Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung
Beschreibung
Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder Behinderung leiden, können zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn Zwang nicht zu vermeiden ist, wird dies so schonend und so sicher wie möglich gestaltet. Betroffene sollen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.
Gleiches gilt für die oft mit einer Zwangseinweisung einhergehende Zwangsbehandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
In Niedersachsen befasst sich der unabhängige Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung mit den Belangen des Personenkreises der psychisch Kranken und Behinderten.
Ansprechpartner
Für Kreis Grafschaft Bentheim (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen