Schornsteinfeger
Beschreibung
Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Schornsteinfeger
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist seit dem 01.01.2001 in 19 Kehrbezirke eingeteilt. Jeder Kehrbezirk wird von einem vom Landkreis Rotenburg (Wümme) bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenverantwortlich geführt.
Mit einer Anfang 2013 in Kraft getretenen Änderung des Schornsteinfegerrechtes ist das Kehrmonopol, das eine Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bisher nur durch den für einen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuließ, entfallen.
Jetzt können zahlreiche Schornsteinfegerarbeiten durch die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer frei vergeben werden. Lediglich die zweimal in sieben Jahren anstehende Feuerstättenschau und die Abnahme neuer bzw. wesentlich geänderter Feuerstätten muss weiterhin durch den für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen.
Mit den „freien“ Schornsteinfegerarbeiten kann hingegen jeder Betrieb beauftragt werden, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt.
Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer künftig selbst für die fristgerechte Erledigung der anfallenden Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich sind.
Die Termine für die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den Sie von dem für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben.
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist seit dem 01.01.2001 in 19 Kehrbezirke eingeteilt. Jeder Kehrbezirk wird von einem vom Landkreis Rotenburg (Wümme) bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenverantwortlich geführt.
Mit einer Anfang 2013 in Kraft getretenen Änderung des Schornsteinfegerrechtes ist das Kehrmonopol, das eine Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bisher nur durch den für einen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuließ, entfallen.
Jetzt können zahlreiche Schornsteinfegerarbeiten durch die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer frei vergeben werden. Lediglich die zweimal in sieben Jahren anstehende Feuerstättenschau und die Abnahme neuer bzw. wesentlich geänderter Feuerstätten muss weiterhin durch den für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen.
Mit den "freien" Schornsteinfegerarbeiten kann hingegen jeder Betrieb beauftragt werden, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt.
Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer künftig selbst für die fristgerechte Erledigung der anfallenden Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich sind.
Die Termine für die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den Sie von dem für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Schornsteinfeger
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind raucharm zu betreiben. Rauchbelästigungen für die Anwohner ergeben sich zumeist durch falsche Bedienung der Anlage bzw. durch das Verfeuern von ungeeigneten oder gar verbotenen Materialien (nasses Holz, behandeltes Holz, Abfall usw.).
Im Interesse des Umweltschutzes und einer gedeihlichen Nachbarschaft hat der Betreiber solcher Anlagen die gesetzlichen Vorschriften strikt zu beachten. Maßgebend ist die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind raucharm zu betreiben. Rauchbelästigungen für die Anwohner ergeben sich zumeist durch falsche Bedienung der Anlage bzw. durch das Verfeuern von ungeeigneten oder gar verbotenen Materialien (nasses Holz, behandeltes Holz, Abfall usw.).
Im Interesse des Umweltschutzes und einer gedeihlichen Nachbarschaft hat der Betreiber solcher Anlagen die gesetzlichen Vorschriften strikt zu beachten. Maßgebend ist die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag : 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bewernick
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Schornsteinfeger
- Kehrbezirk ROW I - Sitz Sittensen
- Kehrbezirk ROW II - Sitz Heeslingen
- Kehrbezirk ROW III - Sitz Bremervörde
- Kehrbezirk ROW IV - Sitz Bremervörde
- Kehrbezirk ROW V - Sitz Oerel
- Kehrbezirk ROW VI - Sitz Gnarrenburg
- Kehrbezirk ROW VII - Sitz Zeven
- Kehrbezirk ROW VIII - Sitz Tarmstedt
- Kehrbezirk ROW IX - Sitz Scheeßel.pdf
- Kehrbezirk ROW X - Sitz Sottrum
- Kehrbezirk Rotenburg XI - Sitz Rotenburg.pdf
- Kehrbezirk ROW XII - Sitz Fintel
- Kehrbezirk ROW XIII - Sitz Bothel
- Kehrbezirk ROW XIV - Sitz Visselhövede
- Kehrbezirk ROW XV - Sitz Zeven
- Kehrbezirk ROW XVI - Sitz Rotenburg (Wümme)
- Kehrbezirk ROW XVII - Sitz Selsingen
- Kehrbezirk ROW XVIII - Sitz Sottrum
- Kehrbezirk ROW XX - Sitz Ahausen
- Schornsteinfegersuche
- Schornsteinfegersuche
- Kehrbezirk ROW VII - Sitz Zeven
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- Kehrbezirk ROW XVII - Sitz Selsingen
- Kehrbezirk ROW X - Sitz Sottrum
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.02.2013
Stichwörter
Bezirksschornsteinfeger, Kehrbezirke