Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
Wenn Sie Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen. Der Antrag ist bei Ihrem zuständigen Veterinäramt zu stellen.
Beschreibung
Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.
Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:
- Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) und
- eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2).
Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.
Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die ausführlichen Informationen finden Sie in der Rubrik „Voraussetzungen“.
Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.
Hinweise für Harburg: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
Für Transporte, die in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen ist eine Zulassung erforderlich.
Zu einer zulassungsbedürftigen Beförderung zählt der gesamte gewerbsmäßige Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen ab einer Strecke von über 65 km.
Dazu zählt beispielsweise auch ein Berufsreiter, der durch die Teilnahme an Turnieren den Wert seines Pferdes steigert und anstrebt dieses dann gewinnbringend zu veräußern; ebenso wie ein Rinderzüchter, der mit seinen Tieren zu einer Viehausstellung fährt. In Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen nicht nur Tiertransporte, die unmittelbar den Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen dienen, sondern es genügt, wenn durch den Transport direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht, oder angestrebt wird.
Bei berufsmäßigen Tiertransporteuren, Ausbildungs- Turnier- und Rennställen und hauptberuflich betriebenen Gestüten, sowie Zuchtbetrieben ist stets von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.
Wenn der Transport in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, benötigen Sie eine tierseuchenrechtliche Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und eine tierschutzrechtliche Zulassung nach der Tierschutztransportverordnung VO (EG) Nr. 1/2005 (Ausnahmen siehe unten).
1.1 Zulassung nach Tierschutzrecht – Artikel 10 bzw. Artikel 11 der VO (EG) Nr. 1/2005
Unterschieden werden dann 2 Zulassungsarten:
a) Typ 1 – Zulassung für Beförderung unter 8 Stunden gem. Artikel 10
b) Typ 2 – Zulassung für Beförderung über 8 Stunden gem. Artikel 11
=> hier ist dann auch eine Zulassung der Transportmittel gem. Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1/2005 erforderlich
Grundsätzlich gilt, dass die Zulassung nach Artikel 10 (Typ 1) bzw. Artikel 11 (Typ 2) für maximal 5 Jahre ausgestellt wird. Gleiches gilt für die Zulassung der Straßentransportmittel.
1.2 Zulassung nach Tierseuchenrecht – § 13 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Diese Zulassung beinhaltet tierseuchenrechtliche Aspekte, wie beispielsweise Reinigung & Desinfektion und ist nach Zulassung unbefristet gültig.
Ausnahmen:
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.
Zudem bedarf der gewerbliche Transport von Fischen und Heimtieren keine tierseuchenrechtliche Zulassung, sondern lediglich die tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005.
Amateurreiter – auch wenn sie bisweilen größere Preisgelder erhalten – betreiben ihren Sport definitionsgemäß nicht als Beruf, so dass bei Ihnen nicht von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist und keine Transportzulassung erforderlich ist.
Für Transporte, die in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen ist eine Zulassung erforderlich.
Zu einer zulassungsbedürftigen Beförderung zählt der gesamte gewerbsmäßige Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen ab einer Strecke von über 65 km.
Dazu zählt beispielsweise auch ein Berufsreiter, der durch die Teilnahme an Turnieren den Wert seines Pferdes steigert und anstrebt dieses dann gewinnbringend zu veräußern; ebenso wie ein Rinderzüchter, der mit seinen Tieren zu einer Viehausstellung fährt. In Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen nicht nur Tiertransporte, die unmittelbar den Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen dienen, sondern es genügt, wenn durch den Transport direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht, oder angestrebt wird.
Bei berufsmäßigen Tiertransporteuren, Ausbildungs- Turnier- und Rennställen und hauptberuflich betriebenen Gestüten, sowie Zuchtbetrieben ist stets von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.
Wenn der Transport in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, benötigen Sie eine tierseuchenrechtliche Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und eine tierschutzrechtliche Zulassung nach der Tierschutztransportverordnung VO (EG) Nr. 1/2005 (Ausnahmen siehe unten).
