Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Beschreibung

    Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

    Hinweise für Schaumburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis und Anzeigepflicht

    Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker' beziehungsweise 'Heilpraktikerin' zu führen. Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Die Erlaubnis kann auf Antrag auch nur beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, auf den Bereich der Physiotherapie oder auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.

    Nähere Informationen bezüglich der Erteilung der Erlaubnis können dieser Seite oder dem Informationsschreiben 'Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz' entnommen werden.

    Die Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktiker/in bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.

    Für die Anmeldung kann der als Download aufgeführte Anmeldebogen verwendet werden. Auch etwaige Änderungen oder das Beenden der Tätigkeit sind dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.

    Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker' beziehungsweise 'Heilpraktikerin' zu führen. Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Die Erlaubnis kann auf Antrag auch nur beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, auf den Bereich der Physiotherapie oder auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.

    Nähere Informationen bezüglich der Erteilung der Erlaubnis können dieser Seite oder dem Informationsschreiben 'Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz' entnommen werden.

    Die Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktiker/in bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.

    Für die Anmeldung kann der als Download aufgeführte Anmeldebogen verwendet werden. Auch etwaige Änderungen oder das Beenden der Tätigkeit sind dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.

    Allgemeine Informationen

    Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker' beziehungsweise 'Heilpraktikerin' zu führen. Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Die Erlaubnis kann auf Antrag auch nur beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, auf den Bereich der Physiotherapie oder auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.

    Nähere Informationen bezüglich der Erteilung der Erlaubnis können dieser Seite oder dem Informationsschreiben 'Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz' entnommen werden.

    Die Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktiker/in bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.

    Für die Anmeldung kann der als Download aufgeführte Anmeldebogen verwendet werden. Auch etwaige Änderungen oder das Beenden der Tätigkeit sind dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.



    Allgemeine Informationen

    Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker' beziehungsweise 'Heilpraktikerin' zu führen. Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Die Erlaubnis kann auf Antrag auch nur beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, auf den Bereich der Physiotherapie oder auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.

    Nähere Informationen bezüglich der Erteilung der Erlaubnis können dieser Seite oder dem Informationsschreiben 'Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz' entnommen werden.

    Die Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktiker/in bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.

    Für die Anmeldung kann der als Download aufgeführte Anmeldebogen verwendet werden. Auch etwaige Änderungen oder das Beenden der Tätigkeit sind dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.



    Allgemeine Informationen

    Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker' beziehungsweise 'Heilpraktikerin' zu führen. Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Die Erlaubnis kann auf Antrag auch nur beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, auf den Bereich der Physiotherapie oder auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.

    Nähere Informationen bezüglich der Erteilung der Erlaubnis können dieser Seite oder dem Informationsschreiben 'Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz' entnommen werden.

    Die Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktiker/in bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.

    Für die Anmeldung kann der als Download aufgeführte Anmeldebogen verwendet werden. Auch etwaige Änderungen oder das Beenden der Tätigkeit sind dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Hinweise für Schaumburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis und Anzeigepflicht

    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg ist für den Bereich des Landkreises Schaumburg für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach vorhergier Antragsstellung zuständig, sofern Sie beabsichtigen sich später im Gebiet des Landkreises Schaumburg als Heilpraktiker/in niederzulassen. Diese Absicht muss bei Antragstellung entsprechend glaubhaft gemacht werden.

    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg ist für den Bereich des Landkreises Schaumburg für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach vorhergier Antragsstellung zuständig, sofern Sie beabsichtigen sich später im Gebiet des Landkreises Schaumburg als Heilpraktiker/in niederzulassen. Diese Absicht muss bei Antragstellung entsprechend glaubhaft gemacht werden.

    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg ist für den Bereich des Landkreises Schaumburg für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach vorhergier Antragsstellung zuständig, sofern Sie beabsichtigen sich später im Gebiet des Landkreises Schaumburg als Heilpraktiker/in niederzulassen. Diese Absicht muss bei Antragstellung entsprechend glaubhaft gemacht werden.

    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg ist für den Bereich des Landkreises Schaumburg für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach vorhergier Antragsstellung zuständig, sofern Sie beabsichtigen sich später im Gebiet des Landkreises Schaumburg als Heilpraktiker/in niederzulassen. Diese Absicht muss bei Antragstellung entsprechend glaubhaft gemacht werden.

