber hinaus aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller ergeben, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.
Eine Heilkundeerlaubnis kann auf einen Sektor beschränkt werden. In Niedersachsen ist der Weg für eine Erlaubnis beschränkt auf die Sektoren Physiotherapie, Psychotherapie und Logopädie ausdrücklich eröffnet. Anträge auf beschränkte Heilpraktikererlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde stellen. Informationen hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.
Online-Dienst
Heilpraktiker/in werden
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, bzw. wo er die heilkundliche Tätigkeit ausüben will.
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, bzw. wo er die heilkundliche Tätigkeit ausüben will.
Ansprechpartner
Sachgebiet Verwaltung Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr Außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Milbrandt
Telefon Festnetz: 04791 930-2965
Fax: 04791 930-2999
Frau Gorus
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
Die Antragstellung ist sowohl online über den oben stehenden Link, als auch analog schriftlich möglich. Die benötigten Unterlagen weichen dabei minimal voneinander ab. Auch ergeben sich im Falle der Beantragung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis Abweichungen, die Sie den beigefügten Merkblättern entnehmen können.
- ein formloser Antrag - online nicht erforderlich
- ein kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch, beglaubigt - online nicht erforderlich
- Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (Nachweis per Personalausweis)
- ein Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als einen Monat).
- eine Erklärung darüber, dass gegen den Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, die mindestens folgende Aussage beinhalten muss: „ ..... ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet" (nicht älter als einen Monat)
- eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
- ein Nachweis über den Schulabschluss, beglaubigt (mindestens Hauptschulabschluss)
Die Antragstellung ist sowohl online über den oben stehenden Link, als auch analog schriftlich möglich. Die benötigten Unterlagen weichen dabei minimal voneinander ab. Auch ergeben sich im Falle der Beantragung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis Abweichungen, die Sie den beigefügten Merkblättern entnehmen können.
- ein formloser Antrag - online nicht erforderlich
- ein kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch, beglaubigt - online nicht erforderlich
- Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (Nachweis per Personalausweis)
- ein Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als einen Monat).
- eine Erklärung darüber, dass gegen den Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, die mindestens folgende Aussage beinhalten muss: " ..... ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet" (nicht älter als einen Monat)
- eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
- ein Nachweis über den Schulabschluss, beglaubigt (mindestens Hauptschulabschluss)
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
Die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. die Ablehnung eines Antrages sind nach den einschlägigen Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig. Die Gebühr für eine Erlaubnis beträgt z. Zt. 300,00 €. Die Kosten für einen ablehnenden Bescheid betragen 150,00 €.
Darin sind die vom Antragsteller anteilig zu tragenden Kosten für den Gutachterausschuss noch nicht enthalten.
Die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. die Ablehnung eines Antrages sind nach den einschlägigen Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig. Die Gebühr für eine Erlaubnis beträgt z. Zt. 300,00 €. Die Kosten für einen ablehnenden Bescheid betragen 150,00 €.
Darin sind die vom Antragsteller anteilig zu tragenden Kosten für den Gutachterausschuss noch nicht enthalten.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
Wie erfolgt die Überprüfung?
Üblich ist die Überprüfung Ihrer Kenntnisse vor einem Gutachterausschuss. Notwendig ist sie in jedem Fall bei Beantragung der vollumfänglichen Heilpraktikererlaubnis. Die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis beschränkt auf ein bestimmtes Gebiet kann im Einzelfall auch nach Aktenlage erfolgen. Dies müssen Sie im Antrag ausdrücklich einfordern. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.
Im Landkreis Osterholz wird eine gutachterliche Überprüfung grundsätzlich durch den beim Landessozialamt in Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, eingerichteten Gutacherausschuss durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
Inhalt der Überprüfung
Der schriftliche Teil erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt.
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischer Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen.
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände.
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation.
- Deutung grundlegender Laborwerte.
Der mündliche Teil erstreckt sich auf die vorstehend genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und Injektions- und Punktionstechniken.
Die Überprüfung der Kenntnisse finden vor dem Gutachterausschuss sowohl in Hannover als auch in Lüneburg statt.
Berufliche Niederlassung:
Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.
Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Ihre Anzeige können Sie über die oben stehende Schaltfläche online stellen oder beim Gesundheitsamt einreichen (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte, beglaubigte Kopie der Heilpraktikererlaubnis).
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Wie erfolgt die Überprüfung?
Üblich ist die Überprüfung Ihrer Kenntnisse vor einem Gutachterausschuss. Notwendig ist sie in jedem Fall bei Beantragung der vollumfänglichen Heilpraktikererlaubnis. Die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis beschränkt auf ein bestimmtes Gebiet kann im Einzelfall auch nach Aktenlage erfolgen. Dies müssen Sie im Antrag ausdrücklich einfordern. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.
Im Landkreis Osterholz wird eine gutachterliche Überprüfung grundsätzlich durch den beim Landessozialamt in Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, eingerichteten Gutacherausschuss durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
Inhalt der Überprüfung
Der schriftliche Teil erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt.
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischer Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen.
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände.
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation.
- Deutung grundlegender Laborwerte.
Der mündliche Teil erstreckt sich auf die vorstehend genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und Injektions- und Punktionstechniken.
Die Überprüfung der Kenntnisse finden vor dem Gutachterausschuss sowohl in Hannover als auch in Lüneburg statt.
Berufliche Niederlassung:
Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.
Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Ihre Anzeige können Sie über die oben stehende Schaltfläche online stellen oder beim Gesundheitsamt einreichen (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte, beglaubigte Kopie der Heilpraktikererlaubnis).
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
- Merkblatt zur Erteilung einer HeilpraktikererlaubnisMerkblatt Heilpraktikererlaubnis
- Merkblatt zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf PsychotherapieMerkblatt Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie
- Merkblatt zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf PhysiotherapieHeilpraktikererlaubnis Physiotherapie
- Merkblatt zur Erteilung einer HeilpraktikererlaubnisMerkblatt Heilpraktikererlaubnis
- Merkblatt zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf PsychotherapieMerkblatt Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie
- Merkblatt zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf PhysiotherapieHeilpraktikererlaubnis Physiotherapie
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis