Gründung einer politischen Partei Anzeige
Beschreibung
Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.
erforderliche Unterlagen
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
Fristen
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Landeswahlleiterin am 21.11.2014
Stichwörter
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