Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die Samtgemeinde Gieboldehausen.
Die Übersicht über die Höhe der Hundesteuer für die jeweilige Mitgliedsgemeinde finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt "Dokumente".
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die Samtgemeinde Gieboldehausen.
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Online-Dienste
Änderung der Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Anmeldung Nds. Hunderegister
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Erteilung SEPA-Lastschriftmandat
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Hundesteuerabmeldung
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Hundesteueranmeldung
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Widerruf SEPA-Lastschrifmandat
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer
Die Hundesteueranmeldung sowie die Hundesteuerabmeldung finden Sie als Online-Service auf der Startseite unserer Homepage. Ebenso ist ein Download der Formulare für die Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung möglich.
Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung
Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von
- Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
- Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
- Diensthunde nach ihrem Dienstende.
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, das vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt.
Die Hundesteueranmeldung sowie die Hundesteuerabmeldung finden Sie als Online-Service auf der Startseite unserer Homepage. Ebenso ist ein Download der Formulare für die Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung möglich.
Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung
Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von
- Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
- Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
- Diensthunde nach ihrem Dienstende.
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, das vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke wieder abzugeben.
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke wieder abzugeben.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Hinweise zu den aktuell geltenden Hundesteuersatzungen der einzelnen Mitgliedsgemeinden:
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt wurde. Laut § 7 des NHundG stellt eine Fachbehörde nach Verdacht und Prüfung fest, ob der Hund gefährlich ist.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Hinweise zu den aktuell geltenden Hundesteuersatzungen der einzelnen Mitgliedsgemeinden:
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt wurde. Laut § 7 des NHundG stellt eine Fachbehörde nach Verdacht und Prüfung fest, ob der Hund gefährlich ist.
Weitere Informationen
Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer
- Hundesteuersätze 2024
- Infoblatt für Hundehalter
- Hundesteuersatzung Gemeinde Bilshausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Bodensee
- Hundesteuersatzung Flecken Gieboldehausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Krebeck
- Hundesteuersatzung Gemeinde Obernfeld
- Hundesteuersatzung Gemeinde Rhumspringe
- Hundesteuersatzung Gemeinde Rollshausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Rüdershausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Wollbrandshausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Wollershausen
- Hundesteuersatzung Flecken Gieboldehausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Rhumspringe
- Hundesteuersatzung Gemeinde Bilshausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Wollershausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Rüdershausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Bodensee
- Hundesteuersatzung Gemeinde Krebeck
- Hundesteuersätze 2024
- Hundesteuersatzung Gemeinde Wollbrandshausen
- Hundesteuersatzung Gemeinde Obernfeld
- Infoblatt für Hundehalter
- Hundesteuersatzung Gemeinde Rollshausen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier