Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Hinweise für Gifhorn: Spezielle Hinweise für Stadt Gifhorn
Hinweise und Formulare von der Stadt Gifhorn (zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos heruntergeladen können):
Einem Wohnungssuchenden ist der Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nur gestattet, wenn er einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) besitzt. Der "Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines" ist grundsätzlich bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung zu stellen, in deren Bereich sich die geförderte Wohnung befindet.
Die Erteilung des WBS ist von der Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen abhängig. Bei der Beantragung haben daher alle Haushaltsmitglieder Angaben über ihre Einkünfte und entsprechende Nachweise abzugeben. Der Haushaltsvorstand füllt hierzu die "Einkommenserklärung Anlage 1" aus.
Weitere Haushaltsmitglieder mit Einkünften fügen dem Antrag jeweils eine ausgefüllte "Einkommenserklärung Anlage 2" bei.
Für die Ausfüllung der Einkommenserklärungen stehen Ihnen Erläuterungen zur Verfügung.
Im WBS ist angegeben, für welche Wohnungsart und -größe er gültig ist. Vor Abschluss des Mietvertrages ist hierauf zu achten.
Die Ausstellung des WBS ist gebührenpflichtig (allg. WBS 18,00 €, in besonderen Fällen bis 40,00 €, bei Bezug von Sozialleistungen gebührenfrei).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Ansprechpartner
Stadt Gifhorn - Fachbereich 63 - Bauordnung
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 1
38518 Gifhorn
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch - Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 17.00 Uhr Dienstag geschlossen.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05371 88-0
Fax: 05371 88-258
Kontaktperson
Herr N. Rinkel
Frau M. Vehse
erforderliche Unterlagen
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Personalausweis oder Reisepass
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Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
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gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
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gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
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gegebenenfalls Heiratsurkunde
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben
Stichwörter
Berechtigungsschein, § 5 Schein, B-Schein, WBS, BSchein