Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Unternehmende bekommen Auskunft, an wen sie sich wenden können, wenn der Betrieb eines Heims, einer unterstützenden Wohnform oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft aufgenommen werden soll und welche Unterlagen erforderlich sind.
Beschreibung
Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sowie sonstige, an Leistungen von unterstützenden Wohnformen interessierte Dritte können Ihren Beratungsanspruch gegenüber den Heimaufsichtsbehörden in Anspruch nehmen.
Wenn Sie als Bewohnerin bzw. Bewohner einer unterstützenden Einrichtung der Meinung sind, dass Sie nicht Ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechend versorgt werden, können Sie sich bei der Heimaufsichtsbehörde beschweren. [A1]
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie sich über die Voraussetzungen zum Betrieb unterstützender Einrichtungen informieren und beraten lassen.
Hinweise für Radolfshausen: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde (Landkreis Göttingen) anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt
- Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
- Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.
- § 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- § 7 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde (Landkreis Göttingen) anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt
- Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
- Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.
- § 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- § 7 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Online-Dienst
Alten-/Pflegeheim: Genehmigung - Betrieb
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Für die Anzeige von Pflegeheimen, Formen des betreuten Wohnens und ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere, pflegebedürftige Menschen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen liegt die Zuständigkeit beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll. Für entsprechende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend, und Familie.
Hinweise für Radolfshausen: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Göttingen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Göttingen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG wird die Verwendung des gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen empfohlen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen auch für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verfahrensablauf
Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Die Heimaufsichtsbehörde fordert die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist bei den jeweiligen Heimaufsichtsbehörden unterschiedlich lang. Sie hängt aber maßgeblich davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Außerdem hängt die Bearbeitungsdauer bei neu errichteten Gebäuden oder bei Gebäuden, in denen erstmals der Betrieb eines Pflegeheims stattfindet, von einer Begehung der Heimaufsichtsbehörde ab.
Kosten
Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Heimaufsicht
Hinweise für Radolfshausen: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landkreises Göttingen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landkreises Göttingen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.02.2023
Stichwörter
Seniorenheim, Senioreneinrichtung, Altenheim, Pflegeeinrichtung, Seniorenwohnheim, Altersheim, Seniorenwohnsitz, Seniorenwohngemeinschaft, Seniorenresidenz, Heimaufsicht, Altenwohnheim
Metainformation
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