    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg ist für den Bereich des Landkreises Schaumburg für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach vorhergier Antragsstellung zuständig, sofern Sie beabsichtigen sich später im Gebiet des Landkreises Schaumburg als Heilpraktiker/in niederzulassen. Diese Absicht muss bei Antragstellung entsprechend glaubhaft gemacht werden.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Probsthäger Straße 6

    31655 Stadthagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-2500

    Fax: 05721 703-2599

    E-Mail: gesundheitsamt@schaumburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Hinweise für Schaumburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis und Anzeigepflicht

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz haben Sie folgende Unterlagen vorzulegen:

    1. ein kurzgefasster, unterschriebener Lebenslauf,
    2. Ihre Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
    3. ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass),
    4. ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz), das bei Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein darf,
    5. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Frage im Antragsformular enthalten),
    6. eine ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht früher als einen Monat ausgefertigt sein darf, wonach „keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihnen wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt“,
    7. eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde (Frage im Antragsformular enthalten),
    8. ein Nachweis darüber, dass Sie mindestens die Hauptschule abgeschlossen haben,
    9. eine Erklärung darüber, dass Sie beabsichtigen, sich im Landkreis Schaumburg niederzulassen (Frage im Antragsformular enthalten),
    10. eine Erklärung darüber, ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich Psychotherapie, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie oder die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Logopädie beantragen wollen (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen (nur soweit jeweils vorhanden):

    11. wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht seit mindestens drei Monaten der Erstwohnsitz im Landkreis Schaumburg liegt, muss zusätzlich noch entweder

    • ein Arbeitsvertrag über ein verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden, für den die Erlaubnis benötigt wird, oder
    • ein verbindlicher Mietvertrag über mindestens 19 Wochenstunden von Gewerberäume, die für den Betrieb einer Heilpraktikerpraxis geeignet sind, Hinweis: Sollte es sich bei dem Mietverhältnis um ein Untermietverhältnis handeln, müsste die Zustimmung des Eigentümers vorgelegt werden.


    12. einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- oder Masterabschluss im Fach Psychologie (dieses Zeugnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    13. Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie,
    14. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:


    15. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    16. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d. h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden),
    17. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Antragssteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:

    18. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    19. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifizierungskurs für Logopäde, der zu der Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d.h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden)
    19. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Hinweise

    • Hinweise •    Einige der aufgelisteten Dokumente (Nummern 2, 3, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19) sind in Kopie einzureichen. Diese Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
    • sämtliche Erklärungen müssen darüber hinaus datiert und unterschrieben sein.
    • Hinsichtlich der Nummern 5, 7, 9, 10, 14, 17 und 20 (Fragen im Antragsformular enthalten) kann auf eine schriftliche Erklärung dazu verzichtet werden, wenn die Angaben im Antragsformular entsprechend gemacht wurden. Ansonsten müssen diese Erklärungen bei Vorlage datiert und unterschrieben sein.
    • Bei der ärztlichen Bescheinigung ist es ratsam den behandelnden Arzt genau auf den unter 5. genannten Wortlaut hinzuweisen. Alle wesentlichen unter 5. genannten Bestandteile müssen in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführt sein. Nutzen Sie zur Vereinfachung unseren Vordruck für die ärztliche Bescheinigung. Die ärztliche Bescheinigung darf (wie das Führungszeugnis) zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein.
    • Das behördliche Führungszeugnis (unter 4. aufgelistet) kann bei dem zuständigen örtlichen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragt werden und wird, im Gegensatz zum sog. privaten Führungszeugnis, direkt zum Gesundheitsamt gesendet. Bitte beachten Sie, dass dieses einige Wochen dauern kann. Nehmen Sie diese Auflistung am besten zur Beantragung des Führungszeugnisses mit, um Verwechslungen mit dem sogenannten privaten Führungszeugnis zu vermeiden.

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz haben Sie folgende Unterlagen vorzulegen:

    1. ein kurzgefasster, unterschriebener Lebenslauf,
    2. Ihre Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
    3. ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass),
    4. ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz), das bei Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein darf,
    5. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Frage im Antragsformular enthalten),
    6. eine ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht früher als einen Monat ausgefertigt sein darf, wonach "keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihnen wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt",
    7. eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde (Frage im Antragsformular enthalten),
    8. ein Nachweis darüber, dass Sie mindestens die Hauptschule abgeschlossen haben,
    9. eine Erklärung darüber, dass Sie beabsichtigen, sich im Landkreis Schaumburg niederzulassen (Frage im Antragsformular enthalten),
    10. eine Erklärung darüber, ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich Psychotherapie, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie oder die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Logopädie beantragen wollen (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen (nur soweit jeweils vorhanden):

    11. wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht seit mindestens drei Monaten der Erstwohnsitz im Landkreis Schaumburg liegt, muss zusätzlich noch entweder

    • ein Arbeitsvertrag über ein verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden, für den die Erlaubnis benötigt wird, oder
    • ein verbindlicher Mietvertrag über mindestens 19 Wochenstunden von Gewerberäume, die für den Betrieb einer Heilpraktikerpraxis geeignet sind, Hinweis: Sollte es sich bei dem Mietverhältnis um ein Untermietverhältnis handeln, müsste die Zustimmung des Eigentümers vorgelegt werden.


    12. einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- oder Masterabschluss im Fach Psychologie (dieses Zeugnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    13. Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie,
    14. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:


    15. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    16. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d. h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden),
    17. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Antragssteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:

    18. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    19. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifizierungskurs für Logopäde, der zu der Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d.h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden)
    19. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Hinweise

    • Hinweise    Einige der aufgelisteten Dokumente (Nummern 2, 3, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19) sind in Kopie einzureichen. Diese Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
    • sämtliche Erklärungen müssen darüber hinaus datiert und unterschrieben sein.
    • Hinsichtlich der Nummern 5, 7, 9, 10, 14, 17 und 20 (Fragen im Antragsformular enthalten) kann auf eine schriftliche Erklärung dazu verzichtet werden, wenn die Angaben im Antragsformular entsprechend gemacht wurden. Ansonsten müssen diese Erklärungen bei Vorlage datiert und unterschrieben sein.
    • Bei der ärztlichen Bescheinigung ist es ratsam den behandelnden Arzt genau auf den unter 5. genannten Wortlaut hinzuweisen. Alle wesentlichen unter 5. genannten Bestandteile müssen in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführt sein. Nutzen Sie zur Vereinfachung unseren Vordruck für die ärztliche Bescheinigung. Die ärztliche Bescheinigung darf (wie das Führungszeugnis) zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein.
    • Das behördliche Führungszeugnis (unter 4. aufgelistet) kann bei dem zuständigen örtlichen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragt werden und wird, im Gegensatz zum sog. privaten Führungszeugnis, direkt zum Gesundheitsamt gesendet. Bitte beachten Sie, dass dieses einige Wochen dauern kann. Nehmen Sie diese Auflistung am besten zur Beantragung des Führungszeugnisses mit, um Verwechslungen mit dem sogenannten privaten Führungszeugnis zu vermeiden.

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz haben Sie folgende Unterlagen vorzulegen:

    1. ein kurzgefasster, unterschriebener Lebenslauf,
    2. Ihre Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
    3. ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass),
    4. ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz), das bei Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein darf,
    5. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Frage im Antragsformular enthalten),
    6. eine ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht früher als einen Monat ausgefertigt sein darf, wonach "keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihnen wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt",
    7. eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde (Frage im Antragsformular enthalten),
    8. ein Nachweis darüber, dass Sie mindestens die Hauptschule abgeschlossen haben,
    9. eine Erklärung darüber, dass Sie beabsichtigen, sich im Landkreis Schaumburg niederzulassen (Frage im Antragsformular enthalten),
    10. eine Erklärung darüber, ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich Psychotherapie, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie oder die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Logopädie beantragen wollen (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen (nur soweit jeweils vorhanden):

    11. wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht seit mindestens drei Monaten der Erstwohnsitz im Landkreis Schaumburg liegt, muss zusätzlich noch entweder

    • ein Arbeitsvertrag über ein verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden, für den die Erlaubnis benötigt wird, oder
    • ein verbindlicher Mietvertrag über mindestens 19 Wochenstunden von Gewerberäume, die für den Betrieb einer Heilpraktikerpraxis geeignet sind, Hinweis: Sollte es sich bei dem Mietverhältnis um ein Untermietverhältnis handeln, müsste die Zustimmung des Eigentümers vorgelegt werden.


