Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Hinweise für Niedersachsen: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen  Bundeslandes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Northeim Abteilung 1.1 - Finanzmanagement, Kasse (Team Steuern, Gebühren).

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Northeim Abteilung 1.1 - Finanzmanagement, Kasse (Team Steuern, Gebühren).

    Ansprechpartner

    Team Steuern, Gebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Scharnhorstplatz 1

    37154 Northeim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten: Mo–Do 07:30 – 16:00 Uhr, Termine bis 18:00 Uhr Fr 07:30 – 13:00 Uhr, Termine bis 16:00 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.03.2023 (von: Webservice, Stadt Northeim)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Northeim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.

    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte bei der Stadt Northeim, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.

    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte bei der Stadt Northeim, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    • Grundgesetz (GG)
    • Abgabenordnung (AO)     
    • Grundsteuergesetz (GrStG)
    • Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
    • Realsteuererhebungsgesetz (RealsteuererhebungsG)
    • Haushaltssatzung / Hebesatzsatzung der Stadt Northeim
    • Grundgesetz (GG)
    • Abgabenordnung (AO)
    • Grundsteuergesetz (GrStG)
    • Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
    • Realsteuererhebungsgesetz (RealsteuererhebungsG)
    • Haushaltssatzung / Hebesatzsatzung der Stadt Northeim

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die jeweiligen Rechtsbehelfe sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Grundlagenbescheide der Finanzämter und der Bescheide der Gemeinde zu entnehmen.

    Die jeweiligen Rechtsbehelfe sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Grundlagenbescheide der Finanzämter und der Bescheide der Gemeinde zu entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Dazu muss ein Antrag bei der Kommune auf Jahreszahler spätestens bis 30.09. des Vorjahres gestellt werden.

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Dazu muss ein Antrag bei der Kommune auf Jahreszahler spätestens bis 30.09. des Vorjahres gestellt werden.

    Kosten

    • keine,
    • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Bei Fragen rund um die Grundsteuer stehen wir Ihnen unter den o.g. Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

    Bei Fragen rund um die Grundsteuer stehen wir Ihnen unter den o.g. Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Northeim: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hebesatz, Grundsteuer B, Grundbesitz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuermessbetrag, Grundvermögen, Grundstück, Einheitswert

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)