Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Hinweise für Wedemark: Wohnraumförderung / B-Scheine

    Allgemeine Informationen

    Die soziale Wohnraumförderung des Landes nach dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG) i. V. m. den Wohnraumförderprogrammen umfasst die Schwerpunkte Mietraumförderung, Eigentumsförderung und Modernisierungsförderung. Zielgruppen sind Haushalte, die sich nicht aus eigener Kraft am Markt angemessen mit Wohnraum versorgen können. Dazu zählen insb. Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung sowie im Service-Portal Niedersachsen.

    Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung benötigen Sie nach dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG) i. V. m. d. Durchführungsverordnung einen Wohnberechtigungsschein (B-Schein).

    Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Personen gestaffelt sind (§ 3 NWoFG):

    1-Personenhaushalte

    17.000,00 €

    2-Personenhaushalte

    23.000,00 €

    je weitere Person

    3.000,00 €

    je Kind i. S. d. EStG

    3.000,00 €

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbstständigen Städten und selbstständigen Gemeinden. Örtlich zuständige Stelle für die Erteilung des B-Scheins ist grundsätzlich die Körperschaft, in deren Gebiet die antragstellende Person wohnt oder wohnen will. Die Gemeinde Wedemark ist für die Erteilung der B-Scheine in ihrem Gebiet zuständig.

    Im B-Schein wird festgelegt, welche Größe des Wohnraumes für den Haushalt der Wohnungssuchenden angemessen ist. Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen:

    1-Personenhaushalte

    50 qm

    2-Personenhaushalte

    60 qm

    3-Personenhaushalte

    75 qm

    je weitere Person

    + 10 qm

    Im Einzelfall (z. B. bei Behinderung) können höhere Wohnflächen gelten.

    Der B-Schein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen. Seine Geltungsdauer beträgt 1 Jahr. Bei Erteilung eines B-Scheins können Sie sich auf eine Warteliste für eine geförderte Wohnung setzen lassen, sofern entsprechender Wohnraum für die Größe Ihres Haushaltes grundsätzlich in der Gemeinde vorhanden ist.

    Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der B-Schein berechtigt grundsätzlich zum Bezug von Wohnungen, er stellt keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Der B-Schein ist antragsabhängig. Grundsätzlich sind zudem Personalausweis/ Reisepass bzw. Aufenthaltstitel sowie sämtliche Einkommensnachweise der antragstellenden Person und seiner Haushaltsangehörigen erforderlich. Weitere Unterlagen können im Einzelfall (z. B. Schwerbehindertenausweis) notwendig sein.

    Die Ausstellung oder Ablehnung eines B-Scheins sind grundsätzlich kostenpflichtig. Provision und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnraum unzulässig.

    Die Antragsunterlagen können von dieser Seite heruntergeladen werden oder bei der Gemeinde in Papierform angefordert werden. Bei Fragen nutzen Sie bitte die angegebenen Kontaktdaten.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Team Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Fritz-Sennheiser-Platz 1

    30900 Wedemark

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: nur telefonisch (08:00-12:00; 13:00-15:00) oder nach Terminvereinbarung Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05130 581-0

    E-Mail: bauverwaltung@wedemark.de

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass

    • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

    • gegebenenfalls Heiratsurkunde

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Berechtigungsschein, § 5 Schein, B-Schein, WBS, BSchein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de