    12. einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- oder Masterabschluss im Fach Psychologie (dieses Zeugnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    13. Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie,
    14. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:


    15. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    16. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d. h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden),
    17. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Antragssteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:

    18. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    19. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifizierungskurs für Logopäde, der zu der Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d.h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden)
    19. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Hinweise

    • Hinweise Einige der aufgelisteten Dokumente (Nummern 2, 3, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19) sind in Kopie einzureichen. Diese Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
    • sämtliche Erklärungen müssen darüber hinaus datiert und unterschrieben sein.
    • Hinsichtlich der Nummern 5, 7, 9, 10, 14, 17 und 20 (Fragen im Antragsformular enthalten) kann auf eine schriftliche Erklärung dazu verzichtet werden, wenn die Angaben im Antragsformular entsprechend gemacht wurden. Ansonsten müssen diese Erklärungen bei Vorlage datiert und unterschrieben sein.
    • Bei der ärztlichen Bescheinigung ist es ratsam den behandelnden Arzt genau auf den unter 5. genannten Wortlaut hinzuweisen. Alle wesentlichen unter 5. genannten Bestandteile müssen in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführt sein. Nutzen Sie zur Vereinfachung unseren Vordruck für die ärztliche Bescheinigung. Die ärztliche Bescheinigung darf (wie das Führungszeugnis) zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein.
    • Das behördliche Führungszeugnis (unter 4. aufgelistet) kann bei dem zuständigen örtlichen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragt werden und wird, im Gegensatz zum sog. privaten Führungszeugnis, direkt zum Gesundheitsamt gesendet. Bitte beachten Sie, dass dieses einige Wochen dauern kann. Nehmen Sie diese Auflistung am besten zur Beantragung des Führungszeugnisses mit, um Verwechslungen mit dem sogenannten privaten Führungszeugnis zu vermeiden.

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz haben Sie folgende Unterlagen vorzulegen:

    1. ein kurzgefasster, unterschriebener Lebenslauf,
    2. Ihre Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
    3. ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass),
    4. ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz), das bei Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein darf,
    5. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Frage im Antragsformular enthalten),
    6. eine ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht früher als einen Monat ausgefertigt sein darf, wonach "keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihnen wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt",
    7. eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde (Frage im Antragsformular enthalten),
    8. ein Nachweis darüber, dass Sie mindestens die Hauptschule abgeschlossen haben,
    9. eine Erklärung darüber, dass Sie beabsichtigen, sich im Landkreis Schaumburg niederzulassen (Frage im Antragsformular enthalten),
    10. eine Erklärung darüber, ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich Psychotherapie, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie oder die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Logopädie beantragen wollen (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen (nur soweit jeweils vorhanden):

    11. wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht seit mindestens drei Monaten der Erstwohnsitz im Landkreis Schaumburg liegt, muss zusätzlich noch entweder

    • ein Arbeitsvertrag über ein verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden, für den die Erlaubnis benötigt wird, oder
    • ein verbindlicher Mietvertrag über mindestens 19 Wochenstunden von Gewerberäume, die für den Betrieb einer Heilpraktikerpraxis geeignet sind, Hinweis: Sollte es sich bei dem Mietverhältnis um ein Untermietverhältnis handeln, müsste die Zustimmung des Eigentümers vorgelegt werden.


    12. einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- oder Masterabschluss im Fach Psychologie (dieses Zeugnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    13. Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie,
    14. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:


    15. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    16. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d. h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden),
    17. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Antragssteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:

    18. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    19. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifizierungskurs für Logopäde, der zu der Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d.h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden)
    19. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Hinweise

    • Hinweise Einige der aufgelisteten Dokumente (Nummern 2, 3, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19) sind in Kopie einzureichen. Diese Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
    • sämtliche Erklärungen müssen darüber hinaus datiert und unterschrieben sein.
    • Hinsichtlich der Nummern 5, 7, 9, 10, 14, 17 und 20 (Fragen im Antragsformular enthalten) kann auf eine schriftliche Erklärung dazu verzichtet werden, wenn die Angaben im Antragsformular entsprechend gemacht wurden. Ansonsten müssen diese Erklärungen bei Vorlage datiert und unterschrieben sein.
    • Bei der ärztlichen Bescheinigung ist es ratsam den behandelnden Arzt genau auf den unter 5. genannten Wortlaut hinzuweisen. Alle wesentlichen unter 5. genannten Bestandteile müssen in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführt sein. Nutzen Sie zur Vereinfachung unseren Vordruck für die ärztliche Bescheinigung. Die ärztliche Bescheinigung darf (wie das Führungszeugnis) zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein.
    • Das behördliche Führungszeugnis (unter 4. aufgelistet) kann bei dem zuständigen örtlichen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragt werden und wird, im Gegensatz zum sog. privaten Führungszeugnis, direkt zum Gesundheitsamt gesendet. Bitte beachten Sie, dass dieses einige Wochen dauern kann. Nehmen Sie diese Auflistung am besten zur Beantragung des Führungszeugnisses mit, um Verwechslungen mit dem sogenannten privaten Führungszeugnis zu vermeiden.

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz haben Sie folgende Unterlagen vorzulegen:

    1. ein kurzgefasster, unterschriebener Lebenslauf,
    2. Ihre Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
    3. ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass),
    4. ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz), das bei Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein darf,
    5. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Frage im Antragsformular enthalten),
    6. eine ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht früher als einen Monat ausgefertigt sein darf, wonach "keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihnen wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt",
    7. eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde (Frage im Antragsformular enthalten),
    8. ein Nachweis darüber, dass Sie mindestens die Hauptschule abgeschlossen haben,
    9. eine Erklärung darüber, dass Sie beabsichtigen, sich im Landkreis Schaumburg niederzulassen (Frage im Antragsformular enthalten),
    10. eine Erklärung darüber, ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich Psychotherapie, die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie oder die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Logopädie beantragen wollen (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen (nur soweit jeweils vorhanden):

    11. wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht seit mindestens drei Monaten der Erstwohnsitz im Landkreis Schaumburg liegt, muss zusätzlich noch entweder

    • ein Arbeitsvertrag über ein verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden, für den die Erlaubnis benötigt wird, oder
    • ein verbindlicher Mietvertrag über mindestens 19 Wochenstunden von Gewerberäume, die für den Betrieb einer Heilpraktikerpraxis geeignet sind, Hinweis: Sollte es sich bei dem Mietverhältnis um ein Untermietverhältnis handeln, müsste die Zustimmung des Eigentümers vorgelegt werden.


    12. einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- oder Masterabschluss im Fach Psychologie (dieses Zeugnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    13. Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie,
    14. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten).

    Antragsteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:


    15. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    16. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d. h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden),
    17. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Antragssteller, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie betätigen wollen, haben zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1. bis 10. vorzulegen:

    18. Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG (diese Erlaubnis ersetzt den Nachweis über einen Schulabschluss nach Nr. 8),
    19. Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifizierungskurs für Logopäde, der zu der Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (d.h. ohne weitere schriftliche oder mündliche Überprüfung) berechtigt (nur sofern vorhanden)
    19. Erklärung darüber, dass die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie erfolgen wird (Frage im Antragsformular enthalten)

    Hinweise

    • Hinweise Einige der aufgelisteten Dokumente (Nummern 2, 3, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19) sind in Kopie einzureichen. Diese Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
    • sämtliche Erklärungen müssen darüber hinaus datiert und unterschrieben sein.
    • Hinsichtlich der Nummern 5, 7, 9, 10, 14, 17 und 20 (Fragen im Antragsformular enthalten) kann auf eine schriftliche Erklärung dazu verzichtet werden, wenn die Angaben im Antragsformular entsprechend gemacht wurden. Ansonsten müssen diese Erklärungen bei Vorlage datiert und unterschrieben sein.
    • Bei der ärztlichen Bescheinigung ist es ratsam den behandelnden Arzt genau auf den unter 5. genannten Wortlaut hinzuweisen. Alle wesentlichen unter 5. genannten Bestandteile müssen in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführt sein. Nutzen Sie zur Vereinfachung unseren Vordruck für die ärztliche Bescheinigung. Die ärztliche Bescheinigung darf (wie das Führungszeugnis) zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als einen Monat sein.
    • Das behördliche Führungszeugnis (unter 4. aufgelistet) kann bei dem zuständigen örtlichen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragt werden und wird, im Gegensatz zum sog. privaten Führungszeugnis, direkt zum Gesundheitsamt gesendet. Bitte beachten Sie, dass dieses einige Wochen dauern kann. Nehmen Sie diese Auflistung am besten zur Beantragung des Führungszeugnisses mit, um Verwechslungen mit dem sogenannten privaten Führungszeugnis zu vermeiden.

    Voraussetzungen

    • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Hinweise für Schaumburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis und Anzeigepflicht

    •    Vollendung des 25. Lebensjahres
    •    Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses
    •    körperliche und geistige Gesundheit 
    •    Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Zuverlässigkeit 
    •    Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ausschluss, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen -> Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

       Vollendung des 25. Lebensjahres
       Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses
       körperliche und geistige Gesundheit 
       Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Zuverlässigkeit 
       Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ausschluss, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen -> Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Vollendung des 25. Lebensjahres
    Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses
    körperliche und geistige Gesundheit
    Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Zuverlässigkeit
    Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ausschluss, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen -> Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Vollendung des 25. Lebensjahres
    Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses
    körperliche und geistige Gesundheit
    Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Zuverlässigkeit
    Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ausschluss, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen -> Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Vollendung des 25. Lebensjahres
    Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses
    körperliche und geistige Gesundheit
    Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Zuverlässigkeit
    Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ausschluss, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen -> Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Hinweise für Schaumburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis und Anzeigepflicht

    Nach vollständigem Antragseingang - eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen ist dem Informationsschreiben "Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" zu entnehmen - wird geprüft, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, findet eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, wird keine Erlaubnis erteilt.
    In Niedersachsen findet diese Überprüfung durch einen Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie statt.

    Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt.
    Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab Oktober des Vorjahres eingereicht werden und sollten bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab März des gleichen Jahres eingereicht werden und sollten bis Ende Juli vollständig vorliegen.


    Die Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg) zur Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach vorhergehender Überprüfung der möglichen Versagungsgründe. Eine direkte Anmeldung durch die antragstellende Person beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist nicht möglich.

    Nach absolvierter Überprüfung erhält das Gesundheitsamt Nachricht vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
    Im Falle einer bestandenen Prüfung erteilt das Gesundheitsamt dann die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Fach Psychologie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausbildung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Logopädie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Logopäden, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Nach vollständigem Antragseingang - eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen ist dem Informationsschreiben "Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" zu entnehmen - wird geprüft, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, findet eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, wird keine Erlaubnis erteilt.
    In Niedersachsen findet diese Überprüfung durch einen Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie statt.

    Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt.
    Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab Oktober des Vorjahres eingereicht werden und sollten bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab März des gleichen Jahres eingereicht werden und sollten bis Ende Juli vollständig vorliegen.


    Die Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg) zur Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach vorhergehender Überprüfung der möglichen Versagungsgründe. Eine direkte Anmeldung durch die antragstellende Person beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist nicht möglich.

    Nach absolvierter Überprüfung erhält das Gesundheitsamt Nachricht vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
    Im Falle einer bestandenen Prüfung erteilt das Gesundheitsamt dann die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Fach Psychologie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausbildung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Logopädie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Logopäden, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Nach vollständigem Antragseingang - eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen ist dem Informationsschreiben "Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" zu entnehmen - wird geprüft, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, findet eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, wird keine Erlaubnis erteilt.
    In Niedersachsen findet diese Überprüfung durch einen Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie statt.

    Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt.
    Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab Oktober des Vorjahres eingereicht werden und sollten bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab März des gleichen Jahres eingereicht werden und sollten bis Ende Juli vollständig vorliegen.


    Die Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg) zur Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach vorhergehender Überprüfung der möglichen Versagungsgründe. Eine direkte Anmeldung durch die antragstellende Person beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist nicht möglich.

    Nach absolvierter Überprüfung erhält das Gesundheitsamt Nachricht vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
    Im Falle einer bestandenen Prüfung erteilt das Gesundheitsamt dann die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Fach Psychologie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausbildung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Logopädie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Logopäden, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Nach vollständigem Antragseingang - eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen ist dem Informationsschreiben "Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" zu entnehmen - wird geprüft, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, findet eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, wird keine Erlaubnis erteilt.
    In Niedersachsen findet diese Überprüfung durch einen Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie statt.

    Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt.
    Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab Oktober des Vorjahres eingereicht werden und sollten bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab März des gleichen Jahres eingereicht werden und sollten bis Ende Juli vollständig vorliegen.


    Die Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg) zur Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach vorhergehender Überprüfung der möglichen Versagungsgründe. Eine direkte Anmeldung durch die antragstellende Person beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist nicht möglich.

    Nach absolvierter Überprüfung erhält das Gesundheitsamt Nachricht vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
    Im Falle einer bestandenen Prüfung erteilt das Gesundheitsamt dann die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Fach Psychologie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausbildung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Logopädie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Logopäden, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Nach vollständigem Antragseingang - eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen ist dem Informationsschreiben "Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" zu entnehmen - wird geprüft, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, findet eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, wird keine Erlaubnis erteilt.
    In Niedersachsen findet diese Überprüfung durch einen Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie statt.

    Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt.
    Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab Oktober des Vorjahres eingereicht werden und sollten bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab März des gleichen Jahres eingereicht werden und sollten bis Ende Juli vollständig vorliegen.


    Die Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg) zur Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach vorhergehender Überprüfung der möglichen Versagungsgründe. Eine direkte Anmeldung durch die antragstellende Person beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist nicht möglich.

    Nach absolvierter Überprüfung erhält das Gesundheitsamt Nachricht vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
    Im Falle einer bestandenen Prüfung erteilt das Gesundheitsamt dann die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Fach Psychologie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausbildung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Logopädie

    Bei Antragsstellern, die

    • einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und
    • einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Logopäden, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,

    kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Hinweise für Schaumburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis und Anzeigepflicht

    Grundsätzlich findet im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt. Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres sollten Ihre Unterlagen bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober sollten Ihre Unterlagen bis Ende Juli vollständig vorliegen.

    Grundsätzlich findet im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt. Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres sollten Ihre Unterlagen bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober sollten Ihre Unterlagen bis Ende Juli vollständig vorliegen.

    Grundsätzlich findet im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt. Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres sollten Ihre Unterlagen bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober sollten Ihre Unterlagen bis Ende Juli vollständig vorliegen.

    Grundsätzlich findet im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt. Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres sollten Ihre Unterlagen bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober sollten Ihre Unterlagen bis Ende Juli vollständig vorliegen.

    Grundsätzlich findet im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt. Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres sollten Ihre Unterlagen bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober sollten Ihre Unterlagen bis Ende Juli vollständig vorliegen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

    Hinweise für Schaumburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis und Anzeigepflicht

    Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG richten sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) und betragen momentan 200 – 800 Euro, zuzüglich der Kosten für den Gutachterausschuss.
    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg erhebt die Kosten erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens. Die Kosten variieren je nachdem, welche Erlaubnis angestrebt wird und wie die Überprüfung ausfällt (Bestehen/Nichtbestehen).

    Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG richten sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) und betragen momentan 200 - 800 Euro, zuzüglich der Kosten für den Gutachterausschuss.
    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg erhebt die Kosten erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens. Die Kosten variieren je nachdem, welche Erlaubnis angestrebt wird und wie die Überprüfung ausfällt (Bestehen/Nichtbestehen).

    Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG richten sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) und betragen momentan 200 - 800 Euro, zuzüglich der Kosten für den Gutachterausschuss.
    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg erhebt die Kosten erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens. Die Kosten variieren je nachdem, welche Erlaubnis angestrebt wird und wie die Überprüfung ausfällt (Bestehen/Nichtbestehen).

    Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG richten sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) und betragen momentan 200 - 800 Euro, zuzüglich der Kosten für den Gutachterausschuss.
    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg erhebt die Kosten erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens. Die Kosten variieren je nachdem, welche Erlaubnis angestrebt wird und wie die Überprüfung ausfällt (Bestehen/Nichtbestehen).

    Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG richten sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) und betragen momentan 200 - 800 Euro, zuzüglich der Kosten für den Gutachterausschuss.
    Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg erhebt die Kosten erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens. Die Kosten variieren je nachdem, welche Erlaubnis angestrebt wird und wie die Überprüfung ausfällt (Bestehen/Nichtbestehen).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)