1.1 Zulassung nach Tierschutzrecht - Artikel 10 bzw. Artikel 11 der VO (EG) Nr. 1/2005
Unterschieden werden dann 2 Zulassungsarten:
a) Typ 1 - Zulassung für Beförderung unter 8 Stunden gem. Artikel 10
b) Typ 2 - Zulassung für Beförderung über 8 Stunden gem. Artikel 11
=> hier ist dann auch eine Zulassung der Transportmittel gem. Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1/2005 erforderlich
Grundsätzlich gilt, dass die Zulassung nach Artikel 10 (Typ 1) bzw. Artikel 11 (Typ 2) für maximal 5 Jahre ausgestellt wird. Gleiches gilt für die Zulassung der Straßentransportmittel.
1.2 Zulassung nach Tierseuchenrecht - § 13 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Diese Zulassung beinhaltet tierseuchenrechtliche Aspekte, wie beispielsweise Reinigung & Desinfektion und ist nach Zulassung unbefristet gültig.
Ausnahmen:
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.
Zudem bedarf der gewerbliche Transport von Fischen und Heimtieren keine tierseuchenrechtliche Zulassung, sondern lediglich die tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005.
Amateurreiter - auch wenn sie bisweilen größere Preisgelder erhalten - betreiben ihren Sport definitionsgemäß nicht als Beruf, so dass bei Ihnen nicht von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist und keine Transportzulassung erforderlich ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Ansprechpartner
Ordnung und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Meinardus
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Homepage des Veterinäramts nach einem Vordruck)
- Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung des Typ 1 notwendig:
- Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal
- Nachweis über ausreichende und angemessene Ausrüstung
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
- Folgende Nachweise sind zusätzlich für eine Zulassung des Typ 2 notwendig:
- Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Nachweis, dass Sie die Bewegungen Ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständigen Kontakt zu den Fahrern halten können
- Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
- Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Hinweise für Harburg: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
- Antrag auf tierseuchenrechtliche Zulassung gem. Viehverkehrsverordnung
- Antrag auf tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier auf dieser Seite rechts unter Datei.
- Antrag auf tierseuchenrechtliche Zulassung gem. Viehverkehrsverordnung
- Antrag auf tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier auf dieser Seite rechts unter Datei.
Formulare
- Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Homepage des Veterinäramts nach einem Vordruck)
- Nachweise (siehe hierzu „Voraussetzungen“)
Voraussetzungen
Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) zu bekommen:
- Sie sind in Deutschland ansässig oder haben einen Vertreter in Deutschland.
- Sie haben nachgewiesen, dass Sie ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.
- Es ist nicht bekannt, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Wenn Ihr Veterinäramt der Auffassung ist, dass Sie hinreichend nachgewiesen haben, dass Sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um weitere Verstöße zu vermeiden, kann gegebenenfalls dennoch eine Zulassung erteilt werden.
Voraussetzungen die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden) zu bekommen:
- Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1.
- Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer die für lange Beförderungen eingesetzt werden eingereicht.
- Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen, eingereicht.
- Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur Aufzeichnung und Verfolgung Ihrer Straßenfahrzeuge eingereicht.
- Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur ständigen Kontaktmöglichkeit mit Ihren Fahrern eingereicht.
- Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen, eingereicht.
Hinweise für Harburg: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
Wenn Sie gewerbliche Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen gem. Viehverkehrsverordnung und VO (EG) Nr. 1/2005.
Den Antrag auf Zulassung müssen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt stellen.
Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung notwendig:
o Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem Antragsteller
o Angaben zu den Tierarten, die Sie transportieren wollen
o Angaben zu Betreuungspersonal
o Nachweise der Fachkenntnisse bzw. Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gem. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung VO (EG) Nr. 1/2005 für sämtliches angegebene Betreuungspersonal.
o Angaben zum Transportmittel (ggf. Vorlage einer Zulassung gem. Art. 18 der VO (EG) Nr. 1/2005 für das Straßentransportmittel bei langen Beförderungen notwendig)
o Erklärung, dass Sie oder Ihr Vertreter keine Zulassung bei einer anderen Behörde oder einem anderen Mitgliedsstaat beantragt haben
o Erklärung, dass Sie oder Ihr Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsthaften Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben.
o Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (nicht älter als drei Monate)
o Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszugs
o Reinigungs- und Desinfektionsplan der Transportmittel
Zusätzliche notwendige Nachweise und Erklärungen für lange Transporte über 8 Stunden
o Erklärung der Einzelheiten zum Verfahren der Bewegungskontrolle der Fahrzeuge und Kontaktaufnahme mit den Fahrern
o Vorlage von Notfallplänen, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
o Vorlage von Zulassungsnachweisen für die einzusetzenden Transportmittel gem. Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1/2005
Wenn Sie gewerbliche Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen gem. Viehverkehrsverordnung und VO (EG) Nr. 1/2005.
Den Antrag auf Zulassung müssen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt stellen.
Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung notwendig:
o Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem Antragsteller
o Angaben zu den Tierarten, die Sie transportieren wollen
o Angaben zu Betreuungspersonal
o Nachweise der Fachkenntnisse bzw. Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gem. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung VO (EG) Nr. 1/2005 für sämtliches angegebene Betreuungspersonal.
o Angaben zum Transportmittel (ggf. Vorlage einer Zulassung gem. Art. 18 der VO (EG) Nr. 1/2005 für das Straßentransportmittel bei langen Beförderungen notwendig)
o Erklärung, dass Sie oder Ihr Vertreter keine Zulassung bei einer anderen Behörde oder einem anderen Mitgliedsstaat beantragt haben
o Erklärung, dass Sie oder Ihr Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsthaften Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben.
o Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (nicht älter als drei Monate)
o Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszugs
o Reinigungs- und Desinfektionsplan der Transportmittel
Zusätzliche notwendige Nachweise und Erklärungen für lange Transporte über 8 Stunden
o Erklärung der Einzelheiten zum Verfahren der Bewegungskontrolle der Fahrzeuge und Kontaktaufnahme mit den Fahrern
o Vorlage von Notfallplänen, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
o Vorlage von Zulassungsnachweisen für die einzusetzenden Transportmittel gem. Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1/2005
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Harburg: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie Ihre Zulassung.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor Ihrem Tätigkeitsbeginn stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Die Zulassung wird für maximal 5 Jahre gewährt.
Hinweise für Harburg: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor Ihrem Tätigkeitsbeginn stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Die tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005 wird für maximal 5 Jahre gewährt, die tierseuchenrechtliche Zulassung gem. ViehVerkV wird unbefristete erteilt.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor Ihrem Tätigkeitsbeginn stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Die tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005 wird für maximal 5 Jahre gewährt, die tierseuchenrechtliche Zulassung gem. ViehVerkV wird unbefristete erteilt.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.
Kosten
Gebühr ab 35.0 EUR bis 250.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
- Die Tiere sind transportfähig.
- Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
- Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
- Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
- Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
- Antrag auf Zulassung gem. ViehVerkVAntrag auf tierseuchenrechtliche Zulassung gem. Viehverkehrsverordnung
- Antrag auf tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005Antrag entspr. VO(EG) 1/2005
- Antrag auf Zulassung gem. ViehVerkVAntrag auf tierseuchenrechtliche Zulassung gem. Viehverkehrsverordnung
- Antrag auf tierschutzrechtliche Zulassung gem. VO (EG) Nr. 1/2005Antrag entspr. VO(EG) 1/2005
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 13.07.2020
Stichwörter
Tierschutztransportverordnung, Tiertransportvorgänge, Tiere verladen, Tiertransport, Dauer von Tiertransporten, Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß Tierschutztransportverordnung, Zulassung als Transportunternehmen, Tiere transportieren, Flächenbedarf bei Tiertransporten, Tiertransporte, Tierschutz, Verladen von Tieren, Flächenbedarf bei Tieren, Schutz von Tieren, EU-Tierschutztransportverordnung, Tiertransportvorgang, Transport von Tieren, Gewerbsmäßige Tiertransporte
Metainformation
- Ursprungsportal: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
- Ursprungsportal: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung in Harburg
- Ursprungsportal: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung in Harburg