Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis
Beschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Hinweise für Stade: Gefährliche Hunde
In Niedersachsen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes wird jedoch keine so genannte Rasseliste verwendet, sondern jeder Hund einzeln betrachtet.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 NHundG weist ein Hund eine gesteigerte Aggressivität auf, wenn er insbesondere
1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist.
Stellt die Behörde fest, dass von einem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird dieser für gefährlich erklärt.
Den Verdacht darauf, dass ein Hund gefährlich sein könnte (z.B. nach einem Beißvorfall) können Sie mit einem entsprechenden Formular (siehe unten) oder formlos per Post, Fax oder E-Mail beim Landkreis Stade, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung melden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u.a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes finden Sie unten.
Für den Fall, dass Ihr Hund in einem anderen Bundesland für gefährlich erklärt worden ist und Sie beabsichtigen, einen Wohnsitz im Landkreis Stade anzumelden, ist vorab eine Meldung an das Veterinäramt des Landkreises Stade notwendig.
In Niedersachsen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes wird jedoch keine so genannte Rasseliste verwendet, sondern jeder Hund einzeln betrachtet.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 NHundG weist ein Hund eine gesteigerte Aggressivität auf, wenn er insbesondere
1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist.
Stellt die Behörde fest, dass von einem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird dieser für gefährlich erklärt.
Den Verdacht darauf, dass ein Hund gefährlich sein könnte (z.B. nach einem Beißvorfall) können Sie mit einem entsprechenden Formular (siehe unten) oder formlos per Post, Fax oder E-Mail beim Landkreis Stade, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung melden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u.a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes finden Sie unten.
Für den Fall, dass Ihr Hund in einem anderen Bundesland für gefährlich erklärt worden ist und Sie beabsichtigen, einen Wohnsitz im Landkreis Stade anzumelden, ist vorab eine Meldung an das Veterinäramt des Landkreises Stade notwendig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Hinweise für Stade: Gefährliche Hunde
Landkreis Stade, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. Ansprechpartner siehe unten.
Landkreis Stade, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. Ansprechpartner siehe unten.
Ansprechpartner
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Thon-Bick
Frau Weigand
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
- Wesenstest
- Sachkundenachweis
Hinweise für Stade: Gefährliche Hunde
Die benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Die benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Formulare
Voraussetzungen
- Wesenstest
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.
Fristen
Antragsfrist: 3 Monate (zur Vorlage der notwendigen Unterlagen)
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Stade: Gefährliche Hunde
Es fallen Gebühren an. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen der u.g. Ansprechpartner.
Es fallen Gebühren an. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen der u.g. Ansprechpartner.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Stichwörter
Tierhaltung, Kampfhund