Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Um eine Erlaubnis zu erhalten, steht Ihnen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (oben) zur Verfügung.
Das Ausüben der Heilkunde ohne Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, steht Ihnen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (oben) zur Verfügung.
Das Ausüben der Heilkunde ohne Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Online-Dienste
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 HeilprG
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Vertrauensniveau
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Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker gem. §7a Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
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Heilpraktiker - Änderungs- oder Beendigungsmitteilung nach § 7a Abs. 1 NGöGD
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zuständige Stelle
Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Region Hannover
Fachbereich Gesundheitsmanagement
53.12 Bürgerservice und Recht
Region Hannover
Fachbereich Gesundheitsmanagement
53.12 Bürgerservice und Recht
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Wichtiger Hinweis für Personen die weder Wohnsitz noch Arbeitsplatz in der Region Hannover haben:
Zuständig für die Heilpraktikerangelegenheiten ist in Niedersachsen die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Sofern der Wohnsitz nicht in der Region Hannover liegt, kann ein Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis hier nur gestellt werden, wenn eine tatsächliche Niederlassungsabsicht im Regionsgebiet glaubhaft schriftlich erklärt und belegt wird (z.B. durch einen Mietvertrag, eine Meldebescheinigung oder eine Einstellungszusage vom zukünftigen Arbeitgeber).
Wichtiger Hinweis für Personen die weder Wohnsitz noch Arbeitsplatz in der Region Hannover haben:
Zuständig für die Heilpraktikerangelegenheiten ist in Niedersachsen die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Sofern der Wohnsitz nicht in der Region Hannover liegt, kann ein Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis hier nur gestellt werden, wenn eine tatsächliche Niederlassungsabsicht im Regionsgebiet glaubhaft schriftlich erklärt und belegt wird (z.B. durch einen Mietvertrag, eine Meldebescheinigung oder eine Einstellungszusage vom zukünftigen Arbeitgeber).
Ansprechpartner
53.12 - Team Bürgerservice und Recht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 61643434
E-Mail: gesundheit@region-hannover.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Zusätzliche Unterlagen bei Prüfung nach Aktenlage
- Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
- Beglaubigte Kopie des Nachweises über die Zusatzqualifikation
Bitte beachten Sie: Die Kopien der Nachweise müssen zwingend amtlich beglaubigt sein und per Post übersandt oder persönlich vorgelegt werden.
Zusätzliche Unterlagen bei Prüfung nach Aktenlage
- Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
- Beglaubigte Kopie des Nachweises über die Zusatzqualifikation
Bitte beachten Sie: Die Kopien der Nachweise müssen zwingend amtlich beglaubigt sein und per Post übersandt oder persönlich vorgelegt werden.
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Alternativ kann auch eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen. Das heißt, dass durch Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf (z. B. Physiotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Logopäd*innen) sowie durch einen Nachweis einer Zusatzqualifikation zum Schließen der Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde, eine sektorale Erlaubnis erteilt werden kann, ohne zusätzlich eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beim Gutachterausschuss des Landessozialamtes absolvieren zu müssen.
Der Fachbereich Gesundheitsmanagement der Region Hannover erteilt auf Antrag für das Gebiet der Region Hannover (einschließlich der Landeshauptstadt Hannover) die Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz.
Weitere Informationen rund um die Beantragung einer Heilpraktikererlaubnis in der Region Hannover, finden sie auf www.hannover.de.
Alternativ kann auch eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen. Das heißt, dass durch Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf (z. B. Physiotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Logopäd*innen) sowie durch einen Nachweis einer Zusatzqualifikation zum Schließen der Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde, eine sektorale Erlaubnis erteilt werden kann, ohne zusätzlich eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beim Gutachterausschuss des Landessozialamtes absolvieren zu müssen.
Der Fachbereich Gesundheitsmanagement der Region Hannover erteilt auf Antrag für das Gebiet der Region Hannover (einschließlich der Landeshauptstadt Hannover) die Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz.
Weitere Informationen rund um die Beantragung einer Heilpraktikererlaubnis in der Region Hannover, finden sie auf www.hannover.de.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis