Pflegeeinrichtungen Zulassung

    Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb

    Unternehmende bekommen Auskunft, an wen sie sich wenden können, wenn der Betrieb eines Heims, einer unterstützenden Wohnform oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft aufgenommen werden soll und welche Unterlagen erforderlich sind.

    Beschreibung

    Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sowie sonstige, an Leistungen von unterstützenden Wohnformen interessierte Dritte können Ihren Beratungsanspruch gegenüber den Heimaufsichtsbehörden in Anspruch nehmen.

    Wenn Sie als Bewohnerin bzw. Bewohner einer unterstützenden Einrichtung der Meinung sind, dass Sie nicht Ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechend versorgt werden, können Sie sich bei der Heimaufsichtsbehörde beschweren. [A1] 

    Als Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie sich über die Voraussetzungen zum Betrieb unterstützender Einrichtungen informieren und beraten lassen.

    Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim (§ 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWG), unterstützende Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG bzw. Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG) oder Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).

    Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern ambulanter Dienste, die in nicht als Heim geltenden (§ 2 Abs. 5 NuWG) unterstützende Wohnformen Leistungen erbringen (siehe hierzu weiter unter: Was sollte ich noch wissen?“)



    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim (§ 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWG), unterstützende Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG bzw. Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG) oder Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).

    Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern ambulanter Dienste, die in nicht als Heim geltenden (§ 2 Abs. 5 NuWG) unterstützende Wohnformen Leistungen erbringen (siehe hierzu weiter unter: Was sollte ich noch wissen?")



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für die Anzeige von Pflegeheimen, Formen des betreuten Wohnens und ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere, pflegebedürftige Menschen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen liegt die Zuständigkeit  beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll. Für entsprechende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend, und Familie. 

    Ansprechpartner

    Heimaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Das Team der Heimaufsicht befindet sich im 4. Stock, im Zimmer 411

    Version

    Technisch erstellt am 30.12.2022 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG wird die Verwendung des gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen empfohlen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen auch für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.

    Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb

    Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.

    Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb

    Als Betreiber eines Heims müssen Sie die für den Betrieb eines Heims erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, sicherstellen dass die Zahl der persönlich und fachlich geeigneten Beschäftigten ausreicht und ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreiben.

    Das Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm u.a.

    • die Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung, die Verpflegung und Betreuung der Bewohner sowie die Qualität des Wohnens nach dem allgemein anerkannten Stand entsprechender fachlicher Erkenntnisse gewährleistet sind,   
    • die ärztliche und gesundheitliche Betreuung der Bewohner gesichert ist und
    • sichergestellt wird, dass das Heim unter der Verantwortung einer persönlich und fachlich geeigneten Heimleitung betrieben wird.

    Weitere Anforderungen an den Betrieb eines Heimes finden Sie unter § 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

    Als Betreiber eines Heims müssen Sie die für den Betrieb eines Heims erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, sicherstellen dass die Zahl der persönlich und fachlich geeigneten Beschäftigten ausreicht und ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreiben.

    Das Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm u.a.

    • die Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung, die Verpflegung und Betreuung der Bewohner sowie die Qualität des Wohnens nach dem allgemein anerkannten Stand entsprechender fachlicher Erkenntnisse gewährleistet sind,
    • die ärztliche und gesundheitliche Betreuung der Bewohner gesichert ist und
    • sichergestellt wird, dass das Heim unter der Verantwortung einer persönlich und fachlich geeigneten Heimleitung betrieben wird.

    Weitere Anforderungen an den Betrieb eines Heimes finden Sie unter § 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Die Heimaufsichtsbehörde fordert die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an.

    Fristen

    Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist bei den jeweiligen Heimaufsichtsbehörden unterschiedlich lang. Sie hängt aber maßgeblich davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Außerdem hängt die Bearbeitungsdauer bei neu errichteten Gebäuden oder bei Gebäuden, in denen erstmals der Betrieb eines Pflegeheims stattfindet, von einer Begehung der Heimaufsichtsbehörde ab.

    Kosten

    Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Heimaufsicht

    Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb

    Wer als Träger eines ambulanten Dienstes Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft mit mehr als zwei volljährigen Personen bzw. in einer nicht als Heim geltenden Form des betreuten Wohnens erbringt, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Abs. 6 NuWG.

    Spätestens ein Jahr nach Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft bzw. nach Einzug eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde gem. § 7 Abs. 7 NuWG mitzuteilen, für welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist.

    § 7 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

    Wer als Träger eines ambulanten Dienstes Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft mit mehr als zwei volljährigen Personen bzw. in einer nicht als Heim geltenden Form des betreuten Wohnens erbringt, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Abs. 6 NuWG.

    Spätestens ein Jahr nach Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft bzw. nach Einzug eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde gem. § 7 Abs. 7 NuWG mitzuteilen, für welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist.

    § 7 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Seniorenheim, Senioreneinrichtung, Altenheim, Pflegeeinrichtung, Seniorenwohnheim, Altersheim, Seniorenwohnsitz, Seniorenwohngemeinschaft, Seniorenresidenz, Heimaufsicht, Altenwohnheim

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)