Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Beschreibung
Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.
Hinweise für Osterode am Harz: Gewerbesteuer
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Besteuert werden soll die objektive Ertragskraft des Betriebes. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Über die Steuerpflicht entscheidet das Finanzamt.
Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Besteuert werden soll die objektive Ertragskraft des Betriebes. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Über die Steuerpflicht entscheidet das Finanzamt.
Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
B2 - Abgaben
Adresse
Hausanschrift
37520 Osterode am Harz
Kontaktperson
Frau Waldmann (Fachdienst Finanzen - Abgaben)
Finanzamt Northeim-Herzberg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (Do. vor Feiertagen und vor dem 24. u. 31. Dezember: 08:00 - 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5551 704-0
erforderliche Unterlagen
Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt
Formulare
- Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Onlineverfahren: www.Elster.de
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Osterode am Harz: Gewerbesteuer
- Antrag auf Stundung
- Anlage 1 zum StundungsantragAngaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Antrag auf Stundung
- Anlage 1 zum StundungsantragAngaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Voraussetzungen
Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Rechtsgrundlage(n)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Rechtsbehelf
Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht
Hinweise für Osterode am Harz: Gewerbesteuer
Der zulässige Rechtsbehelf gegen Gewerbesteuerbescheide in Niedersachsen ist die Klage.
Sowohl das Einlegen eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts als auch die Klageerhebung gegen den Gewerbesteuerbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass festgesetzte und fällig gewordene Gewerbesteuern auch im Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen sind.
Der zulässige Rechtsbehelf gegen Gewerbesteuerbescheide in Niedersachsen ist die Klage.
Sowohl das Einlegen eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts als auch die Klageerhebung gegen den Gewerbesteuerbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass festgesetzte und fällig gewordene Gewerbesteuern auch im Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen sind.
Verfahrensablauf
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
- Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
- Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.
Hinweise für Osterode am Harz: Gewerbesteuer
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird in der Regel durch das zuständige Finanzamt Herzberg, Sieberstr. 1, 37412 Herzberg am Harz (Rufnummer 05521-857-0). per Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt.
Wenn im Erhebungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten wurden, wird durch das Finanzamt auch bestimmt, welcher Messbetragsanteil auf die jeweilige Gemeinde entfällt (Zerlegung des Messbetrages). Ein üblicher Maßstab für diese Zerlegung ist der relative Anteil der Arbeitslöhne in den einzelnen Gemeinden; es sind aber auch andere Maßstäbe möglich.
Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Grundlagenbescheide über Schätzungen) richten, sind nur beim Finanzamt möglich.
Nachdem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat, wird durch die Gemeinde die Gewerbesteuer berechnet, indem der Messbetrag mit dem, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen, Hebesatz multipliziert wird. Dieser Hebesatz beträgt in der Stadt Osterode am Harz derzeit 420 von Hundert.
Solange die Gewerbesteuer noch nicht endgültig festgesetzt wurde, z. B. da der Erhebungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, werden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erhoben. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach § 19 Gewerbesteuergesetz mit je einem Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat, zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden nach Festsetzung der endgültigen Gewerbesteuer mit dieser verrechnet.
Führt die Festsetzung von Gewerbesteuern zu einer Nachforderung oder einer Erstattung, sind Zinsen zu entrichten (§ 233 a Abgabenordnung (AO)). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 von Hundert je Monat.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird in der Regel durch das zuständige Finanzamt Herzberg, Sieberstr. 1, 37412 Herzberg am Harz (Rufnummer 05521-857-0). per Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt.
Wenn im Erhebungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten wurden, wird durch das Finanzamt auch bestimmt, welcher Messbetragsanteil auf die jeweilige Gemeinde entfällt (Zerlegung des Messbetrages). Ein üblicher Maßstab für diese Zerlegung ist der relative Anteil der Arbeitslöhne in den einzelnen Gemeinden; es sind aber auch andere Maßstäbe möglich.
Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Grundlagenbescheide über Schätzungen) richten, sind nur beim Finanzamt möglich.
Nachdem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat, wird durch die Gemeinde die Gewerbesteuer berechnet, indem der Messbetrag mit dem, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen, Hebesatz multipliziert wird. Dieser Hebesatz beträgt in der Stadt Osterode am Harz derzeit 420 von Hundert.
Solange die Gewerbesteuer noch nicht endgültig festgesetzt wurde, z. B. da der Erhebungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, werden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erhoben. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach § 19 Gewerbesteuergesetz mit je einem Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat, zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden nach Festsetzung der endgültigen Gewerbesteuer mit dieser verrechnet.
Führt die Festsetzung von Gewerbesteuern zu einer Nachforderung oder einer Erstattung, sind Zinsen zu entrichten (§ 233 a Abgabenordnung (AO)). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 von Hundert je Monat.
Fristen
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
Kosten
Keine
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.
- Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst
Hinweise für Osterode am Harz: Gewerbesteuer
Formulare für Steuererklärungen finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.bundesfinanzministerium.de) oder auf Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.
Formulare für Steuererklärungen finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.bundesfinanzministerium.de) oder auf Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterode am Harz: Gewerbesteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.07.2022
Stichwörter
Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Hebesatz, Messbetrag, Gewerbesteuererklärung, Gewerbeertrag