Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung steuerbefreit

    Beschreibung

    Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen

    Allgemeine Informationen

    Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugssteuer befreit sind, erhalten grundsätzlich Kennzeichen mit grüner Schrift. Hierunter fallen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen und bestimmte Anhänger.

    Liegen die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vor, kann durch das Finanzamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss durch ein schwarzes Kennzeichen ersetzt werden.



    Allgemeine Informationen

    Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugssteuer befreit sind, erhalten grundsätzlich Kennzeichen mit grüner Schrift. Hierunter fallen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen und bestimmte Anhänger.

    Liegen die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vor, kann durch das Finanzamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss durch ein schwarzes Kennzeichen ersetzt werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2001

    Fax: 04791 930-2099

    E-Mail: zulassungsstelle@landkreis-osterholz.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
    • bisherige Kennzeichen (nicht bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen)
    • Versicherungsbestätigung nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise

    wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt oder gelöscht wurde:

    • Abmeldebescheinigung

    Die Unterlagen können im Einzelfall – vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung – um weitere Nachweise zu ergänzen sein. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen

    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei zugelassenen Fahrzeugen) bzw. Abmeldebescheinigung (entwerteter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug abgemeldet war)
    • Versicherungsbestätigung (für die Zulassung eines Fahrzeuges ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) erforderlich. Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
    • bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
    • bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister
    • ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
    • Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung
    • die alten Kennzeichenschilder (bei zugelassenen Fahrzeugen)
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei zugelassenen Fahrzeugen) bzw. Abmeldebescheinigung (entwerteter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug abgemeldet war)
    • Versicherungsbestätigung (für die Zulassung eines Fahrzeuges ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) erforderlich. Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
    • bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
    • bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister
    • ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
    • Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung
    • die alten Kennzeichenschilder (bei zugelassenen Fahrzeugen)

    Formulare

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen

    • §§ 9 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • §§ 9 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens ist bei der Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Stelle zu stellen. Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen

    • variiert je nach Zulassungsvorgang
    • variiert je nach Zulassungsvorgang

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen

    • die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
    • Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
    • die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
    • Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 31.01.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Botschaftskennzeichen, Kennzeichen Botschaft, Grünes Autokennzeichen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung steuerbefreit, eVB, Steuerbefreiung, Botschaft Kennzeichen, Kennzeichenübernahme, altes Kennzeichen weiter verwenden, elektronische Versicherungsbestätigung, Sonderkennzeichen, Kennzeichen reservieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)