Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

    Schornsteinfeger

    Beschreibung

    Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung  der im konkreten Einzelfall  erforderlichen  Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Schornsteinfeger

    Allgemeine Informationen

    Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist seit dem 01.01.2001 in 19 Kehrbezirke eingeteilt. Jeder Kehrbezirk wird von einem vom Landkreis Rotenburg (Wümme) bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenverantwortlich geführt.

    Mit einer Anfang 2013 in Kraft getretenen Änderung des Schornsteinfegerrechtes ist das Kehrmonopol, das eine Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bisher nur durch den für einen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuließ, entfallen.

    Jetzt können zahlreiche Schornsteinfegerarbeiten durch die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer frei vergeben werden. Lediglich die zweimal in sieben Jahren anstehende Feuerstättenschau und die Abnahme neuer bzw. wesentlich geänderter Feuerstätten muss weiterhin durch den für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen.

    Mit den „freien“ Schornsteinfegerarbeiten kann hingegen jeder Betrieb beauftragt werden, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt.

    Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer künftig selbst für die fristgerechte Erledigung der anfallenden Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich sind.

    Die Termine für die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den Sie von dem für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben.



    Allgemeine Informationen

    Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist seit dem 01.01.2001 in 19 Kehrbezirke eingeteilt. Jeder Kehrbezirk wird von einem vom Landkreis Rotenburg (Wümme) bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenverantwortlich geführt.

    Mit einer Anfang 2013 in Kraft getretenen Änderung des Schornsteinfegerrechtes ist das Kehrmonopol, das eine Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bisher nur durch den für einen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuließ, entfallen.

    Jetzt können zahlreiche Schornsteinfegerarbeiten durch die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer frei vergeben werden. Lediglich die zweimal in sieben Jahren anstehende Feuerstättenschau und die Abnahme neuer bzw. wesentlich geänderter Feuerstätten muss weiterhin durch den für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen.

    Mit den "freien" Schornsteinfegerarbeiten kann hingegen jeder Betrieb beauftragt werden, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt.

    Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer künftig selbst für die fristgerechte Erledigung der anfallenden Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich sind.

    Die Termine für die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den Sie von dem für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

    Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Schornsteinfeger

    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind raucharm zu betreiben. Rauchbelästigungen für die Anwohner ergeben sich zumeist durch falsche Bedienung der Anlage bzw. durch das Verfeuern von ungeeigneten oder gar verbotenen Materialien (nasses Holz, behandeltes Holz, Abfall usw.).

    Im Interesse des Umweltschutzes und einer gedeihlichen Nachbarschaft hat der Betreiber solcher Anlagen die gesetzlichen Vorschriften strikt zu beachten. Maßgebend ist die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen.

    Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind raucharm zu betreiben. Rauchbelästigungen für die Anwohner ergeben sich zumeist durch falsche Bedienung der Anlage bzw. durch das Verfeuern von ungeeigneten oder gar verbotenen Materialien (nasses Holz, behandeltes Holz, Abfall usw.).

    Im Interesse des Umweltschutzes und einer gedeihlichen Nachbarschaft hat der Betreiber solcher Anlagen die gesetzlichen Vorschriften strikt zu beachten. Maßgebend ist die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen.

    Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfengarten 2

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Öffnungszeiten

    Dienstag : 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04261 983-0

    Fax: 04261 983-2348

    E-Mail: ordnungsabteilung@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bezirksschornsteinfeger, Kehrbezirke

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)