Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung steuerbefreit
Beschreibung
Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugssteuer befreit sind, erhalten grundsätzlich Kennzeichen mit grüner Schrift. Hierunter fallen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen und bestimmte Anhänger.
Liegen die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vor, kann durch das Finanzamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss durch ein schwarzes Kennzeichen ersetzt werden.
Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugssteuer befreit sind, erhalten grundsätzlich Kennzeichen mit grüner Schrift. Hierunter fallen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen und bestimmte Anhänger.
Liegen die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vor, kann durch das Finanzamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss durch ein schwarzes Kennzeichen ersetzt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Sachgebiet Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- bisherige Kennzeichen (nicht bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen)
- Versicherungsbestätigung nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt oder gelöscht wurde:
- Abmeldebescheinigung
Die Unterlagen können im Einzelfall – vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung – um weitere Nachweise zu ergänzen sein. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei zugelassenen Fahrzeugen) bzw. Abmeldebescheinigung (entwerteter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug abgemeldet war)
- Versicherungsbestätigung (für die Zulassung eines Fahrzeuges ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) erforderlich. Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
- bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
- bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister
- ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
- Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung
- die alten Kennzeichenschilder (bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei zugelassenen Fahrzeugen) bzw. Abmeldebescheinigung (entwerteter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug abgemeldet war)
- Versicherungsbestätigung (für die Zulassung eines Fahrzeuges ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) erforderlich. Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
- bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
- bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister
- ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
- Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung
- die alten Kennzeichenschilder (bei zugelassenen Fahrzeugen)
Formulare
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
- Vollmacht für die Kfz-ZulassungVollmacht für die Zulassung
- Vollmacht für die Kfz-ZulassungVollmacht für die Zulassung
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
- §§ 9 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- §§ 9 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens ist bei der Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Stelle zu stellen. Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
- variiert je nach Zulassungsvorgang
- variiert je nach Zulassungsvorgang
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
- die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
- die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Botschaftskennzeichen, Kennzeichen Botschaft, Grünes Autokennzeichen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung steuerbefreit, eVB, Steuerbefreiung, Botschaft Kennzeichen, Kennzeichenübernahme, altes Kennzeichen weiter verwenden, elektronische Versicherungsbestätigung, Sonderkennzeichen, Kennzeichen reservieren