Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Osterholz: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Rentner/innen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit geringem Einkommen können Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erhalten. Einen Anspruch hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Da die Grundsicherung nachrangig gewährt wird, müssen vorher alle anderen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ist die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, meist monatlich ausgezahlten Leistungen gewährt. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Leistungen zur Krankenbehandlung können gewährt werden.
Rentner/innen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit geringem Einkommen können Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erhalten. Einen Anspruch hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Da die Grundsicherung nachrangig gewährt wird, müssen vorher alle anderen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ist die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, meist monatlich ausgezahlten Leistungen gewährt. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Leistungen zur Krankenbehandlung können gewährt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Osterholz: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Sie sich über Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung in einer eigenen oder angemieteten Wohnung näher beraten lassen wollen, nehmen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Wohnortgemeinde Kontakt auf (siehe Link rechts). Es empfiehlt sich, einen Termin zu vereinbaren.
Sofern Sie in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, sollten Sie Ihren Antrag bei dem Landkreis stellen, in dem Sie vor dem Umzug in die Pflegeeinrichtung gewohnt haben. Befand sich dieser Wohnsitz im Landkreis Osterholz, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt des Landkreises Osterholz (siehe Ansprechpartner/in rechts).
Wenn Sie sich über Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung in einer eigenen oder angemieteten Wohnung näher beraten lassen wollen, nehmen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Wohnortgemeinde Kontakt auf (siehe Link rechts). Es empfiehlt sich, einen Termin zu vereinbaren.
Sofern Sie in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, sollten Sie Ihren Antrag bei dem Landkreis stellen, in dem Sie vor dem Umzug in die Pflegeeinrichtung gewohnt haben. Befand sich dieser Wohnsitz im Landkreis Osterholz, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt des Landkreises Osterholz (siehe Ansprechpartner/in rechts).
Ansprechpartner
Sachgebiet Sozialhilfe in Einrichtungen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Grundsicherung wird nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt.
Grundsicherung wird nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt.
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Hinweise für Osterholz: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Weitere nützliche Informationen zu Renten finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (siehe Link rechts).
Weitere nützliche Informationen zu Renten finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (siehe Link rechts).
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
- Gemeinde Grasberg
- Samtgemeinde Hambergen
- Gemeinde Lilienthal
- Stadt Osterholz-Scharmbeck
- Gemeinde Ritterhude
- Gemeinde Schwanewede
- Gemeinde Worpswede
- Deutsche Rentenversicherung - Grundsicherung im Alter und bei voller ErwerbsminderungInfomationen über die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
- Samtgemeinde Hambergen
- Gemeinde Ritterhude
- Gemeinde Grasberg
- Gemeinde Schwanewede
- Gemeinde Lilienthal
- Stadt Osterholz-Scharmbeck
- Deutsche Rentenversicherung - Grundsicherung im Alter und bei voller ErwerbsminderungInfomationen über die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
- Gemeinde Worpswede
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt