Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

    Allgemeine Informationen

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die Samtgemeinde Gieboldehausen.

    Die Übersicht über die Höhe der Hundesteuer für die jeweilige Mitgliedsgemeinde finden Sie auf dieser Seite  unter dem Punkt "Dokumente".



    Allgemeine Informationen

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die Samtgemeinde Gieboldehausen.

    Die Übersicht über die Höhe der Hundesteuer für die jeweilige Mitgliedsgemeinde finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt "Dokumente".



    Online-Dienste

    Änderung der Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat

    ID: L100040_463565298

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 12.08.2022 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Anmeldung Nds. Hunderegister

    ID: L100040_437795871

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.10.2021 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Erteilung SEPA-Lastschriftmandat

    ID: L100040_463455484

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    Technisch erstellt am 09.08.2022 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Hundesteuerabmeldung

    ID: L100040_437738195

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    Technisch erstellt am 28.10.2021 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Hundesteueranmeldung

    ID: L100040_437738196

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    Technisch erstellt am 28.10.2021 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Widerruf SEPA-Lastschrifmandat

    ID: L100040_463455485

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 09.08.2022 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Gieboldehausen - Veranlagung, Erhebung, Gemeindeabgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Hahlestr. 1

    37434 Gieboldehausen

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2012 (von: Webservice, Samtgemeinde Gieboldehausen)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Veranlagung, Erhebung und Gemeindeabgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Hahlestraße 1

    37434 Gieboldehausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05528 202-230

    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2022 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeind Gieboldehausen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

    Die Hundesteueranmeldung sowie die Hundesteuerabmeldung finden Sie als Online-Service auf der Startseite unserer Homepage. Ebenso ist ein Download der Formulare für die Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung möglich.

    Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung

    Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von

    1. Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
    2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
    3. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
    4. Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
    5. Diensthunde nach ihrem Dienstende.

    Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, das vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt.

    Die Hundesteueranmeldung sowie die Hundesteuerabmeldung finden Sie als Online-Service auf der Startseite unserer Homepage. Ebenso ist ein Download der Formulare für die Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung möglich.

    Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung

    Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von

    1. Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
    2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
    3. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
    4. Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
    5. Diensthunde nach ihrem Dienstende.

    Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, das vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Kommunale Satzung

    Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

    • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.


    Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

    • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.


    Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

    Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
    Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke wieder abzugeben.

    Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
    Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke wieder abzugeben.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

    Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

    Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

    Hinweise zu den aktuell geltenden Hundesteuersatzungen der einzelnen Mitgliedsgemeinden:
    Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt wurde. Laut § 7 des NHundG stellt eine Fachbehörde nach Verdacht und Prüfung fest, ob der Hund gefährlich ist.

    Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

    Hinweise zu den aktuell geltenden Hundesteuersatzungen der einzelnen Mitgliedsgemeinden:
    Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt wurde. Laut § 7 des NHundG stellt eine Fachbehörde nach Verdacht und Prüfung fest, ob der Hund gefährlich ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Haustier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)