Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
Beschreibung
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Nach § 14 Abs. 5 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ist der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II; vormals Fahrzeugbrief) der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Nach § 14 Abs. 5 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ist der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II; vormals Fahrzeugbrief) der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:
Kfz-Zulassungsstelle Stade
Harburger Str. 193
21680 Stade
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude
Ostmoorweg 3
21614 Buxtehude
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld
im Rathaus der Samtgemeinde
Herrenstr. 25
21698 Harsefeld
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten
im Rathaus der Samtgemeinde
Mittelweg 2
21709 Himmelpforten
Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:
Kfz-Zulassungsstelle Stade
Harburger Str. 193
21680 Stade
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude
Ostmoorweg 3
21614 Buxtehude
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld
im Rathaus der Samtgemeinde
Herrenstr. 25
21698 Harsefeld
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten
im Rathaus der Samtgemeinde
Mittelweg 2
21709 Himmelpforten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstellen Stade/Buxtehude sowie Führerscheinstelle sind: Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00 Freitag 08:00 – 12:00
Kontakt
Kontaktperson
Herr Frank Kawitzki
Herr Sivaloganathan
Fax: 04141 12-3669
Telefon Festnetz: 04141 12-3651
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
Kfz-Zulassungsstelle Buxtehude
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die KFZ-Zulassungsstellen in Stade und Buxtehude sind bei vorheriger Terminvergabe geöffnet, Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00 Freitag 08:00 – 12:00 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04161 7152-0
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Vereinen zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten
bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Versicherung an Eides Statt
- Diebstahlanzeige
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; ehemals Fahrzeugschein), ist dieser ebenfalls abhanden gekommen, ist hierfür eine Verlusterklärung beizufügen.
> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ, den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
> sofern die eidesstattliche Versicherung nicht bei der Zulassungsstelle abgegeben wird, ist die Niederschrift der eidesstattlichen Versicherung des Notars vorzulegen.
Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies kann vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar erfolgen. Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich abzugeben eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Bei juristischen Personen hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den, laut Handelsregister, zuständigen Geschäftsführer zu erfolgen.
Bei einer GbR hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den in der Zulassungsbescheinigung eigetragene Person zu erfolgen.
Bei Erbfällen ist nachzuweisen, dass die antragstellende Person auch berechtigt hierfür ist. Dies erfolgt entweder druch Nachweis mittels eines Testamentes oder eines Erbscheines. Bei mehreren Erben hat die beantragende Person den Nachweis zu erbringen, dass er/sie zur Beantragung berechtigt ist. z.B. durch eine Bescheinigung mittels derer alle Erben zustimmen.
Bei ersteigerten Fahrzeugen ist mittels Becheinigung der abgebenden Behörde/Gerichtsvollziehera o.ä. nachzuweisen, dass das Fahrzeug ersteigert wurde und dass keine ZB II vorhanden war.
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; ehemals Fahrzeugschein), ist dieser ebenfalls abhanden gekommen, ist hierfür eine Verlusterklärung beizufügen.
> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ, den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
> sofern die eidesstattliche Versicherung nicht bei der Zulassungsstelle abgegeben wird, ist die Niederschrift der eidesstattlichen Versicherung des Notars vorzulegen.
Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies kann vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar erfolgen. Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich abzugeben eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Bei juristischen Personen hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den, laut Handelsregister, zuständigen Geschäftsführer zu erfolgen.
Bei einer GbR hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den in der Zulassungsbescheinigung eigetragene Person zu erfolgen.
Bei Erbfällen ist nachzuweisen, dass die antragstellende Person auch berechtigt hierfür ist. Dies erfolgt entweder druch Nachweis mittels eines Testamentes oder eines Erbscheines. Bei mehreren Erben hat die beantragende Person den Nachweis zu erbringen, dass er/sie zur Beantragung berechtigt ist. z.B. durch eine Bescheinigung mittels derer alle Erben zustimmen.
Bei ersteigerten Fahrzeugen ist mittels Becheinigung der abgebenden Behörde/Gerichtsvollziehera o.ä. nachzuweisen, dass das Fahrzeug ersteigert wurde und dass keine ZB II vorhanden war.
Formulare
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
- KFZ-Merkblatt zum Datenschutz (Zulassung)Information für die Bürger betreffend der Verwendung ihrer Daten im Zusammenhang mit den Zulassungsverfahren.
- KFZ-Merkblatt zum Datenschutz (Zulassung)Information für die Bürger betreffend der Verwendung ihrer Daten im Zusammenhang mit den Zulassungsverfahren.
Voraussetzungen
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies kann vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar erfolgen.
Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich abzugeben eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Die Bearbeitung von Verlusten im Online-Zulassungsverfahren ist leider nicht möglich.
Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies kann vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar erfolgen.
Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich abzugeben eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Die Bearbeitung von Verlusten im Online-Zulassungsverfahren ist leider nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, entweder bei der Zulassungsbehörde oder vor einem Notar wird die Zulassungsbescheinigung Teil II mit einer Frist von 2 Wochen im Verkehrsblatt aufgeboten.
Somit haben andere Stellen, bei denen die ZB II z.B. zur Finanzierung hinterlegt wurde, in der Regel Autohäuser und Banken, die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Ausstellung einer neuen ZB II.
Erfolgt innerhalb der 2 wöchigen Frist kein Einspruch, wird Ihnen eine neue ZB II ausgefertigt.
Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, entweder bei der Zulassungsbehörde oder vor einem Notar wird die Zulassungsbescheinigung Teil II mit einer Frist von 2 Wochen im Verkehrsblatt aufgeboten.
Somit haben andere Stellen, bei denen die ZB II z.B. zur Finanzierung hinterlegt wurde, in der Regel Autohäuser und Banken, die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Ausstellung einer neuen ZB II.
Erfolgt innerhalb der 2 wöchigen Frist kein Einspruch, wird Ihnen eine neue ZB II ausgefertigt.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Erfolgt innerhalb der 2 wöchigen Aufbietungsfrist kein Einspruch, wird Ihnen eine neue ZB II ausgefertigt.
Erfolgt innerhalb der 2 wöchigen Aufbietungsfrist kein Einspruch, wird Ihnen eine neue ZB II ausgefertigt.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des Fahrzeughalters. Nur dieser darf, in der Regel, eine eidesstattlicche Versicherung abgegen, da nur er erklären kann, dass er vor dem Verlust im besitz der ZB II war. Somit ist eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person nicht möglich.
Ausnahmen bilden nur Erbfälle und Ersteigerungen.
Die Bearbeitung von Verlusten im Online-Zulassungsverfahren ist leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des Fahrzeughalters. Nur dieser darf, in der Regel, eine eidesstattlicche Versicherung abgegen, da nur er erklären kann, dass er vor dem Verlust im besitz der ZB II war. Somit ist eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person nicht möglich.
Ausnahmen bilden nur Erbfälle und Ersteigerungen.
Die Bearbeitung von Verlusten im Online-Zulassungsverfahren ist leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.
Weitere Informationen
Hinweise für Stade: Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kfz, ZB II, Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz, ZB, Fahrzeugbrief