Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Hinweise für Kirchlinteln: Wohnberechtigungsschein
Für die Anmietung bzw. Belegung von öffentlich gefördertem Mietwohnungsraum (sozialer Mietwohnungsbau) ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines, dem sogenannten "B-Schein", erforderlich. Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Personen vergeben bzw. vermietet werden, deren Einkommen (Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) die in § 3 des Nieders. Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) festgelegten Grenzen nicht überschreitet.
Einkommensgrenzen:
Die Einkommensgrenzen entnehmen Sie bitte nachstehender Tabelle. Bei den berücksichtigten Bruttobeträgen handelt es sich um ein bereinigtes Bruttoeinkommen, d. h. von den tatsächlichen Jahresbruttobeträgen werden verschiedene Abschläge und Abzüge vorgenommen. Die genaue Höhe der maßgebenden Einkünfte ist durch einen Nachweis der Einkommensverhältnisse für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu belegen.
Anzahl der Personen im Haushalt
maßgebende Einkommensgrenze (in EUR) § 3 NWoFG
1
17.000
2
23.000
3
26.000
4
29.000
5
32.000
jede weitere Person
+ 3.000
Sind die zum Haushalt rechnenden Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöhen sich die vorstehenden Einkommensgrenzen für jedes Kind um weitere 3.000 Euro (§ 3 NWoFG).
Wohnungsgröße:
Die Größe der Wohnung muss bei einer Vermietung in angemessenem Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes stehen. Angemessen sind im Bereich der öffentlichen Förderung (§ 4 NWoFG):
- für eine alleinstehende Person: Wohnfläche bis 50 qm
- für zwei Haushaltsmitglieder: bis 60 qm Wohnfläche
- für drei Haushaltsmitglieder: bis 75 qm Wohnfläche
- für vier Haushaltsmitglieder: bis 85 qm Wohnfläche
- für jedes weitere Haushaltsmitglied: bis 10 qm Wohnfläche
Die angemessene Wohnfläche erhöht sich:
- bei Alleinerziehenden um 10 qm
- für jedes schwerbehinderte Mitglied der Familie bzw. des Haushaltes um jeweils weitere 10 qm
Zuständigkeiten:
Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für das Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für das Gebiet der Stadt Achim: Stadt Achim
- für das übrige Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
Bei der Antragstellung wird zwischen einer "allgemeinen Bescheinigung" und einer "gezielten Bescheinigung" unterschieden. Eine "allgemeine Bescheinigung" wird beantragt, wenn Angaben zu einer Mietwohnung nicht bekannt sind. Bei konkreten Mietvorhaben wird unter Angabe der Daten eine "gezielte Bescheinigung" beantragt. Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Vordrucke erhalten Sie beim Landkreis sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
Für die Antragsstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (pdf-Formular, s. u.)
- Einkommenserklärung Antragstellerin/Antragsteller (pdf-Formular, s. u.)
- Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person (pdf-Formular, s. u.)
Gebühren:
- Wohnberechtigungsschein nach § 8 NWoFG: 18,00 Euro
Für die Anmietung bzw. Belegung von öffentlich gefördertem Mietwohnungsraum (sozialer Mietwohnungsbau) ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines, dem sogenannten "B-Schein", erforderlich. Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Personen vergeben bzw. vermietet werden, deren Einkommen (Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) die in § 3 des Nieders. Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) festgelegten Grenzen nicht überschreitet.
Einkommensgrenzen:
Die Einkommensgrenzen entnehmen Sie bitte nachstehender Tabelle. Bei den berücksichtigten Bruttobeträgen handelt es sich um ein bereinigtes Bruttoeinkommen, d. h. von den tatsächlichen Jahresbruttobeträgen werden verschiedene Abschläge und Abzüge vorgenommen. Die genaue Höhe der maßgebenden Einkünfte ist durch einen Nachweis der Einkommensverhältnisse für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu belegen.
Anzahl der Personen im Haushalt
maßgebende Einkommensgrenze (in EUR) § 3 NWoFG
1
17.000
2
23.000
3
26.000
4
29.000
5
32.000
jede weitere Person
+ 3.000
Sind die zum Haushalt rechnenden Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöhen sich die vorstehenden Einkommensgrenzen für jedes Kind um weitere 3.000 Euro (§ 3 NWoFG).
Wohnungsgröße:
Die Größe der Wohnung muss bei einer Vermietung in angemessenem Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes stehen. Angemessen sind im Bereich der öffentlichen Förderung (§ 4 NWoFG):
- für eine alleinstehende Person: Wohnfläche bis 50 qm
- für zwei Haushaltsmitglieder: bis 60 qm Wohnfläche
- für drei Haushaltsmitglieder: bis 75 qm Wohnfläche
- für vier Haushaltsmitglieder: bis 85 qm Wohnfläche
- für jedes weitere Haushaltsmitglied: bis 10 qm Wohnfläche
Die angemessene Wohnfläche erhöht sich:
- bei Alleinerziehenden um 10 qm
- für jedes schwerbehinderte Mitglied der Familie bzw. des Haushaltes um jeweils weitere 10 qm
Zuständigkeiten:
Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für das Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für das Gebiet der Stadt Achim: Stadt Achim
- für das übrige Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
Bei der Antragstellung wird zwischen einer "allgemeinen Bescheinigung" und einer "gezielten Bescheinigung" unterschieden. Eine "allgemeine Bescheinigung" wird beantragt, wenn Angaben zu einer Mietwohnung nicht bekannt sind. Bei konkreten Mietvorhaben wird unter Angabe der Daten eine "gezielte Bescheinigung" beantragt. Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Vordrucke erhalten Sie beim Landkreis sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
Für die Antragsstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (pdf-Formular, s. u.)
- Einkommenserklärung Antragstellerin/Antragsteller (pdf-Formular, s. u.)
- Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person (pdf-Formular, s. u.)
Gebühren:
- Wohnberechtigungsschein nach § 8 NWoFG: 18,00 Euro
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
-
gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
-
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
-
gegebenenfalls Heiratsurkunde
Formulare
Hinweise für Kirchlinteln: Wohnberechtigungsschein
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein
Metainformation
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